W.A.F. LogoSeminare

Betriebliche Übung - Arbeitsvertrag

B
Buteo
Okt 2020 bearbeitet

Einen guten Morgen in die Runde. Es geht um die Urlaubsregelung Heiligabend/Silvester, sich daraus ergebende betriebliche Übungen sowie die Änderung von Arbeitsverträgen.

Folgende Situation: Im Ingenieurbüro A mit 20 Mitarbeitern und BR besteht seit mehr als 20 Jahren die gelebte "Tradition", dass jeweils für den 24.12. sowie 31.12. ein halber Tag Urlaub zu nehmen ist. Für die jeweils andere Tageshälfte wird eine bezahlte Freistellung gewährt. Der BR sowie die aktuelle GF des Büros wertet dies als Betriebliche Übung, schriftlich ist hierzu nichts festgehalten.

Das Ing.-Büro A wird durch die Ing.-Gesellschaft B (ohne BR) übernommen, der bereits mehrere Ing.-Büros mit insges. > 200 Mitarbeitern angehören. In allen Büros der Gesellschaft sind für den 24.12. sowie 31.12. jeweils ein ganzer Urlaubstag zu nehmen. Da Ing.-Büro A aber noch eine eigenständige GmbH ist, beruft sich der BR auf jene Betriebliche Übung. Allerdings gab es eine Anpassung der Arbeitsverträge, mit der Aussage, dass diese Anpassung alle bisher getroffenen Vereinbarungen und Verträge ersetzt.

Wird durch diese Aussage auch die Betriebliche Übung ersetzt?

Was ist, wenn irgendwann alle Einzelgesellschaften zu einer einzigen Firma B zusammengefasst werden - gilt dann die Betriebliche Übung des bisherigen Büros A weiter? Dies kollidiert ja dann quasi mit der Betrieblichen Übung aller anderen Einzelgesellschaften... (jeweils ein halber Tag <--> jeweils ein ganzer Tag Urlaub)

42308

Community-Antworten (8)

K
Kjarrigan

09.10.2020 um 12:00 Uhr

Eine bereits vor Betriebsübergang begründete → betriebliche Übung bindet auch den Betriebserwerber (BAG 3.11.2004 – 5 AZR 73/04). Ist noch keine Bindungswirkung eingetreten, muss der Erwerber den bisher vom Betriebsveräußerer gesetzten Vertrauenstatbestand gegen sich gelten lassen. Er kann den Eintritt der Bindungswirkung jedoch durch entsprechende gegenläufige Erklärungen verhindern. Quelle: Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z 24. Auflage 2020

W
wdliss

09.10.2020 um 12:05 Uhr

Die Frage ist, was genau mit "Anpassung der Arbeitsverträge" gemeint ist. Um eine betriebliche Übung zu beenden benötigt es eine Änderung (ggf. Änderungskündigung) des AV. Ohne diese wirkt sie (wie alle anderen Punkte des bisherigen AV ja auch) auch nach Betriebszusammenfassungen weiter.

B
Buteo

09.10.2020 um 12:40 Uhr

Vielen Dank schon einmal!

Es gab eine Änderung der AV, durch die bestimmte Dinge wie Arbeitszeiten, Überstundenregelungen u.a. an den Gesellschaftsstandart angepasst wurden (im Großen und Ganzen nicht unbedingt zum Nachteil der MA).

Die Frage für uns ist, ob diese Änderung Auswirkungen auf die BÜ hat, oder ob die BÜ quasi neben dem AV herläuft, weil ja auch im alten AV dahingehend nichts Schriftliches festgehalten war. Der geänderte AV wurde auch immernoch mit dem Büro A abgeschlossen, da dieses bisher noch eine eigenständige GmbH ist.

Anders sieht es sicherlich aus, wenn alle Büros der Gesellschaft zu einer Firma verschmolzen werden (wie es irgendwann mal geplant ist), und dann der AV mit dieser neuen Firma abzuschließen ist (siehe Frage 2).

K
Kjarrigan

09.10.2020 um 13:17 Uhr

"Er kann den Eintritt der Bindungswirkung jedoch durch entsprechende gegenläufige Erklärungen verhindern."

Ich würde es so verstehen, dass die Betriebliche Übung entweder durch eine andere "spezifische" Erklärung ersetzt wurde - also z.B. das jetzt im - beidseitig unterschriebenen neuen AV steht "Heiligabend und Sylvester sind ganze Werktage" oder aber der AG vorher erklärt oder im AV schreibt - alle Ansprüche aus betrieblicher Übung werden durch diesen AV ersetzt.

Durch die Unterschrift des MA unter den Av oder durch die Erklärung hätte der MA dann Gelegenheit sich "angemessen gegen" eine Abschaffung einer betrieblichen Übung zur Wehr zur setzen.

B
Buteo

09.10.2020 um 15:08 Uhr

Hallo Kjarrigan, also explizit wurden die Betrieblichen Übungen gar nicht erwähnt, weder schriftlich im AV noch durch mündliche Erklärung. Auch die Urlaubsregelung Heiligabend/Silvester ist nicht explizit aufgeführt. Wir wissen aber, dass in allen anderen zur Gesellschaft gehörenden Büros für beide Tage jeweils ein ganzer Tag Urlaub zu nehmen ist - nur in unserem nicht. Und wir wissen, dass wenn demnächst der Weihnachtsurlaub zu beantragen ist, die entsprechenden Diskussionen kommen werden, zunächst zwischen den MA und dem BR und dann unausweichlich zwischen BR und GF. Darauf möchten wir uns gerne vorbereiten.

Ich frag mich, muss ich den allgemeinen Passus des neuen AV, dass dieser alle bisher getroffenen Vereinbarungen und Verträge ersetzt, als solch eine gegenläufige Erklärung akzeptieren, wenn weder explizit auf Betriebliche Übungen noch explizit auf diese speziellen Urlaubstage eingegangen wird. Wie gesagt, es ist nirgends festgeschrieben, beides nicht. Es ist "gelebter Alltag", dort so, bei uns so. Vielleicht hätte der Vorgänger-BR daraus eine Betriebsvereinbarung machen sollen - hat er aber nicht.

W
wdliss

09.10.2020 um 15:28 Uhr

"allgemeinen Passus des neuen AV, dass dieser alle bisher getroffenen Vereinbarungen und Verträge ersetzt" meiner Ansicht nach sollte das reichen. Da ich aber über keinerlei juristische Ausbildung verfüge würde ich empfehlen, das von einem Anwalt prüfen zu lassen.

K
Kjarrigan

09.10.2020 um 16:09 Uhr

Ich schließe mich da wdliss Meinung an: Durch den Passus "alle bisherigen Vereinbarung und Verträge ersetzt" hat der AG den MA ja aufgefordert zu prüfen - und der MA hätte da Gelegenheit Widerspruch einzulegen oder nachzuverhandeln.

Ist aber nur meine Meinung - und wenn du 3 Anwälte fragst wirst du wahrscheinlich auch 3 Meinungen bekommen. Letztlich wird dir das nur ein Gericht beantworten.

B
Buteo

09.10.2020 um 16:13 Uhr

Okay, vielen Dank schon einmal und ein schönes Wochenende!

Ihre Antwort