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Aufteilung des Gehalts auf der Abrechnung

B
BRPHS
Feb 2025 bearbeitet

Hallo Kollegen,

seit dem 1.1. gab es eine Änderung in der Darstellung des Gehalts auf der Abrechnung, die einige Mitarbeiter verwirrt hat. Bis letztes Jahr wurde das Gehalt normalerweise als eine einzige Zahl ausgewiesen.

Beispiel: ? Bisher: Monatslohn → 3.500 € ? Neu seit 1.1.:

Monatslohn → 3.000 €
X % Sonderzulage → 200 €
Sonstige Zulage → 300 €

Nun stellt sich die Frage: ? Entsteht dadurch ein Nachteil? Zum Beispiel bei Krediten, Elterngeld etc.? ? Darf der Arbeitgeber das einfach so ändern? Einige Kollegen behaupten, dass dadurch der „eigentliche Monatslohn“ gekürzt wurde.

Hat jemand bereits Erfahrung mit einer solchen Änderung?

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Community-Antworten (12)

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ganther

12.02.2025 um 10:27 Uhr

was ist denn vertraglich vereinbart? Sind es Zulagen?

B
BRPHS

12.02.2025 um 10:31 Uhr

Die % Sonderzulage ist in einer BV vereinbart und die sonstige Zulage ist der Teil der über dem tariflichen Mindestlohn für die jeweilige Entgeltgruppe liegt.

G
GabrielBischoff

12.02.2025 um 12:00 Uhr

Wenn ich so §108 GewO durchlese, ist es möglich, dass die alte Darstellung nicht ausgereicht hat.

"Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich."

NB
nicht brauchen

12.02.2025 um 12:06 Uhr

hmm ich bin der Meinung, dass z.B. das Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld etc. dadurch weniger ist.

OH
Olav HB

12.02.2025 um 12:10 Uhr

Um bei der letzte Frage anzufangen: Nein, der Lohn ändert sich nicht, der ist nachwievor im Beispiel 3.000 Euro. Der Rest betand und besteht aus Zulagen die jetzt entsprechend ausgewiesen werden.

Ob es einen Einfluss hat auf Leistungen nach EntgFG oder Leistungen nach SGB hängt immer davon ab, was die Berechungsgrundlage für solche Leistungen ist. In diesem Fall ist es aber nicht ein Verschulden des AG wenn er jetzt das Gehalt korrekt aufgeschlüsselt meldet.

G
ganther

12.02.2025 um 12:10 Uhr

dazu kommen dann noch die Aufzeichnungspflichten aus § 41 EStG der dazugehörenden Verordnung, eine Richtlinie gibt es auch noch. Dann haben wir Pflichten aus MiLoG und noch welche im SGB.

Ob das nun konkrete Auswirkungen hat? Möglich, aber ich bin kein Steuerberater.... wie wo fast alle hier.

Wenn es eine BV gibt in der eine Zulage geregelt ist, dann ist es zumindest nicht falsch diese auszuweisen. Wie es mit der weiteren Zahlung über dem Tariflohn ist, lässt sich schwer sagen. Da kommt es darauf an, was tatsächlich im Arbeitsvertrag oder nachfolgenden Ergänzungen steht. Man sollte da schon hinsehen, denn Zulagen können unter Vorbehalten stehen....

B
BRPHS

12.02.2025 um 12:32 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten. Ihr habt damit schon sehr weitergeholfen.

G
GabrielBischoff

12.02.2025 um 12:33 Uhr

Das war auch mein erster "berufsparanoider" Gedanke - was nicht Teil des Basisgehalts ist, steht zur Diskussion. Da OP allerdings gesagt hat, dass die Identifizierung der Bestandteile korrekt ist, hätte das so keine Auswirkungen.

Berechnungsgrundlagen von weiteren Goodies sind da natürlich zu prüfen.

W
WiederDa

12.02.2025 um 13:58 Uhr

Wenn es bei Euch Tariferhöhungen gab, wie hatten die sich ausgewirkt? Auf den vollen Lohn? Beispiel: 10% Erhöhung Alt: 3.500 zu 3.850 Neu: 3000+200+300 zu 3300+200+300=3800 So könnte das sein, wenn Lohnerhöhungen nur auf den Grundlohn durchgeführt werden. Das wäre dann ein Nachteil. Ihr sollten also prüfen, wie Lohnerhöhungen in der Vergangenheit durchgeführt wurden und wie das in Zukunft läuft (laufen soll).

K
Kehler

12.02.2025 um 14:19 Uhr

Gewerbeordnung § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

X
XYZ68

12.02.2025 um 16:46 Uhr

@ WiederDa Deine Erkennung funktioniert aber nur bei festen Zulagen. Ist die Zulage prozentual vom Grundlohn, was zum Beispiel bei Schichtzulagen häufig der Fall ist, käme man genauso auf in Summe 3850 (3300+330+220).

In vielen Tarifverträgen ist auch die Berechnung der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsgeldes genau beschrieben und richtet sich nach den Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate. Mehrarbeitszuschläge und Sonderzahlungen werden da nicht berücksichtigt.

K
kainil

13.02.2025 um 09:13 Uhr

Moin, das war auch bei uns so in der Firma. Wir hatten auch Summe X auf der Abrechnung, bis auf einmal da Stand Grundlohn = Y plus freiwillige Zulagen =W. das beides zusammen ergab dann wieder X. Wir hatten aber keine Bv, dafür aber einen Passus im Arbeitsvertrag der da hieß: Freiwillige übertarifliche Zulagen können mit Tariferhöhungen verrechnet werden. Und was soll ich sagen, bei uns steht jetzt nur wieder der Grundlohn. Also alles schön verrechnet worden.

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