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Wann verjährt der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

B
BRinBln
Jan 2018 bearbeitet

Liebe BRs, wer kennt sich rund ums Zwischenzeugnis aus? Bei einem triftigen Grund (Vorgesetztenwechsel, Wechsel des Aufgabengebietes) gibt es ja ein Recht auf ein Zwischenzeugnis. Was ist, wenn der Grund schon eine Weile her liegt? Ab wann verjährt der Anspruch darauf ein Zwischenzeugnis zu erhalten?

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Community-Antworten (14)

B
blackjack Akzeptiert

25.06.2012 um 15:03 Uhr

Das BAG hat für den Anspruch auf Zwischen/Zeugniserteilung einen Zeitraum von 10 Monaten als verwirkungsrelevant angesehen. Man braucht aber keinen trifftigen Grund um ein Zwischenzeugnis verlangen. Jeder muss die Möglichkeit haben, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch einzuschätzen zu können um einen beruflichen Wechsel vorzubereiten. Der Zwang zur Offenbarung seines anerkannt berechtigten Interesses gefährdet ggf ohne Not das bestehende Arbeitsverhältnis; die freie Wahl des Arbeitsplatzes -Art 12 GG- wird sonst nicht voll gewährleistet.

G
ganther

25.06.2012 um 16:06 Uhr

so einfach wie blackjack das mit dem Grund darstellt ist es aber nicht. Man braucht da schon einen Grund

B
blackjack

25.06.2012 um 16:20 Uhr

(RGRK/Eisemann § 630 BGB Rz 23; aA ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rz 50)

W
wahlvst

25.06.2012 um 16:30 Uhr

Zwischenarbeitszeugnis – wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch ein Zwischenzeugnis? http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/05/23/zwischenarbeitszeugnis-wann-hat-der-arbeitnehmer-einen-anspruch-ein-zwischenzeugnis/

weitere Fragen

Zwischenzeugnis Anspruch http://www.arbeitszeugnisse.info/infos-zum-arbeitszeugnis/zwischenzeugnis-anspruch.htm

Einmal im TV nachsehen, dort finden sich oft Regelungen

G
ganther

25.06.2012 um 16:56 Uhr

tja blackjack so ist das halt wenn man sich auf die Einzelmeinung von Kommentatoren verläßt und nicht sieht dass es hier eine gefestigte Rechtsprechung des BAG gibt

B
BRinBln

25.06.2012 um 18:48 Uhr

Hallo Blackjack, in deiner Antwort finde ich am ehesten eine Antwort auf meine Frage. Hast du ein Aktenzeichen für das BAG Urteil? Oder ist diese Frist von 10 Monaten noch woanders zu finden?

Und verstehe ich es überhaupt richtig: Wenn ein Mitarbeiter vor 12 Monaten einen Vorgesetztenwechsel hatte, dann kann er sich heute nicht mehr auf den Vorgesetztenwechsel als Grund für das Zwischenzeugnis berufen weil eben seit dem Eintreten des "trifitgen Grundes" schon mehr als 10 Monate vergangen sind?

Danke an Wahvst für die Links (aber meine Frage das war nicht :-)) und danke an ganther, der (leider) Recht hat, dass ein Grund für ein ZZ benötigt wird.

B
blackjack

25.06.2012 um 20:18 Uhr

LAG Köln, Urteil vom 8. 2. 2000 - 13 Sa 1050/99 (ArbG Köln Urteil 17. 3. 1999 20 Ca 7161/98)

BAG, Urteil vom 17-02-1988 - 5 AZR 638/86 (Düsseldorf)

Zwischenzeugnis und Abschlusszeugnis werden nicht unterschiedlich behandelt.

G
ganther

25.06.2012 um 23:09 Uhr

blackjack

jetzt lies doch erst einmal die Urteile bevor du hier mit Details Nebelgranaten wirfst! Für das Zwischenzeugnis brauchst du nach einhelliger Meinung der Gerichte einen Grund!

Oder kannst Du einfach nicht eingestehen dass du falsch liegst? Dann tust du mir gerade richtig leid, denn diese Gabe sollte jeder Mensch haben

B
blackjack

26.06.2012 um 00:28 Uhr

ganther, befinden wir uns hier in einem Rechthaberforum? Ich vertrete hier meine Meinung und wenns Dir nicht passt, ignorier sie.

G
ganther

26.06.2012 um 01:11 Uhr

tja du kannst es also nicht....

B
BRinBln

26.06.2012 um 09:12 Uhr

Hallo ganther, mich interessiert ja, wie in der Überschrift ersichtlich, die Verjährungsfrist. Kannst du da noch was zu sagen? Hallo blackjack, war mein Verständnis der Betrachtung der Verjährung (Wiederholung siehe unten) richtig? (Und verstehe ich es überhaupt richtig: Wenn ein Mitarbeiter vor 12 Monaten einen Vorgesetztenwechsel hatte, dann kann er sich heute nicht mehr auf den Vorgesetztenwechsel als Grund für das Zwischenzeugnis berufen weil eben seit dem Eintreten des "trifitgen Grundes" schon mehr als 10 Monate vergangen sind?)

B
blackjack

26.06.2012 um 10:21 Uhr

BRinBln, kann, muß aber nicht. Zu prüfen wären, tariflicher Ausschlussfristen, einzelvertragliche Ausschlussklausel. Die Verjährungsfrist sehe ich persönlich nach § 195 BGB, wobei eine vorherige Verwirkung man durch Zeit- und Umstandsmoment nicht ausschliessen kann. Soweit der ehemalige Vorgesetzte noch im Unternehmen ist, würde ich es auf jedenfall versuchen. Besuch eines Fachanwalts wäre zu empfehlen.

B
BRinBln

26.06.2012 um 12:11 Uhr

Danke blackjack! Ich habe mal §195 BGB angeschaut, da steht 3 Jahre, das wäre ja mehr als 10 Monate...;-) Und du meinst, das bezieht sich dann auch auf den Anspruch für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses? Und was verstehst du unter Zeit-und Umstandsmomenten?

P
paula

26.06.2012 um 18:20 Uhr

die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten zwar, aber: das BAG schränkt dies aber Treu und Glauben ein und sieht hier Verwirkung

Du kommst also nicht zu den Verjährungsfristen, da man annimmt das der Anspruch verwirkt sei. Das BAG hat in dem genannten Urteil mal 10 Monate angenommen. Verwirkung ist aber stets eine Sache bei der man den Einzelfall betrachten muss.

Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübungund hat 3 Komponenten:

  • Zeitmoment: längerer Zeitraum ist vergangen, ohne dass das Recht eingefordert wurde; es handelt sich natürlich um eine sehr schwammige geschichte; was ist bei einem Zeugnis lang? Das BAG geht offensichtlich von 10 Monaten aus
  • Untätigkeit: also keine Anmahnung oder ähnliches in diesem Zeitraum
  • Umstandmoment: derjenige der Leisten muss konnte darauf vertrauen, dass keine Forderung mehr an ihn gestellt wird

Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Das bedeutet, dass in einem Prozess dies vom Gericht berücksichtigt werden muss, selbst wenn dies von den Parteien nicht in den Prozess eingebracht wurde. Eine rechtsvernichtenden Einrede lässt den entstandenen Anspruch erlöschen. Das bedeutet, dass es dann nicht mehr auf die Verjährung ankommt. Der Anspruch besteht nämlich nach der Verwirkung nicht mehr.

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