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Freistellung soll entzogen werden

M
Maja12
Jun 2025 bearbeitet

Ich bin in der zweiten Amtszeit Betriebsratsvorsitzender. Bisher waren wir über 200 Mitarbeiter und ich als Teilzeitkraft mit 25 Stunden bin freigestellt. Jetzt wurden mehrere MA entlassen, bzw. haben gekündigt. Wir sind Stand heute ca. 190 Mitarbeiter. Nun hat mich ein Mitglied der GL darauf aufmerksam gemacht, dass ich keinen Anspruch mehr auf die Freistellung habe und hat mir eine zusätzliche Aufgabe zugewiesen. Diese Aufgabe ist meiner Meinung nach ein Fulltimejob, wenn man ihn richtig macht. Was soll ich nun tun? Muss ich die Aufgabe annehmen?

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Community-Antworten (11)

S
seehas

23.06.2025 um 18:54 Uhr

Werden es auf Dauer unter 200 Mitarbeiter bleiben, oder wird für die fehlenden Beschäftigten wieder Ersatz gesucht? in § 33 BetrVG wird von " in der Regel [x] Arbeitnehmern" ausgegangen. Dass es dann auch mal ein paar weniger sind ist unerheblich. Anders herum genügt es auch nicht mal für ein paar Tage über 200 zu sein um einen Anspruch zu begründen. Ansonsten hast du immer noch den Anspruch für die anfallenden BR Tätigkeiten freigestellt zu werden (auch kurzfristig) und das Arbeitsvolumen entsprechend anzupassen. Wenn du dich für BR Tätigkeit abmeldest hat dein Vorgesetzter das Problem zu lösen, wer deine Arbeit übernimmt. Bekommst du mehr Aufgaben zugewiesen als mit der BR Tätigkeit (Sitzungen, Sprechstunden, Vor- und Nachbereitung...) vereinbar ist, dann ist das Behinderung der BR Arbeit und strafbar. Ich würde mit der GL das Gespräch suchen und mal sehen ob es eine tragfähige Lösung im Gespräch gibt.

P
Pickel

23.06.2025 um 19:36 Uhr

"Bekommst du mehr Aufgaben zugewiesen als mit der BR Tätigkeit (Sitzungen, Sprechstunden, Vor- und Nachbereitung...) vereinbar ist, dann ist das Behinderung der BR Arbeit und strafbar."

Blödsinn...

D
DummerHund

23.06.2025 um 21:07 Uhr

Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die normale Beschäftigtenzahl maßgeblich, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Zur Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen, wenn sie unmittelbar bevorsteht. Künftige Veränderungen der Arbeitnehmerzahl, die nicht unmittelbar bevorstehen, können allenfalls eine spätere Anpassung der Zahl der Freizustellenden bedingen. Die Feststellung der maßgeblichen Betriebsgröße erfordert daher sowohl eine rückblickende Betrachtung, für die ein Zeitraum zwischen sechs Monaten bis zwei Jahren als angemessen erachtet wird, als auch eine Prognose, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, das heißt länger als sechs Monate, beschäftigt werden. Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird. Dabei kommt es auf die Anzahl der „in der Regel“ beschäftigten Leiharbeitnehmer an (§ 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG).

M
Moreno

23.06.2025 um 23:55 Uhr

Unter 200 Mitarbeiter entfällt die Freistellung..dann gehst du morgens auf Arbeit und meldest dich ab ..der AG wird schon schnell merken,dass dies nicht vorteilhafter für ihn ist.

LA
Lutius Albutius

24.06.2025 um 02:12 Uhr

Zitat Maja12 : " Nun hat mich ein Mitglied der GL darauf aufmerksam gemacht, dass ich keinen Anspruch mehr auf die Freistellung habe und hat mir eine zusätzliche Aufgabe zugewiesen. Diese Aufgabe ist meiner Meinung nach ein Fulltimejob, wenn man ihn richtig macht."

Wenn die zusätzlich Aufgabe darin besteht, dass sich der Anteil Deiner bisherigen Tätigkeit, um ca. 20 – 25 % erhöht, dann wird man von einem neuen Gesamterscheinungsbild und damit von einer Versetzung ausgehen dürfen. Dies bedeutet, das der AG den BR gemäß §99 BetrVG zu unterrichten und dessen Zustimmung hierzu einholen muss.

C
Challenger

24.06.2025 um 02:18 Uhr

Zitat seehas : Ansonsten hast du immer noch den Anspruch für die anfallenden BR Tätigkeiten freigestellt zu werden (auch kurzfristig) und das Arbeitsvolumen entsprechend anzupassen. Wenn du dich für BR Tätigkeit abmeldest hat dein Vorgesetzter das Problem zu lösen, wer deine Arbeit übernimmt.

GENAU so sieht es aus. Vergleich :

Bundesarbeitsgericht vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89)

T
takkus

24.06.2025 um 10:29 Uhr

@Threadstarter ... in der Regel empfehle ich auf Beiträge zu achten, im denen der Poster kein nicht beachteter gefrusteter MA war.

Posts von celistro somit bitte ignorieren, stört sehr oft durch unqualifizierte Kommentare.

LA
Lutius Albutius

24.06.2025 um 14:41 Uhr

Zitat Maja12 : Bisher waren wir über 200 Mitarbeiter und ich als Teilzeitkraft mit 25 Stunden bin freigestellt.

Wieso nur mit 25 Stunden freigestellt ??? Gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG sind in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern mindestens ein Betriebsratsmitglied von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen

F
fantil

24.06.2025 um 16:15 Uhr

"Wieso nur mit 25 Stunden freigestellt ??? Gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG sind in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern mindestens ein Betriebsratsmitglied von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen"

Weil sie nur eine Teilzeitkraft mit 25 h ist.

LA
Lutius Albutius

24.06.2025 um 16:50 Uhr

Zitat fantil : Weil sie nur eine Teilzeitkraft mit 25 h ist.

So kann man es auch sehen. Du hast vermutlich Recht.

M
Muschelschubser

24.06.2025 um 17:21 Uhr

"Bekommst du mehr Aufgaben zugewiesen als mit der BR Tätigkeit (Sitzungen, Sprechstunden, Vor- und Nachbereitung...) vereinbar ist, dann ist das Behinderung der BR Arbeit und strafbar."

Wenn man §37 konsequent lebt, dürfte das wohl kaum zum Tragen kommen - sprich: wenn eine Abmeldung zur BR-Arbeit erfolgt, muss die GL eine anderweitige Erledigung der Aufgaben organisieren und der Ball wird prompt zurückgespielt.

Und das wäre in der Tat mein Anknüpfpunkt: der GL klarzumachen, dass eine Freistellung nach §37 bei entsprechendem Anfall von BR-Arbeit nicht unbedingt einen zeitlichen Unterschied zur Freistellung nach §38 machen muss.

Wenn die GL also will dass die Aufgaben konsequent erledigt werden, sollte er sie anderweitig verteilen.

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