Aufbau Minusstunden während Krankheit
„Krank ist wie gearbeitet“ Soweit so gut… Wir finden diverse Urteile, in denen ein Anspruch auf Auszahlung geplanter Plusstunden festgelegt ist. Aber wie verhält es sich mit geplanten Minusstunden..? Während der ersten drei Monate werden bei uns sehr viele MA unterplant, da wenig Urlaubstage anfallen. Wir haben nun bei der Ist Prüfung der Januar Dienstpläne festgestellt, dass hierdurch bei erkrankten MA Minusstunden (wie im Voraus geplant) entstehen - teilweise recht massiv. Ist dies rechtens oder muss in diesen Fällen die vertraglich festgehaltene Arbeitszeit Anwendung finden? Wir sind uns im Gremium darüber nicht einig und wollen unserem AG nicht ohne schlagkräftige Argumente auf die Füße treten… Herzlichen Dank schon mal für eure Hilfe.
Community-Antworten (6)
05.02.2025 um 14:02 Uhr
Kann rechtens sein wenn Minusstunden möglich sind z.B. durch ein Arbeitszeitkonto!
05.02.2025 um 14:06 Uhr
Unterplanen weil wenig Urlaub anfällt, klingt für mich nicht "richtig". Sollte der BR einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
05.02.2025 um 15:08 Uhr
Bei uns wird nach Dienstplan bezahlt.
05.02.2025 um 15:14 Uhr
- Zitat Lotsenbraut5.0 : Aber wie verhält es sich mit geplanten Minusstunden..? ...............................................
- Zitat Lotsenbraut5.0 : Ist dies rechtens oder muss in diesen Fällen die vertraglich festgehaltene Arbeitszeit Anwendung finden?
Zu 1. Der AG kann nicht einfach Minusstunden verplanen, weil zu wenig Urlaubstage anfallen und er deswegen die Mitarbeiter zeitweise nicht beschäftigen kann.
Zu 2. Grundsätzlich gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Wenn de AG die Mitarbeiter anstelle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von z.B. monatlich 160 Std. nur 140 Std. beschäftigen kann, gerät er mit den 20 Minusstunden gemäß §615 BGB in Annahmeverzug. Hierzu das BGB :
BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 -
Leitsatz:
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Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen
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Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).
05.02.2025 um 15:20 Uhr
Lucius es geht um Minusstunden nicht um Vergütung! Aber der BR kann natürlich solche Unterplanung ablehnen!
06.02.2025 um 15:36 Uhr
Zitat moreno : Kann rechtens sein wenn Minusstunden möglich sind z.B. durch ein Arbeitszeitkonto!
Kann, ja, aber nur unter folgender Voraussetzung :
BAG - 5 AZR 819/09 - (Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)
13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.
14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.
Zitat moreno : Lucius es geht um Minusstunden nicht um Vergütung!
Letztendlich geht es genau um Vergütung der durch Minusstunden entstandenen Fehlzeiten.
Lotsenbraut5.0 : Während der ersten drei Monate werden bei uns sehr viele MA unterplant, .......
Hier gehe ich davon aus, das die durch den AG verursachten Fehlzeiten nämlich NICHT vergütet werden. Alles andere würde mich extrem wundern. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn Lotsenbraut5.0 sich etwas präziser ausdrücken würde
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