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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsübergang / Übernahme Rechte aus betrieblicher Übung des alten AG

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Kirmizz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin neuer BRV in einem komplett neuen BR, bestehend aus drei Mitgliedern, wir haben also leider keinerlei "Alteingesessene". Vor ca 10 Monaten hat in unserer Firma ein Betriebsübergang stattgefunden. Nun gab es im alten Betrieb der übergegangenen MA die Regelung durch betriebliche Übung, dass jeder MA für das Oktoberfest Bier- und Hendlmarken bekommen hat, die vom AG gezahlt wurden. In unserem Betrieb nun ist die Vergabe dieser Marken an einen gemeinschaftlichen Besuch des Oktoberfestes gebunden, wer also nicht mit der Firma geht, bekommt keine Marken, hat auch noch nie Probleme bereitet und ist von allen akzeptiert worden, zumal es ja auch eine freiwillige Leistung des AG ist. Nun möchten die übergegangenen MA aber wie in ihrer alten Firma diese Marken auch haben, wenn sie nicht gemeinsam mit der Firma gehen, sich also quasi ihren privaten Oktoberfestbesuch vom AG finanzieren lassen. Hat der neue AG (also wir) diesen Anspruch der übergegangenen MA aus betrieblicher Übung des alten AG mit übernommen? Meine persönliche Meinung ist nein, aber wie ist das rechtlich? Bereits jetzt vielen Dank für Eure Hilfe!

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Community-Antworten (4)

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Mainpower

10.09.2010 um 01:07 Uhr

hallo, und ich möcht von meiner Firma einen Gutschein für MC Donalds.Ich wundere mich immer wieder was manche Leute für Forderungen haben!!!!

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DerAlteHeini

10.09.2010 um 01:34 Uhr

Kirmizz Die Kollegen die nicht mit zum "betrieblichen" Oktoberfest gehen, haben keinerlei Anspruch auf diese Marken.

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Kirmizz

10.09.2010 um 10:22 Uhr

Vielen Dank mainpower, ist aber leider nicht wirklich hilfreich. DerAlteHeini, worauf stützt Du das? Ein Anspruch aus betrieblicher Übung ist mit einer vertraglichen Regelung gleichzusetzen. Im 613a BGB steht deutlich, dass der neu AG in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, sofern im neuen Betrieb die Dinge nicht durch anderslautende BV oder Tarifvertrag geregelt sind. Auch im neuen Betrieb gibt es keine BV oder anderes über diese Regelung.

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Petrus

10.09.2010 um 12:11 Uhr

@Kirmizz: Und wenn der neue Chef jetzt Kleinigkeitskrämer wird, dann fragt er welche betriebliche Übung genau sie jetzt meinen? Eine Marke für ein Bier und ein Hendl als "NAturallohn"? Dann kann die Marke dieses Jahr auch vom Hendl-Max am Hauptbahnhof kommen. Oder geht es um den Geldwert des Gutscheins? Dann würde ich bestreiten, das überhaupt eine betriebliche Übung entstanden sei. Denn die hatten jedes Jahr einen anderen Wert. Und falls es doch eine betriebliche Übung ist, einen Gutschein in einem bestimmten Wert zu kriegen, dann eben im Wert der letzten Jahre. Heißt: Wenn die Maß letztes Jahr 7,50 kostete und dieses Jahr 8,60, dann zahlen die Mitarbeiter zum Gutschein 1,10 dazu und zur Hendl-Marke ebenso. Denn die BÜ bezog sich ja ausschließlich auf den Wert!

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