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Gleiche Abteilung - verschiedene Tarifgebiete

AL
Axel L
Mai 2025 bearbeitet

Hallo, wir haben hier an unserer Betriebsstätte einige historisch bedingte Besonderheiten, die sich jetzt geändert haben. Wir arbeiten für ein Unternehmen, das einen Haupt-, einen Nebenstandort und mehrere kleiner Betriebsstätten für Kundensupport hat. Meine Kollegen und ich sind in einer dieser Betriebsstätten tätig.

Bis Anfang April war das Personal auf zwei Abteilungen aufgeteilt. Die eine Gruppe war organisatorisch dem Hauptstandort und die zweite Gruppe dem Nebenstandort zugeordnet. Das Personal des Hauptstandortes ist im bayrischen Tarif und das Personal des Nebenstandortes ist im Nebenstandort. Anfang April hat der AG relativ kurzfristig eine ReOrg am Standort durchgeführt, so dass alle dem Hauptstandort zugeordnet sind. Leider wurde das Personal im Rahmen der ReOrg nicht in den bayrischen Tarif überführt. Sämtliche Gespräche des BR laufen immer in die Richtung, dass der AG sagt , dass das noch mindestens bis Anfang des nächsten Jahres so weiter läuft.

Die ReOrg macht uns das Arbeiten am Standort wesentlich einfacher, da wir uns in Zeiten von Personalmangel besser unterstützen können, deshalb haben wir, als BR, der ReOrg auch zugestimmt. Anfang März wurde uns die ReOrg vorgestellt und wir haben von Anfang an gefordert, dass es für gleiche Arbeit auch gleiches Geld geben muss. Selbst der GBR ist auf unserer Seite. Von Seiten des AG hören wir da wenig bis garnichts.

Was kann ich als BR als Grundlage nehmen, um es dem AG die Pistole auf die Brust zu setzen, damit er da endlich tätig wird? Unser letzter Stand ist auch das es das fehlende Gehalt max nur 3 Monate rückwirkend gibt. Kann ich da z.B. §4a (2) TVG (Tarifvertragsgesetz), bezogen auf Mehrheitstarifvertrag, heranziehen?

Ich bedanke mich schonmal für Eure Vorschläge.

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Community-Antworten (2)

C
celestro

27.05.2025 um 16:13 Uhr

Sagt den Mitarbeitern, das sie das höhere Gehalt einfordern sollen. Dann kann er sich am Ende nicht damit "rausziehen", das der TV eine Verjährung von 3 Monaten vorsieht.

W
WiederDa

27.05.2025 um 18:04 Uhr

"...Unser letzter Stand ist auch das es das fehlende Gehalt max nur 3 Monate rückwirkend gibt...". Die drei Monate beziehen sich auf die Geltendmachung, die innerhalb der Frist erfolgen muss. Wen die einmal gestellt ist, bleiben die Ansprüche bis zur rechtlichen Klärung stehen. Frage: Ist der AG in dem entsprechenden Arbeitgeberverband? Wenn ja, steht allen Beschäftigten, die Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind, das Gehalt zu! Ich würde mir hier die Unterstützung der Gewerkschaft holen.

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