Betriebsratsvergütung / Versetzung erzwingbar?
Hallo, ich habe eine Frage zur Betriebsratsvergütung / nicht Schlechterstellung.
Die Situation: der BRV arbeitet als Call Agent in einem Callcenter. Hier ist er in Projekt A eingesetzt, arbeitet aber zum Zeitpunkt des Abbaus bzw. der Versetzungen (s.u.) in Vertretung in einer BO Position, ohne dorthin versetzt zu sein. Die Mitarbeiter in Projekt A müssen seitens des Auftraggebers zum Anfang 2025 reduziert werden, der AG versetzt also die "überzähligen" Mitarbeiter in Projekt B oder C. In diesen Projekten erzielen die MA wesentlich mehr Provision als in Projekt A
Der BRV hatte sich auf die BO Position, als sie dann ausgeschrieben wurde beworben, diese aber im Dezember abgelehnt, weil das Gehalt nicht passte. Er teilte dem AG mit, dass er wieder als Call Agent arbeiten wolle (zu den 50%). Jetzt hätte eine Versetzung in B oder C erfolgen müssen (?), denn Projekt A war schon umstrukturiert und alle Plätze besetzt. Er wäre für beide Projekte B und C geeignet, aber die Projektleiter lehnen es ab, ihn in ihre Projekte zu übernehmen, weil er diesen nicht zu 100% zur Verfügung stehen könnte, was die Projekt belasten würde. Stattdessen wird er für den Auftraggeber "unsichtbar" weiter kostentechnisch auf Projekt A "laufengelassen".
Frage: Hat der BRV Anspruch auf die "Versetzung" in ein lukrativeres Projekt A oder B bzw. auf deren Durchschnittsvergütung? Zusatzinfo: der BRV hat sich seit Mitte Januar zu 100% freistellen lassen.
Community-Antworten (1)
18.02.2025 um 10:55 Uhr
Ob ein Anspruch auf eine andere Position besteht muss ein Fachanwalt klären.
Kernfrage dabei wird sein, ob der BRV, wäre er nicht teilweise nach §38 betrVG (wie ich annehme) freigestellt, die Versetzung bekommen würde. In dem Fall könnte er sich darauf berufen, dass ihm wg seine BR-Tätigkeit ein Nachteil entsteht und das ist nicht zulässig. Dafür spricht, dass der genannte Grund der Ablehnung seine "Teilzeitbeschäftigung" für die andere Stelle ist und dass er jetzt querfinanziert wird.
Das Letzteres geschieht ohne Kenntnis des Auftraggebers ist dabei irrelevant, denn das ist ein unternehmerische Entscheidung des AGs. Der trägt dabei das Risiko, dass der Auftraggeber diese "versteckte" Kosten entdeckt und dann mit eine Rückforderung kommt. Ob dies dann durchsetzbar ist hängt vom Vertrag ab. Wird Projekt A z.B. über Zuwendungen des Öffentlichen Dienstes bezahlt, kann es sein, dass der Innenrevision des Auftraggebers bei der Prüfung der Verwendungsnachweise der bewilligte Mittel einschreitet. Am Ende kann das sogar bedeuten, dass der AG seitens des Auftraggebers bei Ausschreibungen nicht länger berücksichtigt wird. Das Alles ist aber nicht das Problem des BRV, sondern des AG.
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