Zuschläge für Nachtarbeit und Sonn und Feiertage
Hallöchen, ich stelle die Frage für meine Frau, da ich ein wenig Ratlos bin. Sie ist in der Pflege tätig und es zählt der TVöD.
In Ihrer Einrichtung ist es so, AU ist erst nach dem dritten Tag, also dem vierten von Nöten, nun ist es aber so, das wenn Sie Krank mit AU ist, werden die etwaigen Zuschläge gezahlt (2 Mon. später und diese werden dann auch versteuert) Fehlt Sie aber ohne AU, werden die Zuschläge garnicht gezahlt. Auf Nachfrage in der Verwaltung kam folgende Antwort:
"im Entgeldfortzahlungsgesetz wird Krank mit dem Anspruch auf Aufschläge , als Arbeitsunfähigkeit mit entsprechender Bescheinigung definiert, dies hat zur Folge, dass entschuldigtes Fehlen ohne AU keinen Anspruch auf Aufschläge generiert."
Dies konnte ich so aber so im Entgeldfortzahlungsgesetz nirgends finden..
Ist das so rechtens?
Gruß aus Wuppertal Tim
Community-Antworten (7)
29.04.2025 um 10:00 Uhr
Im arbeitsrechtlichen Sinne gilt ein Arbeitnehmer nur dann als krank im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegt. Ohne diese Bescheinigung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Gesetz verlangt also, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Fehlt dieser Nachweis, wird das Fehlen nicht als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Die 3 Tage ohne eAU sind die sogenannten Karenztage.
29.04.2025 um 10:24 Uhr
Andreas WAF ist ein Troll, seine Antworten kannst du einfach ignorieren und am besten melden. Bei dem kommt zu 99% nur schwachsin raus. Achja, Pickel ist auch ein Troll.
29.04.2025 um 10:40 Uhr
Wegen mehr oder minder Kleinkram, der in weniger als vier Tagen erfahrungsgemäß ausgestanden ist? Mein Arzt macht keine Hausbesuche wegen Migräne. Ich müsste mich für eine AU ins Auto setzen und 8 km einfach fahren. Mit Migräne. Finde den Fehler.
29.04.2025 um 12:22 Uhr
was sollen die dummen und unqualifizeiren Antworten hier!
§ 5 EntgFG besagt das ab dem 4.Tag ein AU vorliegen muss, kann im AV oder BV ggf. anderes stehen! Wie man dazu stehen mag, ist jeden seine Sache und dem Fragesteller nicht negtiv anzukreiden!
Im § 4 Abs. 4 steht das im TV eine andere Berechnungsgrundlage geregelt werden kann.
Müsste man da mal schauen, aber ich finde es schon sehr merkwürde!
29.04.2025 um 12:24 Uhr
was sollen die dummen und unqualifizeiren Antworten hier!
gilt das auch für meine Antwort?!
29.04.2025 um 12:47 Uhr
@Kehler zu deiner Antwort hätte ich mal gerne eine Quelle. §5 Abs. 1 Satz 1 und 2 EntgFG sagen ein bischen was anderes aus !?
29.04.2025 um 16:19 Uhr
@Kehler ja, da du schreibst, Lohnfortzahlung nur mit Krankenschein, das ist aber Falsch, da eine AU erst ab dem 4.Tag. Ausser im AV bzw. BV oder TV anderes geregelt.
Umgangssprachlich heisst es Kranz, aber der Gesetzgeber macht keine Unterschied zwischen mit AU und ohne AU.
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