Neuwahl der Freistellungen
Hallo zusammen,
unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied). Nach der Wahl in 2014 haben wir in Abstimmung aller, in Blockwahl und nicht in Verhältniswahl, die Freistellung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Hauptgrund war Liste 1 (8 Sitze) hatte 2 Kandidaten (somit auch zwei Freistellungen), Liste 2 (4 Sitze) keinen Kandidaten (hätten die 3 Freistellung gehabt) und Liste 3 (3 Sitze) hatten 1 Kandidaten, welcher auf Grund des Verzichts von Liste 2, dann nachrückte und auch gewählt worden ist. Nun geht im November der Vorsitzende (1 Freistellung) in Rente, logischer Weise wird der Vorsitz und dessen Freistellung (ist bei uns erforderlich, Aufgaben) neu gewählt. Jetzt gibt es unterschiedliche Meinungen in Bezug der Neuwahl. Liste 2 die seinerzeit verzichtet hat, stellt nun einen Kandidaten und möchte das alle 3 Freistellungen neu gewählt werden sollten um Ihre, nach der Wahl zustehenden Freistellung nun in Anspruch nehmen zu können. Würde bedeuten, Liste 1 / 2 Freistellungen gemäß Wahlergebnis, Liste 2 die 3 Freistellung und Liste 3 würde ihre Freistellung verlieren. Liste 3 ist der Meinung, dass nur der Vorsitz mit dessen Freistellung neu gewählt werden muss. Wie ist die rechtliche Lage ?
Community-Antworten (14)
29.08.2016 um 20:02 Uhr
auch klar, welchen rechtlichen Rahmen liegt das zu Grunde. Kunibert, hab etwas verwechselt. Die 3/4 Stimmenmehrheit ist bei Abwahl erforderlich, wenn die Freistellung in Verhältniswahl erfolgt ist.
LAG Frankfurt/Main v. 04. 03. 1993 - 12 TaBV 142/92
Leitsätze
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Die Abwahl Freigestellter nach Verhältniswahlgrundsätzen und die Nach-(Neu-) -wahl einzelner freizustellender Betriebsratsmitglieder ist zulässig.
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Der Minderheitenschutz ist in solchen Fällen ausreichend gewahrt, wenn geheim gewählt und ein 3/4-Quorum erreicht ist. Es bedarf mithin keiner Gesamt- (Neu-) -wahl aller Freizustellenden.
Da die Wahl der Freistellungen bei euch in Mehrheitswahl erfolgt ist, reicht zur Abwahl die einfache Stimmenmehrheit. Sorry, bin etwas durcheinander gekommen ;-))
Es bleibt aber, dass die Nachwahl einer Freistellung möglich ist.
Nachtrag 18:14 Uhr ,, ohne Angaben von Gründen"" möglich....leider kein § oder BAG Urteil dazu zu finden....
Nö, aber LAG:
LAG Hamburg v. 07. 08. 2012 - 2 TaBV 2/12
Leitsätze
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Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist jederzeit möglich; für die Abberufung gilt nach § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entsprechend.
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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats; bei der Auswahl der Freigestellten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bedarf es für die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats.
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Für die Abberufung als solche sieht das Gesetz keine Begründungspflicht des Betriebsrats vor; der Abberufungsbeschluss wird gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 8, 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG in geheimer Abstimmung gefasst.
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Der vom Gesetz geforderte Minderheitenschutz wird nicht durch die Aufstellung einer Begründungspflicht gewährleistet sondern durch das Erfordernis der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats bei einer Abberufung; auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein ursprünglich im Wege der Verhältniswahl für die Freistellung gewähltes Betriebsratsmitglied nicht mit einfacher Mehrheit des Betriebsrats aus dieser wieder abberufen werden kann.
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Sehr kleine Minderheiten im Betriebsrat werden vom Gesetz nicht geschützt.
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Bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gelangten Betriebsratsmitglieds ist grundsätzlich das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehört; bei Erschöpfung der Liste ist das ersatzweise freizustellende Mitglied im Wege der Mehrheitswahl zu wählen, so dass der Listenschutz nicht weiter reicht als der Wahlvorschlag.
25.08.2016 um 17:51 Uhr
Kunibert, nur zum Verständnis: alle 3 im BR vertretenen Listen haben damals einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Freistellungen gemacht und diese mit einfacher Mehrheit gewählt?
25.08.2016 um 17:52 Uhr
Auch wenn Deine Angaben recht "üppig" sind:
Gab es bei der Wahl "Ersatzfreistellungen, die gewählt wurden ? Dann müßte man die zunächst einmal berücksichtigen. Da Du nichts davon schreibst, nehme ich mal an, das Ihr sowas nicht gemacht habt.
Ich würde aber vielleicht auch nicht zuviel Zeit in Paragrafen investieren, sofern es sich vermeiden läßt. Wenn Liste 2 nun Anspruch auf den Platz erhebt, sollte man sich vielleicht eher überlegen, das der BR die verbleibenden Freistellungen von sich aus abberuft und komplett neu zu wählen. Selbst für den Fall, das dies rechtlich nicht "notwendig" wäre.
P.S. Natürlich nur für den Fall, dass sich eine Mehrheit im Gremium nicht dagegen stellt.
25.08.2016 um 23:51 Uhr
Gab es bei der Wahl "Ersatzfreistellungen, die gewählt wurden ? Dann müßte man die zunächst einmal berücksichtigen. Und genau da würde das Problem beginnen: es würde evtl. ein BRM in die Freistellung rutschen, welches gar nicht das Amt des BRV ausübt, welcher aber unbedingt freigestellt werden soll. Und dann? Wenn ich mich richtig erinnere, muss hier nur eine Freistellung neu gewählt werden, nicht alle. Es gibt dazu ein Urteil, dass ich aber jetzt nicht bei mir habe. Werde morgen mal nachschauen. Bleibt das Problem mit der Freistellung für den BRV. Und ganz ehrlich, freiwillig würde ich an Stelle der Liste 3 die Freistellung nicht hergeben.
26.08.2016 um 02:21 Uhr
In meinem Link gibt es ein Urteil, auch wenn es nicht 100% auf den Sachverhalt passt:
"Erhöht sich die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer während der Amtszeit des Betriebsrats nicht nur vorübergehend über den nächsten Schwellenwert, so hat er Anspruch auf entsprechende Erhöhung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Ist die ursprüngliche Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt sind in diesem Fall alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder neu zu wählen. Die Wahl des zusätzlich freizustellenden Betriebsratsmitglieds kann nur dann isoliert erfolgen, wenn alle Betriebsratsmitglieder beschließen, die Wahl als Mehrheitswahl durchzuführen. (BAG v. 20.4.2005 – 7 ABR 47/04)."
Wobei Kunibert Deine Nachfrage nach "einem gemeinsamen Wahlvorschlag" noch nicht beantwortet hat.
P.S. Ein BRV muß nicht freigestellt sein ... wenngleich ich Dir folgen würde, daß es ziemlich unsinnig wäre, es anders zu regeln.
26.08.2016 um 09:17 Uhr
Ja, das ist mir bekannt. Genauso ist es, wenn sich die Zahl erniedrigt, haben wir gerade hinter uns. Es ist aber eben anders, wenn nur 1 Freistellung aus den unterschiedlichsten Gründen neu zu besetzen ist.
Ein BRV muß nicht freigestellt sein Ja, ich weiß, das wird hier immer wieder behauptet. Interessieren würde mich mal, wie viele AG das wirklich mitmachen.
Wobei Kunibert Deine Nachfrage nach "einem gemeinsamen Wahlvorschlag" noch nicht beantwortet hat. Tja, macht immer Spaß. Es werden Antworten erwartet, aber vom Fragesteller oft keine gegeben. Interessant wäre auch, wie viele Kandidaten dann auf dem gemeinsamen Wahlvorschlag vorhanden waren.
26.08.2016 um 12:04 Uhr
"Es ist aber eben anders, wenn nur 1 Freistellung aus den unterschiedlichsten Gründen neu zu besetzen ist."
Wie kommst Du darauf ?
"Die Wahl des zusätzlich freizustellenden Betriebsratsmitglieds kann nur dann isoliert erfolgen, wenn alle Betriebsratsmitglieder beschließen, die Wahl als Mehrheitswahl durchzuführen."
darin kann ich nicht sehen, das dies nur bei einer Änderung um mehr als 1 Freistellung gilt.
26.08.2016 um 16:34 Uhr
Du hast mich verkehrt verstanden. Ich meinte, wenn nur eine Freistellung nachzuwählen ist (wäre), dann MÜSSEN nicht ALLE Freistellungen neu gewählt werden.
26.08.2016 um 18:37 Uhr
Na ja, Kunibert antwortet nicht, ich versuch trotzdem mal zu antworten. Vermutungsmodus an: Es gab einen gemeinsamen Wahlvorschlag (also Mehrheitswahl) aller 3 Listen, mit genau 3 Kandidaten => Wahlliste also erschöpt. Vermutungsmodus aus.
In diesem Fall (und auch dann, wenn die Wahl der Freistellungen im Wege der Verhältnswahl durchgeführt wurden und diese Listen alle erschöpft sind) ist die Freistellung im Wege der Mehrheitswahl nachzuwählen. Bedeutet: Es wird gefragt, wer sich für die Freistellung zur Wahl stellt. Alle, die sich gemeldet haben, kommen auf einen Wahlzettel, wer die meisten Stimmen hat ist gewählt.
Euer Problem ist, dass ihr auch noch den BRV neu wählen müsst. Ausweg: es muss erstmal der Beschluss gefasst werden, dass der BRV nach § 38 BetrVG freigestellt werden soll. Wenn das geklärt ist, wird der BRV gewählt und erhält die Freistellung.
Wenn das nicht machbar ist, müßten wohl tatsächlich alle Freigestellten ihre Freistellung abgeben und alle neu gewählt werden, damit es ein Ergebnis gibt. Viel Spaß!
27.08.2016 um 00:57 Uhr
"Ausweg: es muss erstmal der Beschluss gefasst werden, dass der BRV nach § 38 BetrVG freigestellt werden soll. Wenn das geklärt ist, wird der BRV gewählt und erhält die Freistellung."
Habe an der rechtlichen "Seite" so meine Zweifel:
Zitat: "Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl;"
meiner Ansicht nach läßt sich daraus keine Möglichkeit herleiten, ein unbesetztes Amt per Beschluss freistellen zu lassen.
27.08.2016 um 10:33 Uhr
Ich kann deine Zweifel nicht beseitigen, weil ich auch keinen rechtssicheren Ausweg weiß, außer Neuwahlen aller Freistellungen. Bedenken könnte man noch, dass der BRV ja auch in geheimer Wahl zu seinem Amt kommt.
29.08.2016 um 17:20 Uhr
@ celestro @ nicoline Hallo zusammen, zunächst erst einmal vielen Dank für die Antworten, konnte erst heute antworten, da ich auf DR war....
- ja, alle 3 Listen haben den gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht und diese mit einfacher
Mehrheit gewählt, - es sind keine Ersatzfreistellungen gewählt worden,
- der Vermutungsmodus von nicoline ist korrekt, es gab seinerzeit nur 3 Kandidaten, diese sind auch gewählt, also freigestellt worden,
Der Ablauf wird so sein, der BRV ( zukünftige Rentner) tritt zurück, somit wird auch seine Freistellung frei. Neuwahl des BRV, Ablauf ist klar, theoretisch müsste dann nur noch die 1 Freistellung mit Mehrheitswahl wieder besetzt werden. Jetzt noch einmal unser Problem, wenn alles klar wäre, würden wir ja nur noch diese eine Freistellung wieder wählen, die bestehenden zwei anderen könnten ja bleiben. So will es Liste 3, Liste 2 und will aber das alle drei Freistellungen neu gewählt werden, um mit der Mehrheit nun ihren Kandidaten ( den es nach der Wahl 2014 seinerzeit nicht gab) freistellen zu lassen. Fragestellung :
- Was muss beachtet werden, dass alle 3 Freistellungen neu gewählt werden können,
Mehrheitsbeschluss der Gremiums ausreichend ( analog einer Abwahl) oder kann hier Liste 3 auf ihren Kandidaten bestehen, dass dieser seine Freistellung behält, da er ja mal gewählt wurde und er weder Zurücktritt noch sich abwählen lassen will... Hoffe Ihr könnt mir folgen... VG
29.08.2016 um 17:47 Uhr
Nach meiner Auffassung, nachdem es zur Wahl der Freistellung einen gemeinsamen Wahlvorschlag gegeben hat und keine Ersatzkandidaten zu berücksichtigen sind, hat jetzt eine Freistellung im Wege der Mehrheitswahl nachgewählt zu werden. Es müssen nicht alle 3 Freistellungen gewählt werden!
somit wird auch seine Freistellung frei. Nicht automatisch, er muss auch seine Freistellung abgeben.
Was muss beachtet werden, dass alle 3 Freistellungen neu gewählt werden können Alle 3 müssten die Freistellung abgeben oder alle 3 abgewählt werden mit 3/4 Mehrheit der Stimmen des Gremiums = 12 Stimmen.
29.08.2016 um 18:01 Uhr
somit wird auch seine Freistellung frei. Nicht automatisch, er muss auch seine Freistellung abgeben.
- ist klar, ist auch so angedacht......sonst wäre Nachwahl nicht das Thema...
- oder alle 3 abgewählt werden mit 3/4 Mehrheit der Stimmen des Gremiums = 12 Stimmen*
- auch klar, welchen rechtlichen Rahmen liegt das zu Grunde....kann mir vorstellen, wenn es soweit käme, werden die letzten drei Mitglieder dagegen klagen wollen....nach Infos aus dem Internet ist ja auch eine einzelne Abwahl mit 3/4 Mehrheit ,, ohne Angaben von Gründen'' möglich....leider kein § oder BAG Urteil dazu zu finden....
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