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Auszahlung von Gleitzeitguthaben

S
Skywalker
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

In unserem Betrieb wurden bisher 0,7 Monatsgehälter freiwillig ausbezahlt (mit jährlicher Unterschrift bei Erhalt der Zahlung) Seit einem Betriebsübergang 2007 sind wir nicht mehr Tarifgebunden. Die Wochenarbeitszeit beträgt bei uns, je nach Arbeitsvertrag, zwischen 38 und 40 Stunden. Der Arbeitgeber möchte nun der Belegschaft anbieten, auf 2 Jahre begrenzt und freiwillig, wöchentlich 2,5 Stunden mehr zu arbeiten (ohne Zuschläge). Damit soll der temporäre Verlust des freiwilligen Gehaltsanteils kompensiert werden können.

Dazu will der Arbeitgeber die Arbeitszeit flexibler gestalten und die Wochenarbeitszeit (Montag bis Freitag) auch auf den Samstag ausdehnen. Der Arbeitgeber führt an, dass aufgrund des Arbeitszeitgesetzes eine Ausdehnung der Wochenarbeitszeit erforderlich sei, weil andernfalls rechnerisch regelmäßig mehr als 8 Stunden/Tag gearbeitet würden (40 + 2,5 Stunden). Die einzelvertraglich zu vereinbarende Erhöhung der Wochenarbeitszeit um 2,5 Stunden sei für jeden freiwillig.

Der BR steht der Ausdehnung der Wochenarbeitszeit auf den Samstag sehr kritisch gegenüber. Frage: Wäre es mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar wenn, auf Wunsch des Arbeitnehmers, Gleitzeitguthaben (max. 115 Std./Kalenderjahr) einfach ausbezahlt würde? Oder wäre es möglich, das Gleitzeitguthaben (max. 115 Std./Kalenderjahr) auf das Mehrarbeitskonto (ohne Zuschläge) zu übertragen, was letztlich auf das Gleiche hinauslaufen würde?

Bitte nur rechtlich fundierte Antworten. Danke!

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

12.05.2010 um 12:43 Uhr

@skywalker Fundierte Antworten kann man nur bei ausreichend klaren Fragen geben. Was bedeuten... ...0,7 Monatsgehälter (pro Jahr?)? ...Wo sieht der BR seinen Handlungsauftrag, was will er regeln - bei der individuellen AZ-Erhöhung kann er nicht machen?

W
Widder

12.05.2010 um 12:53 Uhr

Paßt auf, wenn ihr an die Arbeitszeit geht. Der Samstag muß dann auch in die Urlaubsberechnung mit eingehen..usw. Mit der Erhöhung der Freiwilligen Arbeitszeit spart sich euer AG die Zuschläge und kann dann locker und leicht mit dem ersparten Geld die 115 Stunden auszahlen.

Des weiteren sehe ich es im Sinne einer positiven Beschäftigungsentwicklung äußerst kritisch, Zeitguthaben auszuzahlen. Wenn alle ihre Zeitguthaben abfeiern, muß zwangsläufig Personal an Bord geholt werden. Dies müßt ihr aber in einer BV regeln.

S
Skaywalker

12.05.2010 um 13:32 Uhr

Danke für die Beiträge.

Der AG-Entwurf einer BV liegt uns vor. Demnach würden Zuschläge bezahlt, sobald die Anforderung für eine Samstags-Arbeit vom Arbeitgeber ausgeht. Will der AN aus freien Stücken lieber am Samstag als an einem Wochentag arbeiten, würden keine Zuschläge bezahlt.

Aber das ist nicht der Kern meiner Frage. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob eine BV abgeschlossen werden kann, in der festgelegt wird, dass ein Gleitzeitguthaben von bis zu 115 Std./Kalenderjahr ausbezahlt werden kann. Unsere Geschäftsführung meint, dass eine solche Regelung nicht möglich sei. Damit würde man mit dem Arbeitszeitgesetz in Konflikt kommt, weil damit faktisch durchschnittlich mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag gearbeitet würden (42,5 Std. bei 5 Wochentagen). Um dies zu umgehen müsste, so die Geschäftsführung, die Wochenarbeitszeit (rechnerisch) auf 6 Wochentage verteilt werden können.

Für das BR-Gremium ist eine BV, die eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf Samstag öffnet, im Moment schwer vorstellbar. Eine Auszahlung des Gleitzeitguthabens würde bei uns nicht zu mehr Arbeitsplätzen führen. Hier würden allenfalls "Externe" beauftragt.

R
rkoch

12.05.2010 um 14:23 Uhr

Damit würde man mit dem Arbeitszeitgesetz in Konflikt kommt, weil damit faktisch durchschnittlich mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag gearbeitet würden (42,5 Std. bei 5 Wochentagen).

Das ist - kurz gesagt - NONSENS!

Das ArbZG legt fest, das die tägliche Höchstarbeitszeit 8h nur (bis zu 10h) überschreiten darf, wenn sichergestellt ist, das innerhalb von 6 Monaten ein Durchschnitt von 8h nicht überschritten wird. Das ArbZG geht bei der Durchschnittsberechnung dabei aber von einer 6-Tage Woche aus, also 48h/Woche. Ist ein Werktag frei, ist bei einer Arbeitszeit kleiner 48 h /Woche, auch wenn dann an den 5 Werktagen je 9,6h anfallen, diese Bedingung erfüllt.

Dazu Wedde, Arbeitsrecht zu §3 ArbZG: Durch Satz 1 der Vorschrift wird die werktägliche Arbeitszeit von AN VERMEINTLICH auf acht Stunden begrenzt. Diese Begrenzung wird jedoch unmittelbar durch den folgenden Satz 2 AUSGEHEBELT, der eine Verlängerung auf 10 Stunden unter bestimmten Umständen zulässt (Rn 9). Der Begriff der Arbeitszeit bestimmt sich nach der Definition in § 2 Abs. 1 (vgl. § 2 Rn 4). Als Werktage werden alle Tage definiert, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind (vgl. zur Definition § 3 BUrlG, Rn 1). Damit ist im Sinne der Vorschrift auch der Samstag ein Werktag.

Oder noch eindeutiger Neumann, Biebl ArbZG zu §3:

Beispielsweise kann in einer Woche an 4 Tagen 10 Stunden gearbeitet werden, weil dann zwar eine 40-Stunden-Woche erfüllt wird, trotzdem aber pro Werktag nur 40:6=6,66 Stunden, also weit weniger als 8 Stunden gearbeitet wird.

Um dies zu umgehen müsste, so die Geschäftsführung, die Wochenarbeitszeit (rechnerisch) auf 6 Wochentage verteilt werden können.

Und genau das ist der Inhalt des ArbZG.

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