Storungseinsatz in der Rufbereitschaft an einem Feiertag
Guten Tag.
Mich würde interessieren wenn ich Rufbereitschaft habe und wegen einer Störung an einem Feiertag raus muss, der normale Feiertag wird mit 6,25 Stunden berechnet. Und ich bin 3 Stunden vor Ort am arbeiten sind die 3 Stunden dann als Mehrarbeit anzusehen? Muss ich dann für diesen Tag 9,25 Stunden bezahlt bekommen und für die 3 Stunden vor Ort dann den Feiertag zus hlag erhalten?
Falls das so ist oder auch nicht kann mir jemand den passenden Paragraphen nennen.
Danke.
Community-Antworten (1)
30.05.2025 um 10:39 Uhr
Das können wir hier so nicht beantworten. Wenn es einen BR gibt, sollte es eigentlich auch ein Betriebsvereinbarung zur Bereitschaftsdienste geben. Dort ist genau festgelegt, wie wann was vergütet wird.
Ganz allgemein: Für ein Bereitschaftsdienst wird zunächst eine Pauschale bezahlt. Diese beruht in der Regel auf ein gewissen zu erwartenden Anteil an Arbeitsstunden, basiert auf dem Durchschnitt über z.B. 6 Monate. Der Gedanke dahinter ist, dass man mal mehr, mal weniger zu tun hat und sich das über ein gewissen Zeitrazum ausgleicht. Fällt regelmäßig mehr Arbeit an als aufgrund des Referenzzeitraums erwartet wurde, korrigiert man die Pauschale. Hier fällt kein Mehrarbeit an.
Alternativ kann man ein Modell vereinbaren, wobei nur eine geringe Pauschale bezahlt wird und dann die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit vergütet wird, gerechnet ab dem Augenblick wo man zum Einsatz gerufen wird bis man wieder zuhause ist.
Aber wie gesagt, es gilt das, was in deinem Arbeitsvertrag, eine Betriebvereinbarung oder den Tarifvertrag für dein Betrieb vereinbart wurde. Dein BR kann dir da genaueres zu sagen.
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