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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Mitbestimmung oder nicht?

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Catweazle
Jan 2018 bearbeitet

Zwei Urteile. Nach meinem Verständnis widersprechen sie sich vollkommen.

Attest kann bereits vom ersten Krankheitstag an verlangt werden. Um den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit zu sichern, muß ein ärztliches Attest normalerweise nach drei Tagen Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht verwies allerdings auf einen Gesetzesabschnitt, der besagt, daß eine Bescheinigung auch früher verlangt werden kann. Danach darf in Arbeitsverträgen festgehalten sein, dass bereits vom ersten Krankheitstag an ein ärztliches Attest gefordert wird. Das bedeutet, dass bereits der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest belegt werden muß. Somit muß der Arbeitgeber also direkt zum Arzt gehen. " Der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung stoppen, wenn das Attest nicht bei ihm eingeht! Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 726/96

Mitbestimmung des Betriebsrats. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats (Pressemitteilung BAG Nr. 09/00) BAG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - LAG München, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 TaBV 22/98 - Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber generelle Anordnungen über die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit trifft. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, welches Zeitungen und Zeitschriften verlegt. Sie ist tarifgebunden und beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin verlangt von ihren Arbeitnehmern, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst nur einen Tag dauert. Der Betriebsrat sieht hierin eine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung. Er hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, ohne seine vorherige Beteiligung die Vorlage entsprechender Bescheinigungen zu fordern. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Eine Anweisung der hier vorliegenden Art betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das danach grundsätzlich zu bejahende Mitbestimmungsrecht ist nicht durch eine gesetzliche Regelung ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gestattet dem Arbeitgeber zwar, abweichend von der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, nach der eine ärztliche Bescheinigung erst bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist, auch einen früheren Nachweis zu verlangen. Die Vorschrift eröffnet aber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch macht. Bei dessen Ausfüllung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dass der Gesetzgeber dieses Mitbestimmungsrecht hätte einschränken wollen, ist § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG nicht zu entnehmen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung war dem Senat allerdings nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat noch zu klären, ob das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG durch Bestimmungen der anzuwendenden Tarifverträge ausgeschlossen ist, welche möglicherweise die Nachweispflicht abschließend regeln.

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Community-Antworten (3)

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Fayence

22.08.2006 um 23:27 Uhr

Huch, wen haben wir denn da?? ;-))

Die Urteile widersprechen sich doch nicht! In erstem Fall geht es lediglich um die Möglichkeit des Arbeitsgebers, eine AU bereits für den 1. Krankheitstag verlangen zu können!

Und nicht jeder Betrieb hat einen Betriebsrat oder ist an die Ausführungen eines TV gebunden.

Im 2. Urteil gibt es einen Betriebsrat, welcher sein MBR gewahrt sehen möchte. Wieviel das MBR in diesem Fall wert ist, möchte ich einmal dahingestellt lassen! M.E. kann der BR den Nachweis einer AU ab 1. Tag nicht verhindern, wenn der AG darauf bestehen sollte!

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Catweazle

23.08.2006 um 00:19 Uhr

Fayence,

Einige MA von uns möchten eine andere Regelung. Aber ich bin der Meinung, dass es der Mühe nicht wert ist. Obwohl, die Einigungsstelle könnte ein Argument sein doch etwas zu erreichen.

Catweazle alias Hirnixxl

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Fayence

23.08.2006 um 00:42 Uhr

Wusste doch, dass Du es bist... von wegen "Catweazle alias Hirnixxl" :-))

Ich glaube eben auch nicht daran, dass eine Einigungsstelle in diesem Fall gegen den AG entscheiden würde! Aber Versuch macht klug!

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