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Paragraph für Minusstunden ohne betriebliche Regelung bei Kündigung

M
Mirk0_BRV
Feb 2025 bearbeitet

Soweit ich es verstanden habe, darf ein Arbeitgeber vereinbarte Minusstunden (bei Gleitzeit) im Falle einer Kündigung nur dann zurück fordern, wenn der/die AN für die Minusstunden selber verantwortlich ist. Falls der AG die Minusstunden - z.B. aufgrund mangelnder Auslastung - anordnet, fällt dies in das unternehmerische Risiko und der Ausgleich darf nur durch Mehrarbeit unter Berücksichtigung der Arbeitsgesetze passieren. Ich suche die Rechtsgrundlage, dass ohne Regelung das unternehmerische Risiko greift.

54604

Community-Antworten (4)

K
Kehler

26.02.2025 um 12:19 Uhr

§ 615 BGB, würde ich sagen.

" Falls der AG die Minusstunden - z.B. aufgrund mangelnder Auslastung - anordnet, fällt dies in das unternehmerische Risiko und der Ausgleich darf nur durch Mehrarbeit unter Berücksichtigung der Arbeitsgesetze passieren."

ohne eine spezifische Regelung im Arbeitsvertrag greift das unternehmerische Risiko und der Arbeitgeber darf die Minusstunden nicht vom Gehalt abziehen oder zurückfordern, wenn diese durch betriebliche Gründe entstanden sind..

LA
Lutius Albutius

26.02.2025 um 14:37 Uhr

BAG, vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/97

  1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

  2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).

Bundesarbeitsgericht 5 AZR 819/09 (Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)

13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

LA
Lutius Albutius

26.02.2025 um 14:44 Uhr

Zitat Kehler : § 615 BGB, würde ich sagen.

EXAKT !

M
Mirk0_BRV

26.02.2025 um 15:01 Uhr

Danke euch, die Antworten reichen mir.

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