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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zeitausgleich bei Krankheit nach Dienstplan oder Wochenarbeitszeit?

A
andreaimschwarzwald
Jan 2018 bearbeitet

Beispiel eines Dienstplanes: Montag: frei Dienstag bis Donnerstag: 22,5h Freitag: frei Samstag und Sonntag: 15h Wochenarbeitszeit: 37,5h Nun ist jedoch der Arbeitnehmer am Samstag und Sonntag krank und kann die 15h nicht erbringen. Diese 15h werden nicht durch die Krankschreibung ausgefüllt und es entsteht somit ein Endwert von -15h für diese Woche. Über diese Regelung gab es zahlreiche Beschwerden. Bisher wird bei Krankheit der Durchschnitt der Wochenarbeitszeit auf Montag bis Freitag verteilt, also in diesem Beispiel 7,5h pro Tag. Hier ist also der Wochenenddienst nicht beinhaltet. Muss jetzt jedoch bei Krankheit der Ausgleich nach dem Dienstplan erfolgen (siehe Beispiel) oder nach der Wochenarbeitszeit im Durchschnitt (wie bisher)? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es in diesem Fall und wie ist dieser zu behandeln?

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Community-Antworten (5)

W
wölfchen

19.07.2007 um 14:19 Uhr

: "Krank gilt wie gearbeitet" - da gibt es einige Urteile darüber, dass AN sogar Feiertagszuschläge mit Erfolg eingefordert haben, für Tage an denen sie krank waren (z.B. BAG vom 1.12.2004 - 5 AZR 68/04). Daraus ergibt sich das eindeutig. Ein AN der Verwaltung, der bis Freitag arbeitsunfähig war, braucht am Samstag und Sonntag nicht arbeiten (er braucht auch keinen AU- Schein, wenn er mal an den 2 Tagen unpässlich ist). Ein MA im Schichtbetrieb, der Montag und Dienstag sein "Wochenende" hat, kann das ebenso in Anspruch nehmen, auch wenn er bis zum Sonntag zuvor arbeitsunfähig war (benötigt aber im Krankheitsfall auch für Sa.,So. eine Arbeitsbefreiung, wenn er arbeiten müßte). Der Schichtplan ist sozusagen der "Kalender" des Schichtarbeiters. Und der darf ohne MB des BR nicht abgeändert werden (BAG 1 ABR 59/88). Heißt also, der einmal bestehende, veröffentlichte Plan ist verbindlich und muss so genommen werden wie er ist, und im Krankheitsfall kann das mal für die eine Seite, mal für die andere Seite positiv sein, so wie bei den Verwaltungs- AN. Heißt also bei Euch: die minus 15 sind falsch! Es gibt bei verdi eine Broschüre "Dienstplangestaltung im Pflegedienst", da ist das mit der fiktiven Dienstplanfortschreibung genau erklärt. Gibt es auch im Internet zum runterladen.

P
Petrus

19.07.2007 um 14:37 Uhr

Gilt ein TV? Dann gilt, was dort geregelt ist. Ansonsten gelten die §§ 2+4 EntgFG. Der Schlüsselsatz ist hier: "die für ihn maßgebende regelmäßige Arbeitszeit". Diese maßgebende regelmäßige Arbeitszeit ist bei Euch per SChichtplan geregelt. Der Arbeitnehmer bekommt also die Krankheitstage bezahlt und auf dem Stundenkonto verrechnet, als wenn er gearbeitet hätte. Das heißt umgekehrt: wenn der AN Montag oder Freitga (an einem seiner freien Tage) krank ist, bekommt er an diesem Tag nicht plötzlich eine Zeitgutschrift von 7.5 h.

K
Kölner

19.07.2007 um 14:50 Uhr

@Petrus, wölfchen Je nachdem, wie man das BAG-Urteil und die Ausgestaltung von Vollkonti-Schichtplanführung versteht, kann ein Verfahren - wie oben beschrieben - schon ganz richtig sein.

@andreaimschwarzwald Nach welchem Schichtplan/-system arbeitet Euer Betrieb?

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andreaimschwarzwald

19.07.2007 um 14:55 Uhr

Es wird einen Monat im Voraus festgelegt, wer wann arbeitet. Diese Pläne werden über Excel erstellt, ausgedruckt und dann an die Mitarbeiter verteilt.

W
wölfchen

23.07.2007 um 00:51 Uhr

ja, ja, so kennen wir unseren kölner, beantwortet eine Frage mit einer Gegenfrage und meldet sich dann nicht mehr zum Thema . . . :-))

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