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Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit

M
Messias
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen alle zusammen !

Ich habe da eine Frage :

Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir einen ( Betriebsratsvorsitzender ) zu 100% freigestellt. Dieser sitzt in unserer Zentrale. Ich war bis zu der Wahl zum Stellvertreter noch als normaler Arbeiter in einer unserer Niederlassung (90 km von der Zentrale entfernt) tätig.

Der Betriebsrat, mich eingeschlossen, war sich einig, dass ich mit dieser 100%igen Freistellung ein Büro in unserer Niederlassung bekommen sollte, um eine gute Betreuung der Arbeiter vor Ort zu gewährleisten und von dort aus die anderen Außenstellen zu betreuen, da die Anfahrtswege von meiner Niederlassung zu den anderen Niederlassungen deutlich kürzer sind als von unserer Zentrale aus.

Nach einigem hin und her mit der Geschäftsleitung, hat man uns angeboten, eine 50%ige Freistellung mit Büro in der Niederlassung. Für die übrigen 50% wollten wir aber einen dritten Mann in unserer Zentrale mit ins Boot nehmen.

Daraufhin kam ein schreiben, dass die Geschäftsleitung eine 50%ige Freistellung für mich mit Büro in meiner Niederlassung jetzt nur zustimmen werde, wenn wir auf den dritten Mann bzw. auf die restlichen 50% verzichten werden.

Das sind die Machtspielchen, die unsere Firma gerne spielt. Hier der folgende Verlauf der Geschichte :

  1. Beschluss des Betriebsrates für eine 100%ige Freistellung mit Büro in der Niederlassung.
  2. Gegenangebot der Geschäftsleitung : 100%ige Freistellung ist ok, wenn Büro in der Zentrale. Wenn aber nur 50%ige Freistellung erfolgt, dann Büro in der Niederlassung kein Problem.
  3. Gegenangebot des Betriebsrates : 50% mit Büro in der Niederlassung ist ok, aber die restlichen 50% auf einen Mitarbeiter mit Sitz in der Zentrale.
  4. Schreiben der Geschäftsleitung : 50%ige Freistellung (für mich) mit Büro in der Niederlassung ist ok, wenn .... Jetzt kommt's..... Wenn wir auf die restlichen 50% verzichten !
  5. Beschluss des Betriebsrates : Komplett 100%ige Freistellung (für mich) mit Büro in der Zentrale.

Jetzt die Fragen :

  1. Kann die Geschäftsführung von mir erwarten, dass ich JEDEN Tag in die Zentrale fahre ( Eine Strecke 95km) ?

  2. Da wir zwei Vollzeit-Betriebsräte sind und mein Kollege sowieso jeden Tag in der Zentrale im Betriebsratsbüro sitzt, wäre ja jemand auf jeden Fall direkt vor Ort ansprechbar und präsent. Wie wir das dann untereinander organisieren ( Niederlassungen besuchen, Gespräche mit Mitarbeitern führen etc.) ist doch unsere Sache, und da hat sich doch die Geschäftsführung nicht einzumischen bzw. Uns vorzuschreiben, wann, wo und wie oft wir die Niederlassungen aufsuchen dürfen ?

  3. Durch die Fahrt in die Zentrale entstehen mir erhebliche Kosten. Dadurch ist das doch ein finanzieller Nachteil, oder nicht ? Welche Möglichkeiten hierzu gibt es noch ?

  4. Für die Fahrten in die Niederlassungen wird ein Fahrzeug benötigt. Dadurch dass wir ein Sicherheitsunternehmen sind, und die meisten Fahrzeuge GPS-Überwacht sind, habe ich trotzdem das Recht auf ein nicht mit GPS ausgerüstetes Auto zu bestehen ?

  5. Eine Niederlassung ist ca. 5,5 Stunden ( eine Strecke) von der Zentrale entfernt. Ich möchte diese Niederlassung ca. 2mal im Monat besuchen und für die Mitarbeiter vor Ort dadurch Präsenz zeigen. Muss mir die Firma für diesen Tag ein Hotel zur Verfügung stellen, da Hin- und Rückfahrt mit Präsenz vor Ort für einen Tag nicht zumutbar ist ? Wie sieht es aus mit der Tagespauschale für Verpflegung ? Habe ich ein Anrecht drauf ?

  6. Wie errechnet sich mein zukünftiges Gehalt ? Ich hatte bis dahin Stundenlohn und hatte nicht jeden Monat dieselbe Stundenanzahl ( zwischen 210-240 Stunden im Monat) daher teilweise 150-250 Euro Schwankungen zwischen den Monaten. Ist das irgendwo gesetzlich geregelt ? Wie Ihr seht, nicht gerade einfach gestrickt. Ich hoffe, ich finde hier kompetente Antworten auf diese Fragen, um im Vorfeld alles geregelt zu haben.

1.86606

Community-Antworten (6)

K
Kölner

27.10.2011 um 12:36 Uhr

@Messias zu 6. Mittelwert zu 5. Gibt es Reisekostenrichtlinien? zu 4. M.E. nein - man kann aber darauf bestehen, dass die Daten nicht verwertet werden. zu 3. Welcher Nachteil? zu 2. ja, das geht. Die üblichen Anmelde und Abmelderegularien müssen aber eingehalten werden zu 1. Je nach Lage, ja!

L
Lernender

27.10.2011 um 12:46 Uhr

Hallo Messias, den Namen find ich für einen BR übrigens gut. Leider ist es nicht ganz so einfach mit den Reisekosten. Orientierungssätze des Bundesarbeitsgericht:

  1. Der Arbeitgeber ist nicht nach § 40 Abs 1 BetrVG verpflichtet, einem freigestellten Betriebsratsmitglied die Kosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Betriebsratsbüro abzüglich der ersparten Fahrtkosten vom Wohnort zum bisherigen Arbeitsort zu erstatten.

  2. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten zur Arbeitsleistung in den Betrieb als Leistungsort zu begeben. Das gilt auch, wenn an Stelle der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit konkrete Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen sind und der Arbeitnehmer den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb ansonsten zur Erbringung der Arbeitsleistung auf seine Kosten hätte zurücklegen müssen.

  3. Es würde gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, wenn dem freigestellten Betriebsratsmitglied Kosten für die regelmäßigen Fahrten vom Wohnort zum Sitz des Betriebsrats als Ort der Leistungserbringung erstattet würden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Betriebsrats nicht in der Betriebsstätte befindet, in der das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte, wenn es nicht freigestellt wäre.

L
Lernender

27.10.2011 um 12:57 Uhr

Ergänzend zu Frage 6

geregelt in § 38 BetrVG im Fitting findest du unter den Erläuterungen 24 Auflage RN 85 bis 90 alles was du brauchst. Aus eigener Erfahrung und Beratung eines Anwaltes, kann ich sagen, dass der Bemessungszeitraum der letzten 3 Monate entscheidend sein kann.

R
rkoch

27.10.2011 um 13:57 Uhr

Zu beachten allerdings:

Ein AN ist i.d.R. an den vom AG zugewiesenen Ort der Arbeitsleistung gebunden. Auch als BR bin ich immer noch an diesen Ort gebunden. Eine Fahrt von diesem Ort an einen anderen Ort im Auftrag des AG ist definitiv eine Dienstfahrt für die der AG die Kosten zu übernehmen hat. Natürlich könnte der AG den Ort Kraft Weisungsrecht ändern, aber das ist eine Versetzung die über den BR geht. Das gilt in diesem Sinne auch, wenn der AG dem freigestellten BR anweisen will das er seine Freistellung an einem anderen Ort wahrnimmt und er ihn deswegen als AN dorthin versetzt. Die MB nach §99 auszuschließen weil es sich um einen BR handelt wäre eine verbotene Benachteiligung da dieses Recht allen anderen AN auch zusteht. Ob der BR dann einen Widerspruchsgrund finden würde, wer weiß?

Der Betriebsrat, mich eingeschlossen, war sich einig, dass ich mit dieser 100%igen Freistellung ein Büro in unserer Niederlassung bekommen sollte Daraufhin kam ein schreiben, dass die Geschäftsleitung eine 50%ige Freistellung für mich mit Büro in meiner Niederlassung jetzt nur zustimmen werde, wenn wir auf den dritten Mann bzw. auf die restlichen 50% verzichten werden.

Das wiederum geht gar nicht! Das grenzt ja an Behinderung der Betriebsratsarbeit. Der AG ist ja offensichtlich in der Lage und gewillt dem AN eine Freistellung an seinem Arbeitsort anzubieten. Warum dies auf 50% der Zeit beschränkt werden soll ist nicht ersichtlich (abgesehen davon das das ein Komromissvorschlag mit einer geteilten Freistellung war die der AG ja aber nicht einhalten will!). Der AG hat damit klar gestellt, das sein Anliegen nicht dadurch begründet ist, das er dem BR an seinem Arbeitsort überhaupt diese Möglichkeit aus sachlichen Gründen nicht anbieten kann, sondern eben vielmehr genau diese Möglichkeit besteht! Dieses dem BR nur dann zu ermöglichen wenn dieser auf eine halbe ihm zustehende Freistellung verzichtet grenzt an Erpressung.

Meine Reaktion als BR wäre:

Nachdem Sie als AG ja nach eigenem Bekunden offenbar in der Lage sind die Freistellung vor Ort anzubeiten, es also keine sachlichen Gründe gegen die Freistellung am Ort gibt, kommt der BR auf seinen ursprünglichen Plan zurück. Wir erwarten also, das unser BRM X am Ort Y eine 100%ige Freistellung ermöglicht wird. Wir können diese Frage gerne vor der Einigungsstelle klären.

Edit: Was mit unklar ist: Warum habt ihr überhaupt einen BR für derart weit verteilte Niederlassungen? Das jede Niederlassung mit mindestens 5 AN nach §1 BetrVG zunächst ein eigener Betrieb ist der seinen eigenen BR wählen müsste, und nur bei (nicht-) Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach §4 BetrVG diese als "Betriebsteil" qualifiziert werden und dann EXPLIZIT die AN dieses Betriebsteils beschließen müssen das sie keinen BR wählen wollen sondern an der Wahl des Hauptbetriebes teilnehmen wollen, sollte bekannt sein, oder? Seid ihr etwa lauter Niederlassungen mit weniger als 5 AN?

L
Lernender

27.10.2011 um 16:34 Uhr

@rkoch Fahtrkosten sind dann nicht erstattungsfähig, soweit sie nur den Weg des Arbeitnehmer zu dessen Arbeitsort erfassen. Interessant wird es aber, wenn das Bundesarbeitsgericht sagt, dass sich bei freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats der Einsatzort als Leistungsort auf den Sitz des Betriebsrats (=wo ist das Betriebsratsbüro?) verlagert. Denn dann sollen die Fahrten zu diesem Ort nicht mehr erstattungsfähig sein, obwohl das Betriebsratsmitglied an sich einen anderen Arbeitsort hat. Diese Benachteiligung sei hinzunehmen, da wohl das betriebsratmitglied seiner Freistellung freiwillig zugestimmt hat. Im Umkehrschluss wäre alles andere eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines Betriebsratsmitglieds gegenüber den übrigen Beschäftigten. Wird also eine solche Abrechnung erstellt, so ist darauf zu achten, wo der Leistungsort ist und wohin dann die dienstliche Reise (auch als BR) ging.

R
rkoch

27.10.2011 um 17:39 Uhr

Hm, das mit dem "freiwillig" lasse ich mir eingehen - Nur will Messias ja nicht. Also nochmal an Messias: Lasst Euch auf nix ein, notfalls Einigungsstelle.....

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