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Überschreiten der Wochenarbeitszeit

T
Tom22
Mrz 2025 bearbeitet

Hallo , als Betriebsrat habe ich die Woche Überstunden durch Reisen gemacht .Dies müsste dem Arbeitgeber bekannt sein ,weil ich immer bei Reisen als Betriebsrat Überstunden mache . Nun beträgt meine Wochenarbeitszeit 40 Stunden und wenn ich morgen normal Arbeite würde ich sie überschreiten .Frage ,muss der Arbeitgeber dafür sorgen ,dass ich meine Wochenarbeitszeit einhalte .Ich dafür die 2 Stunden ehr Feierabend machen . Oder bin ich dazu Verpflichtet die Wochenzeit zu überschreiten .Wie sieht ihr das .Der Arbeitgeber geht davon aus ,dass ich ja erst meine Stunden am Ende des Monats angeben muss..Daher kann ich meine Wochenarbeitszeit überschreiten

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Community-Antworten (2)

LA
Lutius Albutius

13.03.2025 um 20:21 Uhr

Lies Dir die Entscheidung des BAG mal aufmerksam durch.

BAG vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89)

K
Kehler

14.03.2025 um 08:25 Uhr

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Jahres.

Die Tätigkeit als Betriebsrat ist ein Ehrenamt und unterliegt daher nicht den üblichen Arbeitszeitbeschränkungen. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. § 37 Abs. 1 BetrVG: Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

  • Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Zeit, die für Betriebsratsarbeit aufgewendet werden darf.
  • Die üblichen Arbeitszeitregelungen gelten nicht für die BR-Tätigkeit.

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