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Kollege verweigert Unterschrift

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Ambrosia
Aug 2019 bearbeitet

Hey zusammen, ich brauche bitte eure Hilfe, da ich gerade etwas überfragt bin, und Dr. Google mir nur bedingt weiterhilft... Ein VZ-beschäftigter Kollege möchte während seiner Elternzeit (2 Jahre) Teilzeit (30Std. i.d.W) arbeiten. So weit so gut, unser AG hat zugestimmt, dem Kollegen sogar während dieser Zeit ausschließlich Frühschicht ohne Wochenendarbeit gewährt, und eine Anlage zu seinem Arbeitsvertrag erstellt in der alles fixiert ist, und aus der definitiv hervorgeht dass dem AN keine Nachteile entstehen. Allerdings verweigert der Kollege jetzt die Unterschrift auf dieser Anlage, mit der Aussage, dass er das nicht unterschreiben muss, da der Antrag auf Elternzeit, und die Bestätigung des AG das er Elternzeit nehmen kann ja vollkommen ausreicht. Er hätte sich bei der Arbeitnehmerkammer erkundigt, und die hätten ihm abgeraten, den Zusatz zu unterschreiben. Obwohl bereits mehrere Parteien (Teamleiter, Sekretariat, Kollegen) ihm klar gemacht haben, dass diese Anlage unter anderem auch zu seiner Sicherheit erstellt wird, verweigert er weiterhin beharrlich die Unterschrift. Nun hat die Sekretärin mich als BRV mit ins Boot geholt, und gefragt ob ich sie unterstützen kann. Und jetzt seit ihr gefragt: Wie können wir dem Kollegen klar machen, dass es erforderlich ist die Anlage zu unterschreiben? Danke schon mal und LG aus dem Norden

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Community-Antworten (9)

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rtjum

23.08.2019 um 11:19 Uhr

naja wenn die Arbeitnehmerkammer, was auch immer das ist, das so sagt wird sie ihm das ja begründet haben und er kann Dir das dann auch begründen. Wenn in dem Anhang keine Nachteile für ihn drin sind, ich hoffe das hast Du geprüft, dann geh einfach zu ihm und frag ihn doch erstmal was los ist, und im übrigen würde ich hier nicht als Gehilfe des AG auftreten

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Thomas1964

23.08.2019 um 11:35 Uhr

Hallo , also meines Wissens, wenn es der Elterngeldstelle so gemeldet wurde, das muss genau Definiert sein wie der Kollege Arbeitet und wann, bekommt er dann seine Bezüge entsprechend gekürzt. somit muss er es Unterschreiben sonst ist der ganze Antrag auf Elternzeit nicht, von Amt Seite nicht gestellt. so war es bei meinem Fall.

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Pjöööng

23.08.2019 um 11:56 Uhr

Ein Blick ins Gesetz (erspart viel Geschwätz): BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit (...) (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
  4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber a) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und b) für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb der in Satz 5 genannten Frist mit schriftlicher Begründung tun. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit

  1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
  2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. (...)"

Also ist in der Tat ein korrekter und vollständiger Antrag der rechtzeitig eingereicht und nicht abgelehnt wurde ausreichend. Es besteht also in der Tat keine Notwendigkeit irgendetwas darüber hinaus zu unterschreiben.

Als Arbeitgeber würde ich daher diese Vertragergänzung nehmen und sie wie folgt umformuliert an den Arbeitnehmer senden: "Sehr geehrter Herr C. Ompliziert, Ihrem Antrag auf Elternzeit haben wir wie folgt stattgegeben: ... Mit freundlichen Grüßen Name,. Unterschrift, Firmenstempel, Siegel, Lippenabdruck der Chefsekretärin, notarielle Beurkundung und öffentlicher RSA Schlüssel.

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Ambrosia

23.08.2019 um 12:08 Uhr

Danke schon mal für die Antworten... @rtjum: Öhm, wieso mache ich mich zum Gehilfen des AG, wenn ich lediglich sicher gehen will, dass für den AN wirklich alles korrekt ist? Und davon mal abgesehen ist auch die Sekretärin eine AN, und wenn diese um Hilfe bittet, warum sollte ich nicht versuchen ihr bei ihrem Anliegen zu helfen? ;) @Thomas1694: Natürlich! HandvordieStirnklatsch Die Elterngeldstelle als Behörde wird schon zusehen, dass sie alles was benötigt wird anfordert, und dazu wird sicherlich ggf. auch die Anlage zum AV gehören, damit sicher gestellt werden kann, dass er tatsächlich Summe x verdient, etc. pp! @Pjöööng: Gewohnt charmant wie immer! :)

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rtjum

23.08.2019 um 12:47 Uhr

@Amrosia du schreibst: Zitat "Wie können wir dem Kollegen klar machen, dass es erforderlich ist die Anlage zu unterschreiben? " Das hört sich für mich genau so an und nicht nach sicher gehen, dass alles korrekt ist. Wenn ich das falsch verstanden habe dann mach ich dich nicht zum Gehilfen ;-), angreifen will ich hier eh niemanden

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Ambrosia

23.08.2019 um 13:17 Uhr

@rtjum: okay, touché! ;O)))) Vielleicht hätte ich eher schreiben sollen 'dass es AUCH FÜR IHN erforderlich ist ...' Wie gesagt, es entstehen wirklich keine Nachteile für den Kollegen, und dient ja letztendlich auch seinem Schutz. Seufz, aber ich glaube solche Kollegen hat jeder von uns. Also im Sinne von 'sich erst komplett verweigern und die Engelszungen ignorieren, und wenn dann Nachteile entstehen wieder rummaulen'. #kannichjetztbitteendlichaufeineeinsameInselziehen. :)

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kratzbürste

23.08.2019 um 15:00 Uhr

Mich würde wirklich interessieren, was die Arbeitnehmerkammer ist.

A
Ambrosia

23.08.2019 um 15:18 Uhr

Hey Kratzbürste, hier im hohen Norden wo ein Sturm mit Windstärke 12 noch unter die Kategorie 'n büschen Wind' fällt, gibt es die Arbeitnehmerkammer die AN in Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, in Rechtsfragen der Arbeitslosigkeit sowie bei Fragen des Insolvenz- und Steuerrechts informiert. Aber nicht nur das. Es werden z. B. auch Kurse angeboten etc. pp. :) Also für uns eine ziemlich tolle Sache. Hier einfach mal der Link:

https://www.arbeitnehmerkammer.de/

Wahrscheinlich heißt es von Bundesland zu Bundesland anders, oder sind wir tatsächlich die einzigen die so eine Anlaufstelle haben?

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Pjöööng

23.08.2019 um 15:34 Uhr

Zitat (Ambrosia): "Seufz, aber ich glaube solche Kollegen hat jeder von uns."

Ja, und ich weiß diese Kollegen auch sehr zu schätzen, zeigen sie uns doch immer wieder wo wir uns schon lange irren.

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