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Orientierungsgespräch in der Arbeitsunfähigkeit

L
LaGertha
Apr 2025 bearbeitet

Hallo.

Darf mein AG mich in meiner Krankschreibung (seit mittlerweile 3 Monaten wegen schwerer Depressionen) zu einem Orientierungsgespräch mit Betriebsrat und HR Partner auffordern? Bzw muss ich diesen folge Leisten?

MFG Danke für eure Antworten

40004

Community-Antworten (4)

D
DummerHund

05.04.2025 um 22:42 Uhr

https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/mitarbeiter-darf-das-personalgespraech-wegen-krankheit-absagen_218_388648.html

Dem AG höflichst mit teilen das du Aufgrund deiner Erkrankung derzeit nicht in der Lage bist im Betrieb zu erscheinen oder Gespräch sonst welcher Art zu führen in der Lage bist.

C
celestro

06.04.2025 um 19:29 Uhr

Warze ... der Name ist Programm!

LA
Lutius Albutius

06.04.2025 um 23:08 Uhr

Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 596/15 - Weisungsrecht - Personalgespräch -

Leitsatz : Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

22 c) Der Kläger war nicht verpflichtet, der in beiden Schreiben ausgesprochenen Einladung der Beklagten zu folgen und zu den Personalgesprächen im Klinikum A zu erscheinen. Die diesbezüglichen Weisungen der Beklagten waren nicht von dem ihr gemäß § 106 GewO zustehenden Direktionsrecht gedeckt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Erscheinen des krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Klägers im Klinikum A am 6. Januar 2014 und am 11. Februar 2014 unumgänglich war, um den Austausch der Hauptleistungen sinnvoll zu ermöglichen.

28 bb) Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht gemäß § 106 GewO, soweit es Pflichten betrifft, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer krankheitsbedingt befreit ist. Dazu zählen die Arbeitspflicht als Hauptleistungspflicht (zu diesem Begriff vgl. BGH 13. November 2012 – XI ZR 145/12 – Rn. 28) sowie die unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenleistungspflichten, die der Arbeitspflicht nahekommen oder sogar Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind und ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers dienen (vgl. dazu BAG 19. März 2014 – 5 AZR 954/12 – Rn. 18). Solche Nebenleistungspflichten entfallen für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, falls ihre Erfüllung nicht ohnehin krankheitsbedingt unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB), jedenfalls nach § 275 Abs. 3 BGB, weil das Leistungsinteresse des Gläubigers insoweit zurückzutreten hat.

K
Kehler

07.04.2025 um 10:03 Uhr

Hallo, das was Warze schreibt kannst du ignorieren, stimmt sowieso nicht was er schreibt. Er ist nur ein dummer Forumstroll.

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