Betriebliche Übung abschaffen
Hallo,
bei uns existiert eine betriebliche Übung, am Faschingsdienstag einen halben Tag Urlaub geschenkt zu bekommen. Nun will der Arbeitgeber dies nicht mehr gewähren. Meine Recherchen ergeben, dass noch 3 x gewährt werden muss, bis die gegenläufige Übung des AG wirkt. Jedoch steht in Wikipedia:
"Das Bundesarbeitsgericht lässt in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Beendigung einer betrieblichen Übung durch eine sog. gegenläufige betriebliche Übung wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr zu (BAG vom 18. März 2009 10 AZR 281/08). Dabei wird die Leistung, auf die der Arbeitnehmer eigentlich einen Anspruch hat, vom Arbeitgeber nur noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit und schließlich nicht mehr gewährt."
Welche Rechte und Erwartungen können wir hier als BR haben?
Danke im Voraus für die Antwort.
Community-Antworten (3)
01.02.2012 um 11:06 Uhr
Welche Rechte und Erwartungen können wir hier als BR haben?
Keine... Zumindest der BR (!) kann dabei keine Rechte und Erwartungen daraus ableiten, die AN hingegen schon....
Natürlich kann die betriebliche Übung immer noch abgeschafft werden. Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allein aus dem Weg dorthin:
Die bisherige "gegenläufige betriebliche Übung" lief so ab, das ein AG der eine Leistung bisher OHNE Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt hatte diesen dadurch einführen konnte das die Leistung drei mal unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährte. Damit wurde die Leistung "freiwillig" und konnte dann rechtswirksam beendet werden.
Das geht jetzt nicht mehr. Auch der mehrmalige Hinweis dass die Leitung freiwillig werden soll macht daraus keine freiwillige Leistung. Der AG kann aber den AN "anbieten" die Leistung einzustellen! D.h. er muß unmissverständlich die Beendigung der Leistung mitteilen ("ab dem Jahr xxxx wird die Zahlung der Leistung eingestellt") und den AN darauf hinweisen, das der AN der Einstellung der Leistung widersprechen muß wenn er sie nicht akzeptiert. vgl. Rn 22 im zitierten Urteil.
01.02.2012 um 11:36 Uhr
Zwei gute Webbeiträge zum Thema:
http://www.karnevalsrecht.de/arbeiten-karnevalsrecht/index.html
Vorsicht, wenn man hier den AG auf den "harten" Weg zwingt, könnte er sich überlegen ob man nicht gleich ggf. weitere "betriebliche Übungen" angehen sollte
01.02.2012 um 12:01 Uhr
Karneval und Arbeitsrecht
Aktueller Newsletter zu diesem Thema: http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/karneval-und-arbeitsrecht-01-02-2012.1718/
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