Erstellt am 30.12.2015 um 11:34 Uhr von Pjöööng
Wie ist denn der Urlaubsanspruch dieser Arbeitnehmer vertraglich definiert?
Für mich ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Anspruch von der Abteilung abhängen soll.
Erstellt am 30.12.2015 um 11:48 Uhr von anonym
Im Arbeitsvertrag stehen seit dem Wechsel 24 auf 5 Tage, vorher 24 Tage auf eine 6 Tage Woche.
Die Abteilungen haben unterschiedlichen Urlaub, da die eine auch Samstags arbeiten muss.
Erstellt am 30.12.2015 um 12:15 Uhr von Onkel
Ich finde es auch sehr merkwürdig das es unterschiedliche Regeln gibt. Hier sollte der Betriebsrat mal tätig werden.
Zu deiner Frage: Dem Kollegen dürften 24 Tage auf 6 Werktage zustehn. Es zählt der Anspruch zu Beginn des Jahres. Aus diesem Grund wird bei MTV mit neuer Urlaubsrchnung entweder zurück datiert oder die Regeln für den Urlaub gelten erst ab dem 01. Jan xxxx
Deine Rechnung ist aber in jedem Fall falsch, da 1, 66 Tage würde aufgerundet werden.
Erstellt am 30.12.2015 um 12:26 Uhr von Pjöööng
Heißt das, dass der AN mit dem Wechsel einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat?
Erstellt am 30.12.2015 um 12:28 Uhr von gironimo
>Die Abteilungen haben unterschiedlichen Urlaub, da die eine auch Samstags arbeiten muss.<
???????????????
5 Tagewoche bei Euch 24 Tage
6 Tagewoche bei Euch auch 24 Tage
Erstellt am 30.12.2015 um 12:36 Uhr von gironimo
Vielleicht solltet Ihr auf die "Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage" Euer Augenmerk legen. Wer Samstag arbeiten muss, kann doch dann den Montag frei bekommen (Zeitausgleich). Ich sehe hier einen deutlich besseren Ansatzpunkt.
Erstellt am 30.12.2015 um 13:58 Uhr von Tester
1. Es wurde also das alte Arbeitsverhältnis (nach dem 30.06.2015) beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet?
2. Welche Regelungen sind denn diesbezüglich im "neuen" Arbeitsvertrag getroffen?
Erstellt am 30.12.2015 um 14:29 Uhr von Pjöööng
Zitat (Tester):
"1. Es wurde also das alte Arbeitsverhältnis (nach dem 30.06.2015) beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet?"
Das wohl kaum!
Wir sollten hier nicht von völlig irrealen Annahmen ausgehen!
Erstellt am 30.12.2015 um 23:20 Uhr von Tester
Mir ging es nur darum, ob ein Fall vorliegt, der unter eine gesetzliche Regelung fällt (Umkehrschluss aus § 5 I c) BUrlG)...
Ansonsten wird es auf die einzelvertragliche Regelung, die in der Vertragsergänzung vorgenommen wurde, ankommen, soweit nicht noch andere Regelungen greifen (z. B. TV).
Der vorgebrachten Rechenlogik vermag ich nicht zu folgen. Warum der Mitarbeiter der für 7 Monate des Jahres einen geringeren Urlaubsanspruch hatte als für die folgenden 5 Monate, jetzt einen höheren Urlaubsanspruch haben soll, als der Mitarbeiter der volle 12 Monate den höheren Anspruch hat, vermag mir nicht einzuleuchten.
Für mich heißt es:
Zeitraum Januar - Juli: 2 Tage Urlaub/Monat bei 6-Tage-Woche -> 14 Urlaubstage
Zeitraum August bis Dezember: 2 Urlaub/Monat bei 5-Tage-Woche -> 10 Urlaubstage.
Macht in Summe 24 Urlaubstage für 2015.
Erstellt am 30.12.2015 um 23:36 Uhr von Pjöööng
Sorry Tester!
anonym schrieb: "Nun wechselt ein MA im laufe den Jahres (August) von der Abteilung A zu der Abteilung B."
Kannst Du das mal mit "Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet" in Einklang bringen? Merkst Du nicht den Widerspruch?
Aber davon ab: Falls die Regelung von anonym richtig wiedergegeben wurde (und nicht rechtswidrig ist), dann ist die naheliegendste Lösung doch die, dass er seinen Urlaubsanspruch von 24 Tagen minus derer die er bereits genommen hat, weiterhin hat, jetzt aber pro Woche nur noch 5 Tage einsetzen muss. Wenn er seinen Urlaubsanspruch beim Wechsel schon vollständg realisiert hat, hat er somit keinen Vorteil, falls er noch keinen Urlaub genommen hat, bekommt er quasi vier Tage geschenkt.
Erstellt am 01.01.2016 um 12:48 Uhr von AlterMann
Mal abgesehen davon, das ich die Urlaubsregelung dieses Betriebs befremdlich finde, ist das Rechnen eigentlich sehr einfach:
Der Mitarbeiter hat im Jahr 24 Urlaubstage. Daran ändert die Versetzung nichts. Nur dass er ab jetzt auch für den Samstag Urlaub nehmen muss.
Die Gleichbehandlung müsstet Ihr im Wege einer BV einfordern. Ob Ihr dabei Gefahr lauft, das für alle Mitarbeiter nur noch der gesetzliche Urlaub gewährt wird, könnt nur Ihr einschätzen.
Erstellt am 01.01.2016 um 13:40 Uhr von Hoppel
@ AlterMann
"Der Mitarbeiter hat im Jahr 24 Urlaubstage. Daran ändert die Versetzung nichts. Nur dass er ab jetzt auch für den Samstag Urlaub nehmen muss."
... das halte ich für ein Gerücht!
"Die Gleichbehandlung müsstet Ihr im Wege einer BV einfordern. "
Zu beachten ist die Regelungssperre gem. § 77 Abs.3 BetrVG!!!
Ich für meinen Teil glaube jedenfalls nicht daran, dass es Tarifverträge mit einer Öffnungsklausel gibt, die einem BR eine solche BV erlauben würden.
@ anonym
Greift denn vielleicht ein Tarifvertrag?
Erstellt am 01.01.2016 um 14:25 Uhr von AlterMann
@ Hoppel
"das halte ich für ein Gerücht!"
Ich lerne gerne dazu. Könntest Du dann diese Meinung auch bitte begründen?
Was der Verweis auf § 77 angeht, hast Du natürlich Recht. Bei der beschriebenen Regelung im Betrieb bin ich allerdings fest davon ausgegangen, dass es keinen Tarif gibt.
Wie auch immer zur Klarstellung: Die Z a h l der Urlaubstage können nicht Inhalt der BV sein, wohl aber die Gleichbehandlung, s. zB. der Vorschlag von gironimo weiter oben. Eine weitere mögliche Vereinbarung wäre, dass Mitarbeiter mit einer 6-Tage-Woche einen entsprechenden Ausgleich bei den Urlaubstagen bekommen, der sich gerundet aus der Zahl der Urlaubstage bei der 5-Tage-Woche errechnet, also (derzeit) 24 : 5 x 6 (= 30). Eine solche Regelung wäre kein Eingriff in die Tarifhoheit, weil der AG die Zahl der Urlaubstage im Betrieb ja weiter alleine bestimmt. Er kann sie halt nur nicht weiter für Betriebsteile unterschiedlich bestimmen.
Erstellt am 01.01.2016 um 15:05 Uhr von Hoppel
@ AlterMann
Da dieser AN im August 2015 in die Abteilung B gewechselt ist (5 Arbeitstage) und in Abteilung B offensichtlich nur von Mo-Fr gearbeitet wird, wüsste ich nicht, warum dieser AN für den Samstag Urlaub nehmen soll.
"Eine weitere mögliche Vereinbarung wäre, [...]
Eine solche Regelung wäre kein Eingriff in die Tarifhoheit, weil der AG die Zahl der Urlaubstage im Betrieb ja weiter alleine bestimmt."
Hmmmm, erst schlägst Du eine Vereinbarung vor (ich gehe davon aus, dass sich BR & AG vereinbaren sollen) und schreibst dann, dass eine solche Regelung zulässig wäre, weil ja der AG die Zahl der Urlaubstage weiter ALLEINE bestimmt!
Du merkst aber schon noch, dass hier etwas überhaupt NICHT zusammen passt!?
Aber bevor der TE nicht klargestellt hat, was überhaupt die vertragliche Grundlage dieser unterschiedlichen Urlaubsansprüche ist, klinke ich mich aus!