Minusstunden durch Arbeitsunfall !?
Hallo, nun habe ich folgende Problematik:
Hintergrund:
Deutsche Bahn, Wechseldienst, Zugbegleitpersonal in Teilzeitkraft 75 %, 30 Std Woche von Dienstag bis Freitag.
Am Samstag, Sonntag, Montag ist grundsätzlich frei. Jahresarbeitszeit 1566 Std. ,
nach 6 Wochen kein Lohn von AG sondern durch Berufsgenossenschaft.
Bei Eintritt in Arbeitunfähigkeit gab es keine Minusstunden.
Frage: Durch nicht verschulteten Arbeitsunfall und die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit von ca 4 Monaten, sind nun insgesamt 58 Minusstunden angefallen.
Müssen diese Minusstunden nun vom Arbeitnehmer nachgeholt werden oder muss der Arbeitgeber die Minusstunden streichen ?? Wäre super wenn mir jemand helfen könnte, Klarheit darüber zu bekommen ?
Nachtrag : Durch Jahresarbeitszeit wird immer ein festes Gehalt bezahlt, Jahresarbeitszeit wird durch 12 geteilt bzw ( 261 Teil der Jahresarbeitszeit 1566 Std ergibt pro Tag 6 Std die zu erbringen sind). Da nur 4 Tage in der Woche als Ausfalltage angerechnet werden ergibt sich pro Woche ein Minus von 6 Std. Im Arbeitseinsatz wird dies durch längere Schichten zwischen 9 und 13 Std ausgeglichen was bei Krankheit nicht geht.
Community-Antworten (3)
04.06.2009 um 20:53 Uhr
wie können denn bei Arbeitsunfähigkeit Minusstunden entstehen? verstehe ich nicht...
05.06.2009 um 00:48 Uhr
Marianne auch nicht!
05.06.2009 um 09:30 Uhr
Wieso antwortet hier und drüben eigentlich keiner?????
Egal ob Arbeitsunfall oder sonst wie krank, es gilt:
Konfliktfeld: Krank werden. Grundsätzlich gilt für die regelmäßige Arbeitszeit: „Krank ist wie gearbeitet.” Da kann also keine einzige Minusstunde entstehen. Ein sauber geführter Schichtplan dokumentiert zweifelsfrei, „wie gearbeitet” worden wäre.
Krank im Zeitkonto Ist die Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein AN Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs.1 EntgFG. (BAG vom 13.02.2002 5 AZR 470/00)
Quelle:
Lohnt sich, mal reinzuschauen und zu stöbern!!!!!
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