. . . da der thread über diese Thematik begrenzt war, möchte ich hier den folgenden Auszug von Haufe office reinkopieren, weil er dazu passt und meine im anderen thread geäußerte Meinung untermauert:

03.09.2009
Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen.

Der Urlaub darf zerstückelt werden
Erst einmal den Urlaub auf eigenen Wunsch „stückeln“ und sich später gegenüber dem Arbeitgeber darauf berufen, er hätte dies aus rechtlichen Gründen nicht akzeptieren dürfen - daher sei der Urlaub nachzugewähren!
Das klingt nach einer ganz schlauen Idee, war es aber nicht, denn die Arbeitsrichter, die einen solchen Fall zu beurteilen hatten, entschieden zu Gunsten des Arbeitgebers.

Was war passiert?
Eine Arbeitnehmerin hatte 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin aufgeteilt auf einzelne Tage einschließlich eines Blocks von zwölf Werktagen. Am Ende des Jahres forderte sie dann aber, der Urlaub sei ihr noch einmal zusammenhängend zu gewähren, weil gegen die gesetzliche Regelung verstoßen worden sei.
Sie war der Auffassung, durch die Gewährung des Urlaubs in mehreren Teilen sei Erfüllung nicht eingetreten. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Teilung des Urlaubs reiche nicht aus. Es sei Sache des Arbeitgebers, den Urlaub unter Beachtung des § 7 Abs. 2 BUrlG festzulegen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 7 Sa 1655/08).
Das Gericht überzeugte das nicht. Immerhin sei der Urlaub so gewährt worden, wie die Arbeitnehmerin ihn beantragt hatte.

Die Entscheidung der Richter: Arbeitgeber kann den Urlaub auf Verlangen auch „stückeln“
Das Bundesurlaubsgesetz selbst geht nicht davon aus, dass nur eine zusammenhängende Urlaubsgewährung dem bestehenden Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers Rechnung trägt. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG regelt zwar, dass bei einer Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinander folgende Werktage umfassen muss. Gerade diese Vorschrift ist jedoch von der Unabdingbarkeit des § 13 Abs. 1 BUrlG ausgenommen worden. Dies bedeutet, dass hiervon auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Die Aufteilung des Urlaubs im Kalenderjahr steht also im Belieben der Parteien.

Arbeitgeber soll Urlaubswünsche berücksichtigen
Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Sind derartige entgegenstehende Gründe wie im vorliegenden Fall nicht vorhanden, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darauf, seinen Urlaub entsprechend seinen Wünschen festzulegen.

Wünscht der Arbeitnehmer mithin eine Aufteilung seines Urlaubsanspruchs auf mehrere einzelne Urlaubszeiträume, führt dieser Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dazu, dass hinsichtlich des beantragten und gewährten Urlaubs Erfüllung des Urlaubsanspruchs eintritt (vgl. BAG vom 8.12.1992, 9 AZR 81/92, n. v.).

Zu berücksichtigen ist, dass die Urlaubsgewährung im konkreten Fall im Jahr 2007 auf ausdrückliches Verlangen und allein im Interesse der Arbeitnehmerin erfolgt ist. Ihr sind zudem im August 2007 zusammenhängend 12 Werktage Urlaub gewährt worden, so dass der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG damit Rechnung getragen ist. Auch die verbliebenen Urlaubstage sind nicht in so kleine Teile aufgesplittet worden, dass bezogen auf das Urlaubsjahr eine Erholung der Arbeitnehmerin nicht möglich war. Vielmehr hatte sie neben den zwei Wochen im August 2008 weitere 12 Kalendertage um Ostern herum frei und jeweils eine Woche Ende Oktober und Ende November 2007.

Verhalten der Arbeitnehmerin war rechtsmissbräuchlich
Unter diesen Umständen ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Arbeitnehmerin nunmehr einwendet, der Arbeitgeber habe den Urlaubsanspruch nicht erfüllt, der gesamte Jahresurlaub müsse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr abgegolten werden.

Grundsätze der Urlaubserteilung

Auch wenn dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, ist er nicht berechtigt, diesen eigenmächtig anzutreten. Vielmehr muss der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die zeitliche Lage und die konkrete Dauer des Urlaubs bestimmen. Hierbei hat der Arbeitgeber jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen:

1. Nach § 315 BGB bzw. § 106 S. 1 GewO muss der Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts die Grenzen billigen Ermessens einhalten.

2. Nach § 7 BUrlG muss der Arbeitgeber außerdem die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen (Abs. 1), es sei denn, dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen entgegen.

3. Er muss den Urlaub zusammenhängend gewähren (Abs. 2), es sei denn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung des Urlaubs erforderlich.

4. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sieht das Gesetz nur ausnahmsweise vor, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen )§ 7 Abs. 3 BUrlG).

(Textauszug aus: Haufe Personal Office)