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Verjährt ein Anspruch auf Betrieblicher Übung

T
Trumple
Mai 2025 bearbeitet

Folgendes Problem ..

Der AG hat Jahrelang jedem AN eine Schichtzulage nach IGBCETarif gezahlt. Die Schichtzulage steht nach Tarifvertrag nur AN in Wechselschicht zu. Im Januar 2022 hat er dies eingestellt, mit der Begründung, dass er dies nicht müsse, da er zum 1.1.2021 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, er auch nicht zu verpflichtet sei.

Wider besseren Wissens hat der BR eine BV mit dem AG abgeschlossen, die regelte, dass jeder AN der einmal im Monat die Schicht wechselt eine Schichtzulage erhält.

Nun habe der AG die BV geprüft und will die Schichtzulage nur solchen AN zahlen die einmal die Woche die Schicht wechseln .. Die BV gibt das aber nicht her. In der BV steht dass jeder AN der im Wechselschicht tätig ist die Zulage bekommt.

Meiner Meinung nach ist dies nur vorgeschoben, da der AG weiß, dass solch eine BV unzulässig ist und Klagen diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg haben.

Nun ist es aber so, dass der AG ein Jahr lang nachdem er aus dem Arbeitgeberverband aufgestiegen ist, die Schichtzulage gezahlt hat und dies eine Betriebliche Übung sein könnte .

Daher will ich erfragen, ob man nach 19 Monaten noch eine Betriebliche Übung einklagen kann?

Danke für eure Mühen

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Community-Antworten (5)

A
Andi67

09.04.2025 um 08:26 Uhr

Nur weil er ausgetreten ist aus dem Arbeitgeberverband bedeutet dies nicht das damit die vorherigen Bedingungen nicht mehr gelten, für AN die bis zum Austritt schon beschäftigt waren gelten auch weiterhin die bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Regelungen d.h. die tariflich geregelte Zulage ist auch weiterhin zu bezahlen da selbige Bestandteil des AV geworden ist. Genaueres kann dir da mit Sicherheit die GW oder ein Rechtsanwalt zu sagen.

W
WiederDa

09.04.2025 um 09:03 Uhr

Wenn der AG die Zulage gezahlt hat und dabei kein Widerrufsrecht oder ähnliches mitgeteilt hat, kann das eine betriebliche Übung sein. Die Frage ist, ob der AN guten Gewissens darauf vertrauen konnte, die Zulage auch zukünftig zu erhalten. Dazu müsste man aber auch die Arbeitsverträge prüfen. Sind bei Euch mehr als 50% in der IGBCE, dann sollte die sofort aktiv werden. Sollten es weniger sein, solltet ihr Euch als BR um das Thema kümmern (natürlich mit etwas anderen Mitteln und Zielen, je nach rechtlichen Möglichkeiten). Ich würde sofort einen RA hinzuziehen. Wenn Ihr das noch nie gemacht habt, nehmt einfach Kontakt mit einem Anwalt auf der BRs und Gewerkschaften vertritt. Er wird Euch bei den Beschlüssen die zur Beauftragung notwendig sind helfen. Ansonsten stimmt das, was Andi67 schreibt: Für die bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten noch die tariflichen Regelungen.

C
celestro

09.04.2025 um 11:43 Uhr

es besteht eine Regelung im TV und dazu noch eine BV. Ob hier überhaupt eine betriebliche Übung entstanden sein kann, halte ich für fraglich. Aber prüfen lassen kann man das natürlich.

G
ganther

10.04.2025 um 16:23 Uhr

eine betriebliche Übung sehe ich auch erst mal nicht. Es ist doch eher die Frage wie sich Austritt aus dem Verband auswirkt und welche Wirkung die geschlossene BV hat. Auch ein nachwirkender TV entfaltet noch Sperrwirkung nach 87 Abs. 1 BetrVG. Ob die BV insoweit wirksam ist, kann man von hier nicht beurteilen.

Geh zum Anwalt....

S
Stadtwerker

20.05.2025 um 23:21 Uhr

Ich würde das auf jeden Fall von einem Juristen/ Arbeitsrechtler prüfen lassen. Wenn es eine betriebliche Übung ist (ich glaube das es eine ist) dann ist diese Teil des Arbeitsvertrags geworden und weder durch eine BV noch durch einen Tarifvertrag so einfach vom Tisch zu fegen. Es sei denn der Arbeitgeber hat am Anfang dieser freiwilligen Zahlung ausdrücklich und schriftlich erklärt, dass eben diese Zahlung eine freiwillige Zahlung ist. Ergänzung: Wenn es eine betriebliche Übung ist und diese auch festgestellt ist, dann besteht dieser Anspruch so lange wie der Arbeitsvertrag gültig ist oder es eine andere für den AN vorteilhaftere Lösung gibt. Ich z.B. habe so eine festgestellte betriebliche Übung, diese haben wir dann genutzt um auch für neuere Kollegen eine ähnliche Vergütung mittels einer BV zu vereinbaren.

Gruß, Stadtwerker

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