Erstellt am 17.08.2006 um 08:25 Uhr von Rollie
Das mag auch davon abhängen, um was es geht. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältniss können ggf. nach 3 Jahren verwirken, während Tarifverträge zum Teil Ausschlußfristen von 3 Monaten haben.
Erstellt am 17.08.2006 um 08:44 Uhr von ckr
In Stichworten:
Hausmeister, berechtigt Generalschlüssel für Schließanlage auszugeben
Freien Zugang zum Hausmeisterraum und zu diesen Schlüsseln hatten jedoch noch min. 6 weitere Personen
Arbeitsverhältnis per gerichtlichem Vergleich aufgelöst, AN 4 Monate freigestellt
Nach Übergabe der Arbeitsmittel (Werkzeug, Maschinen, Schlüssel etc.) behauptete AG, daß 5 Generalschlüssel fehlen
(davon 3, die er selbst in Besitz hatte)
Komplette Schließanlage ausgewechselt und die Kosten in Höhe von 13000 € vom AN eingeklagt 8 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kein Tarifvertrag
Erstellt am 17.08.2006 um 08:47 Uhr von Kölner
@ckr
Vornehmlich muss der AG beweisen, inwiefern es sich um eine deliktische Haftung oder um eine Haftung aus der Verletzung von Pflichten aus dem Dienstverhältnis handelt.
Der § 619a BGB zeigt sich "nur" hinsichtlich der Beweislast des AG als "neu" im BGB. Der ursprüngliche Gedanke der Haftung/Schadenersatz basiert auf dem § 280 BGB - dieser wiederum baut auf die Fristen der §§ 195-199 BGB.
Erstellt am 17.08.2006 um 08:48 Uhr von Kölner
@ckr
Das geht m.E. ohne Probleme...
Erstellt am 17.08.2006 um 08:53 Uhr von ckr
Was meinst Du mit "ohne Probleme" für oder gegen AN?
Erstellt am 17.08.2006 um 08:58 Uhr von Kölner
@ckr
Gegen den AN zu klagen wird überhaupt kein Problem sein, zumal ggf. ja auch Strafbestandteile durch das Gericht zu prüfen sind.
Was den Schadenersatz an sich betrifft: Ich gehe auch eher von der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB aus.
Erstellt am 17.08.2006 um 09:12 Uhr von ckr
@Kölner
Ich glaube, ich muß noch etwas präzisieren.
AN hat Ausgabe aller Schlüssel nachgewiesen
3 dieser angeblich fehlenden Schlüssel waren von Anfang an im Besitz des AG, das kann durch einen Zeugen belegt werden.
1 Schlüssel war in einem Notschlüsselkasten an der Aufzugsanlage deponiert, dieser Notschlüsselkasten wurde von wem auch immer n a c h dem letzten Arbeitstag des AN entfernt.
1 Schlüssel war im Besitz einer ehemaligen Reinigungskraft, die diesen Schlüssel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den AG zurückgegeben hat.
Du berücksichtigst auch nicht, daß außer dem AN auf Veranlassung des AG auch noch andere Personen jederzeit Zugang zu den Schlüsseln hatten und diese "entnehmen" konnten.
Hab noch was vergessen:
Der AN hat bereits auf mein Anraten hin im März 2004 den AG schriftlich darauf hingewiesen, daß er keine Verantwortung mehr übernimmt für Alles, was im HM-Raum deponiert ist, weil zuviele Personen freien Zugang zu diesem Raum haben. Er hat weterhin darauf bestanden, daß dieses Schriftstück in die Personalakte kommt.
Erstellt am 17.08.2006 um 09:21 Uhr von Rollie
Betroffene Person wird den Schaden ja sicher nicht kommentarlos begleichen. Daher dürfte die Sache ja wohl auf's Gericht gehen.
Wenn sich dort zeigt, das der Verlust der Schlüssel außerhalb des Einzugsbereichs der Person abhanden gekommen sind, da die Ausgabe dokumentiert war, die Rückgabe nicht erfolgte, oder Depos im Nachhinein abgehängt wurden, könnte der Nachweis seitens AG ggf. schwierig werden.
Weitergehend müßte ja vermutlich auch der Nachweis erbracht werden, in wie weit der AN vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
Erstellt am 17.08.2006 um 09:25 Uhr von Kölner
@Rollie
Danke Rollie.
@ckr
Auch wenn ich mitunter recht laut denke, bin ich immer noch kein Richter. Der Zitronenfalter kann ja auch keine Zitronen falten.
;-)
Erstellt am 17.08.2006 um 09:30 Uhr von ckr
@Kölner
Emmmh, ja!
Trotzdem vielen Dank! Ich bin zwar der Meinung, der AG hat nicht sehr große Chancen, aber Recht haben und Recht bekommen usw. .... Es bleibt immer ein Restrisiko.
Erstellt am 17.08.2006 um 09:39 Uhr von Fayence
Wobei ein Richter auch nachprüft, in welchem zeitlichen Zusammenhang ein AG gegenüber dem AN reagiert hat...
Die rechtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches steht noch auf einem anderen Blatt!
Erstellt am 17.08.2006 um 09:52 Uhr von ckr
@Fayence
Ja, 12 Monate nach dem letzten tatsächlichen Arbeitstag ist schon arg lang.
Ich habe auch noch recherchiert, daß die Gerichte im Allgemeinen bei Schlüsselverlust, wenn man hier überhaupt davon sprechen kann, davon ausgehen, daß die Mißbrauchsgefahr nach 6 Monaten nicht mehr gegeben ist.
Somit erscheint mir eine Auswechslung der kompletten Schließanlage vollkommen überzogen. Ich denke, es hätte genügt die Zylinder der Eingangstüren auszutauschen.
Erstellt am 17.08.2006 um 10:07 Uhr von Fayence
An Stelle Deines Ex-Kollegen würde ICH mir ziemlich wenig Kopfschmerzen machen, obwohl so ein "13.000 € Damoklesschwert" sicherlich nicht ganz so witzig ist!
Dass Dein Ex-Kollege einen Anwalt hinzugezogen hat, davon gehe ich doch mal aus! Also abwarten, entschieden wird eh an anderer Stelle!
Erstellt am 17.08.2006 um 10:23 Uhr von ckr
@Fayence
Er hat eine sehr gute Anwältin, aber ist trotzdem vollkommen durch den Wind. Nach so langer Zeit hat er nicht mehr mit so etwas gerechnet.