Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bei uns gibt es folgenden Sachverhalt: Der AG verlangt von einem AN die Vorlage der AU ab dem 1. Tag. Unser Tarifvertrag regelt folgendes:
1Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung unmittelbar vorzulegen.
DRK TV Stand 22.12.2006
Nun hat sich der MA beim Betriebsrat beschwert. Auf schriftlicher Anfrage des BR nach den Gründen wird vom AG ausgesagt, dass er sich auf den TV bezieht und es keiner Begründung für seine Maßnahme bedarf. Unser BR möchte diesbezüglich nun eine BV aufgrund § 87 Abs. 1.1 erzwingen. Gibt es hierzu Rechtsprechung mit Quellenbezug? Oder sind wir evtl. auf dem Holzweg?
Gruß didius
Community-Antworten (2)
22.03.2010 um 12:28 Uhr
Ihr könnt durch BV nichts regeln was tariflich geregelt ist, der AG kann, auch nur bei einzelnen MA die Vorlage der Krankmeldung bereits am 1. Tag verlangen. So steht es ja in eurem TV. Was willst du hier noch in der BV regeln?
22.03.2010 um 12:37 Uhr
@rolfo: Der TV regelt aber nur Einzelfälle. Für die ist der BR sowieso nicht zuständig. Gibt es aber einen kollektiven Bezug, greift der TV nicht mehr...
@didi: Vielleicht solltet ihr mal bei eurem ArbGeb "nachhaken", ob diese Anordnung nur für den besagten AN gilt (dann kann der ArbGeb das sowohl nach TV als auch nach EntgFG verlangen), oder ob diese Anweisung auch für weitere MA gilt. Wenn ja, welche. Je nach Anzahl könnte man dann in Frage stellen, ob das noch Einzelfälle sind (zumal der ArbGeb die MAßnahme ja trotz Nachfrage nicht begründen will!), oder ob der TV eben nicht mehr greift. Dann seid ihr nach §87(1)#1 mit im Boot...
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