BV und Anlage widersprüchlich - was gilt?
Hallo Zusammen,
in der BV ist folgendes geregelt:
Sollten aus dem Home Office heraus fremdnützige Arbeitswege auf Grund von technischen oder anderen Schwierigkeiten, Einbestellung durch die Arbeitgeberin, nicht verschiebbare, wichtige Termine am Standort notwendig sein, so sind diese Wege als bezahlte Arbeitszeit zu werten.
In der Anlage zur BV steht hingegen:
- Die Kosten der Ausstattung, des Auf-, Um- oder Abbaus, sowie des Rücktransports der Arbeitsmittel trägt die Arbeitgeberin. Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden nicht erstattet.
in der dem Arbeitnehmer vorgelegten Regelung zur Unterschrift findet sich nun sogar das:
- Die Kosten der Ausstattung, des Auf-, Um- oder Abbaus, sowie des Rücktransports der Arbeitsmittel trägt die Arbeitgeberin.
- Im Falle der alternierenden Teleheimarbeit gelten Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden nicht erstattet.
Frage: was gilt denn nun, sprich, was hat Vorrang? Die BV (keine Regelung zB zu den Fahrtkosten) oder die Anlage (Ausschluss der Vergütung der Fahrzeiten sowie der Fahrtkosten)?
Und: ist eine von der BV oder der Anlage abweichende Regelung rechtskräftig (zB weil der AG behauptet, es sei eine individuelle Regelung)?
Community-Antworten (10)
04.03.2025 um 08:56 Uhr
Was sagt denn euer Betriebsrat dazu?
04.03.2025 um 09:24 Uhr
- Sind unter BV und Anhang ( Anlage ) die Unterschriften von der Arbeitgeberin sowie Betriebsrat ? Wenn ja würde ich sagen gilt die Anlage,wenn sie später als die BV getroffen wurde. Wenn nicht dann die BV.
04.03.2025 um 09:51 Uhr
Also- ne Anlage wird m.E.n. mit der BV abgeschlossen. Deshalb heisst sie ja "Anlage zur BV". Wenn, dann könnte es sich um eine Änderungsvereinbarung zur BV handeln.
04.03.2025 um 09:54 Uhr
für mich wäre es das Regel- Ausnahmeprinzip. Eigentlich werden keine Kosten getragen, wenn aber auf Grund von technischen oder anderen Schwierigkeiten, Einbestellung durch die Arbeitgeberin, nicht verschiebbare, wichtige Termine am Standort notwendig sein sollte, dann doch
04.03.2025 um 10:23 Uhr
die BV ist vom AG und dem BR unterschrieben, die Anlage nicht.
Zusatzfrage: sind vom AG eingereichte Änderungen (abgeänderte Anlage) zustimmungspflichtig? Der BR ist leider bei diesen Fragestellungen ratlos.
04.03.2025 um 10:36 Uhr
"die BV ist vom AG und dem BR unterschrieben, die Anlage nicht."-> eine Anlage muss nicht zwangsläufig unterschrieben sein Oft ist in einer BV dar Hinweis auf eine geltende Anlage die de BV zugefügt wird.
"sind vom AG eingereichte Änderungen (abgeänderte Anlage) zustimmungspflichtig?"-> aber selbstverständlich! Einseitige Änderungen gehen nicht.
"Der BR ist leider bei diesen Fragestellungen ratlos."-> das wundert mich. Der BR hat doch die BV mit dem ArbGeb abgeschlossen.
04.03.2025 um 10:54 Uhr
zu der zuletzt vom AG mitgeteilten Änderung der Anlage wurde nichts vom BR beschlossen, dies war 2023. Gilt diese nun dennoch ? ZB als "Regelungsabrede"?
Und nochmals zum Kernproblem: die Regelung in der Anlage (zB Ausschluss der Fahrtkosten) entspricht nicht der BV (hier kein Ausschluss der Fahrtkosten). Was gilt denn nun?
04.03.2025 um 11:02 Uhr
@Wizard ich habe etwas dazu geschrieben, wie man es verstehen könnte. Ansonsten seid ihr doch an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Was war denn der Wille der Parteien?
04.03.2025 um 11:12 Uhr
"zu der zuletzt vom AG mitgeteilten Änderung der Anlage wurde nichts vom BR beschlossen, dies war 2023. Gilt diese nun dennoch ? ZB als "Regelungsabrede"?"-> NEIN!!!! Es kann nicht einseitig zugefügt werden! Woher weisst Du, das der BR dazu nichts beschlossen hat?
"die Regelung in der Anlage (zB Ausschluss der Fahrtkosten) entspricht nicht der BV (hier kein Ausschluss der Fahrtkosten). Was gilt denn nun?"-> der Text in der BV wenn der BR bei der Anlage nicht mitbestimmt hat.
04.03.2025 um 11:13 Uhr
@ganther es war sicher nicht die Absicht des Gremiums, die Fahrtkosten auszuklammern. Deshalb steht dazu auch nichts in der BV.
Zum Fahrtkostenersatz (ÖPNV) gibt es zudem eine separate BV, die die Kostenerstattung regelt.
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