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Ausstechen in den Pausen

G
Gerti
Apr 2025 bearbeitet

Hallo in die Runde...

In unserer BV sind die Pausenzeiten klar geregelt : Frühstück von 09.00- 09.20 Mittag von 12.00-12.25

Kann der AG hier ,ohne Zustimmung des BR festlegen, dass sich die Kollegen ab sofort Ein-u. Austempeln müssen ? Wir sind der Meinung, dass dies mitbestimmungspflichtig ist, nach §87Abs.1 !!

Vielen Dank für die Antworten Gerti

752016

Community-Antworten (16)

L
Locke69

31.03.2025 um 17:00 Uhr

Da es schon eine Regelung gibt ,ist doch die frage warum. Des weiteren müsste man wissen ob zu diesem Thema , was in eurer BV steht. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 Abs.1 auf Grund von An und Abmeldeverfahren.

R
RudiRadeberger

31.03.2025 um 17:39 Uhr

Meiner Meinung nach ist der AG seit dem BAG-Urteil vom 13. September 2022 sogar verpflichtet, dass die Arbeitszeit und damit auch die Pausenzeit erfasst werden muss.

"Erfassen" heißt, es reicht nicht aus wenn es nur in einer BV geregelt ist.

Die Mitbestimmung des BR bezieht sich nicht darauf, OB gestempelt werden muss, sondern auf die EINFÜHRUNG eines NEUEN Zeiterfassungssystems.

https://www.e-recht24.de/arbeitsrecht/13099-arbeitszeiterfassung-ist-pflicht.html

S
Stadtwerker

31.03.2025 um 22:57 Uhr

Hallo RudiRadeberger, der BR hat doch nach §87Abs.1S.2 auch über die Lage der Pausenzeiten mitzubestimmen. -Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage-

und nach §87Abs.1S.6 auch darüber ob und wie das Zeiterfassungssystem zu nutzen ist. -Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen-

Oder liege ich da falsch?

Gruß, Stadtwerker

D
DummerHund

31.03.2025 um 23:20 Uhr

Hier ist es mal genau beschrieben. https://www.personio.de/hr-lexikon/arbeitszeiterfassung/

Arbeitszeiterfassung ist erst einmal des Arbeitgeber sein Problem wie er es macht. Will er jedoch die Sache auf die AN "abwälzen" in Form der elektronischen Zeiterfassung unterliegt das der Mitbestimmung.

S
seehas

01.04.2025 um 09:59 Uhr

Ich verstehe das Problem nicht. Ein Zeiterfassungssystem gibt es bereits, nehme ich an. Eine Pausenregelung gibt es auch. Beides ist mit dem BR abgesprochen? Jetzt soll das BAG-Urteil zur Zeiterfassung umgesetzt werden. Dort wird vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit genau erfasst wird. Wo ist das Problem?

S
seehas

01.04.2025 um 09:59 Uhr

Ich verstehe das Problem nicht. Ein Zeiterfassungssystem gibt es bereits, nehme ich an. Eine Pausenregelung gibt es auch. Beides ist mit dem BR abgesprochen? Jetzt soll das BAG-Urteil zur Zeiterfassung umgesetzt werden. Dort wird vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit genau erfasst wird. Wo ist das Problem?

A
Andi67

01.04.2025 um 10:08 Uhr

Im voraus feststehende Pausen müssen nicht an- und abgestempelt werden, der AG kann die pauschal abziehen und damit dokumentieren. Das ist lediglich nur ein weiteres Überwachungsinstrument für A: den AG um zu kontrollieren ob Pausen eingehalten werden und B: um zu belegen das den Gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Selbstverständlich seit ihr in der Mitbestimmung nach BetrVG § 87, Abs. 1, Punkt 1,2,6.

R
RudiRadeberger

01.04.2025 um 11:12 Uhr

@seehaas: völlig korrekt

@Andy67: falsch Genau darauf zielt das BAG Urteil ab. Es soll sichergestellt werden, dass die Pausen auch gemacht werden. Bei pauschalem Abzug ist das nicht gewährleistet.

@Stadtwerker: richtig, der BR bestimmt über die Lage der Arbeitszeiten mit. Aber das war ja hier nicht die Frage. Und ja, bei der Einführung von technischen Einrichtungen zur Überwachung ist er ebenfalls in der Mitbestimmung. Nur wird hier nichts eingeführt - es besteht bereits.

D
DummerHund

01.04.2025 um 11:34 Uhr

Das BAG Urteil sagt folgendes:

"Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 verbindlich entschieden, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - unter Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung - verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (BAG - 1 ABR 22/21)."

Es muss ein System eingeführt werden in dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann und nicht das ein Zeiterfassungssystem mittels Abstempeln eingeführt werden muss.

Ein Systemeingeführt kann auch hier heißen das dies über die HR laufen kann und diese es pflegen muss, denn das Urteil betrifft den AG und nicht den AN.

S
seehas

01.04.2025 um 14:44 Uhr

@Dummerhund: im Betrieb gibt es bereits ein System zur Zeiterfassung. es soll keines neu eingeführt werden.

A
Andi67

01.04.2025 um 15:12 Uhr

Nochmal von vorne:

"In unserer BV sind die Pausenzeiten klar geregelt : Frühstück von 09.00- 09.20 Mittag von 12.00-12.25

Kann der AG hier ,ohne Zustimmung des BR festlegen, dass sich die Kollegen ab sofort Ein-u. Austempeln müssen ? Wir sind der Meinung, dass dies mitbestimmungspflichtig ist, nach §87Abs.1 !!"

Es geht also um das Ein- und Ausstempeln der Pausen NICHT der Arbeitszeit. Wenn der AG bereits Ein- und Ausstempeln lässt und zwar den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende, im System bereits die gesetzliche Pause für die gesamte Arbeitszeit des Tages mit berücksichtigt ist, dann braucht man NICHT Ein- und Ausstempeln weil es wie gesagt nur um die Erfassung der ARBEITSZEIT und die einzuhaltenden Pausen die ja bereits woanders geregelt sind geht z.B. Beginn 8.00 Uhr, Ende 16.45 Uhr minus bereits feststehende Pausenzeiten 45min, gleich Arbeitszeit 8Std. will er das doch erfassen dann § 87, Abs. 1, Punkt 1,2,6.

N
Norbert_BLN

01.04.2025 um 17:27 Uhr

Nur weil Pausenzeiten irgendwo festgeschrieben sind, heißt es nicht, dass diese genommen wurden. Es AG muss die Arbeitszeiten dokumentieren, dazu gehört auch, ob die Pausenzeiten genommen wurden, da sich das sonst auf die Arbeitszeiten auswirkt.

F
fantil

02.04.2025 um 10:31 Uhr

Auch wenn ein AN die Pausenzeiten stempelt, heißt es noch lange nicht, dass er diese Pause auch macht. Also ein Beweis, dass die Pause gemacht wurde ist das Stempeln der Pause nicht.

Dies ist meine Erfahrung aus unserem Betrieb.

S
Stadtwerker

02.04.2025 um 17:02 Uhr

Eine Aus- und wieder Einbuchung ist nicht notwendig. Wenn sowas unbedingt eingeführt werden soll ist das nach §87Abs.1S.6 mitbestimmungspflichtig! Bei uns wurde das vor fast 20 Jahren auch für Pausen, welche außerhalb des Werksgeländes verbracht werden eingeführt und nach knapp 6 Monaten wieder abgeschafft. Die Begründung für das Aus- und Einbuchen waren damals angebliche Vorgaben des Versicherungsträgers, die vom AG verlangten, dass dieser jederzeit wissen müsste wie viele MA im Werk sind. Der Fehler war aber, dass die Kollegen im Netz und im Außendienst nicht entsprechend erfasst wurden. Der Grund für die Abschaffung war, dass es bei der Bewertung von Pausen immer wieder Probleme gab, welche dann mittels Korrekturformularen gerade gezogen werden mussten. Das hatte wiederum einen enormen Arbeitsaufwand bei allen Zeitverantwortlichen zur Folge. Wir haben daraus gelernt, dass ein Zeiterfassungssystem so aufwendig wie nötig und so einfach wie möglich sein sollte. Sogenannte Sonderlocken machen nur Stress und unnötigen Ärger.

Gruß, Stadtwerker

N
Norbert_BLN

02.04.2025 um 17:19 Uhr

Es gibt es BAG Urteil, wonach dercAG die AZ dokumentieren muss, hierzu gehört ebenfalls die Pausenzeit, ein pauschaler Abzug sagt nunmal nicht aus, ob diese genommen wurde.

D
DummerHund

03.04.2025 um 00:11 Uhr

"Es gibt es BAG Urteil, wonach dercAG die AZ dokumentieren muss, hierzu gehört ebenfalls die Pausenzeit" Vollkommen Richtig.

" ein pauschaler Abzug sagt nunmal nicht aus, ob diese genommen wurde. Nur zum Teil Richtig.

Ich gehe um 12:00 Uhr hin und Stempel zur Pause aus. Mache aber keine Pause und gehe weiter Arbeiten. Um 12:30 Uhr gehe ich wieder zur Stempeluhr und Stempel Pause Ende. Alles schon erlebt.

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