2 Wochen Urlaub
Guten Morgen. Wir beschäftigen uns hier am Standort mit der Frage, ob die 2 Wochen Urlaub am Stück, kombinierbar mit Überstunden sein darf.
Ich würde mich über Antworten sehr freuen. Viele Grüße aus Hannover, Victor
Community-Antworten (25)
30.01.2025 um 09:17 Uhr
BUrlG: § 7 Abs. 2: "Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Von daher, 2 Wochen Urlaub sind kein Problem und sollte auch eher die Norm sein. Und natürlich ist das auch in Kombination mit Überstundenabbau (ich nehme an, das meinst du mit "Überstunden") möglich.
30.01.2025 um 09:19 Uhr
Überstundenabbau ist KEIN Urlaub.
30.01.2025 um 09:50 Uhr
@blioju-> ja, es ist möglich vor oder nach 2 zusammenhängenden Wochen Urlaub freie Tage für Überstundenabbau zu beantragen und im Dienstplan durch den Verantwortlichen zu planen.
30.01.2025 um 10:24 Uhr
Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass du mindestens 1x pro Jahr 2 Wochen Urlaub am Stück nehmen MUSST.
30.01.2025 um 10:57 Uhr
"Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass du mindestens 1x pro Jahr 2 Wochen Urlaub am Stück nehmen MUSST."
Lässt sich dieser Unsinn wirklich nicht ausrotten?
30.01.2025 um 11:25 Uhr
"Lässt sich dieser Unsinn wirklich nicht ausrotten?"
Dann klär mich mal über BUrlG: § 7 Abs. 2 auf.
30.01.2025 um 11:32 Uhr
"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren,"
Der AG muss Dir den Urlaub zusammenhängend geben. Wenn der AN jeden Tag einzeln haben will, gilt:
"es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."
"Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen."
LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2009 - 7 Sa 1655/08
oder:
"Ein "Verstoß" der Beklagten gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG liegt schon deshalb nicht vor, weil § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vom für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden Unabdingbarkeitsschutz ausnimmt und daher auch die Arbeitsvertragsparteien - wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG vorliegen - eine andere Teilungsanordnung treffen können als die in § 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene "
ArbG Koblenz, Urteil vom 14.10.2020 - 7 Ca 1140/20
30.01.2025 um 11:43 Uhr
"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."-> soweit kann ich celestro´s Kommentar nachverfolgen.
Und weiter: "Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."-> ich lese eine Muss- Vorschrift.
Was also soll ausgerottet werden?
30.01.2025 um 12:04 Uhr
@takkus: genau
Übersetzt:
Der komplette Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Geht das betrieblich aber nicht...oder will der AN das nicht (wer will schon 6 Wochen am Stück?)...dann darf man ihn teilen. Wird er jedoch aus diesen Gründen geteilt...so muss ein Teil mindestens 12 Werktage am Stück umfassen (bei einer 6 Tage Woche, ansonsten 10).
Ein halbwegs vernünftiges Zeiterfassungssystem spuckt bei Missachtung dieser Muss-Regel auch eine Fehlermeldung aus.
30.01.2025 um 12:56 Uhr
Gewährt kann nur werden, was auch gefordert wird. Wenn AN fordert -> AG muss. Wenn AN nicht fordert -> AG hat nix zu müssen.
30.01.2025 um 13:15 Uhr
Mahhh- ich hatte meinen Beitrag geschrieben, da standen bei celestro nur die ersten 3 Sätze. Er hat die Urteile scheinbar nachgetragen. Bin da jetzt nicht mehr ganz so sicher mit meiner Aussage.
30.01.2025 um 13:30 Uhr
@GabrielBischoff
"Unabdingkeit In der Praxis wird gegen diese Pflicht zur zusammenhängenden Urlaubsgewährung sehr häufig verstoßen. Der Urlaub in der Praxis häufig sogar in einzelnen Tagen gewährt, auch wenn keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe vorliegen. Dies ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer dies wünscht!"
30.01.2025 um 14:02 Uhr
2 Anwälte, 3 Meinungen.
30.01.2025 um 16:16 Uhr
Die Auffassung eines Anwaltes ist das Eine ... Gerichtsurteile sind etwas anderes. Hinzu kommt, das der Anwalt von der Unabdingbarkeit spricht, wobei das (eine) Gericht schrieb:
"weil § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vom für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden Unabdingbarkeitsschutz ausnimmt"
30.01.2025 um 17:17 Uhr
Auszug aus der Urteilsbegründung eines LAG Urteil (BW) von 2019:
"Umstritten ist schon, ob allein der bloße Wunsch des Arbeitnehmers, einen geteilten Urlaub zu erhalten, bereits ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für eine solche Teilung darstellen kann, jedenfalls solange eine zusammenhängende Gewährung von mindestens zwei Wochen gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht verhindert wird (bejahend: LAG Niedersachsen 23. April 2009 - 7 Sa 1655/08 -; Arnold in Arnold/Tillmanns BUrlG 3. Aufl. § 7 Rn. 74; ablehnend: ErfK/Gallner 19. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 25; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. Rn. 60)."
Konkret ging es um den Wusch eines AN, seinen Urlaub in halben Tagen nehmen zu dürfen. Dies wurde im Urteil abgelehnt, da eine "Atomisierung" des Urlaubs dem Zweck der Erholung zuwiderlaufe. Die Strittigkeit der Sichtweise, dass allein schon aufgrund des AN-Wunsches eine Stückelung unterhalb der 2 zusammenhängenden Wochen legitimiert werden könne, legt das Gericht mit dem zitierten Satz dar.
Ich sehe hier daher weiterhin keinen auszurottenden Unsinn, sondern eine unklare Rechtslage.
30.01.2025 um 19:00 Uhr
Ich entschuldige mich für meine krude Wortwahl.
"mit der Frage, ob die 2 Wochen Urlaub am Stück, kombinierbar mit Überstunden sein darf."
Mir wäre nicht bekannt, das dies verboten sein sollte. Wieso auch?
31.01.2025 um 08:31 Uhr
Vielen Dank für die zahlreiche Antworten. @celestro: weil ich immer mir noch unsicher bin, alleine deswegen, siehe die oberen Antworten "Überstundenabbau ist KEIN Urlaub" "ja, es ist möglich vor oder nach 2 zusammenhängenden Wochen Urlaub freie Tage für Überstundenabbau zu beantragen". Die Frage war nicht ob vor oder nach dem Urlaub... Auch was die 2 Wo. am Stück angeht, gibt es von euch verschiedene Antworten. Ein Schichtmeister, der Langeweile hat, interpretiert es so, dass Urlaubstage, reine Urlaubstage sind und nicht kombinierbar mit T Zug Tage (8 zusätzliche freie Tage nach Tarif) oder Überstunden. Viele Grüße und schönes Wochenende
31.01.2025 um 09:27 Uhr
@ Rudi Radeberger. Wo steht es, das bei einer 6 Tage Woche 12 aufeinanderfolgende Tage Urlaub gewährt werden müssen und bei einer 5 Tage Woche 10 Tage Urlaub zusammenhängend sein müssen? BUrlG spricht nur von 12 Tagen
31.01.2025 um 09:52 Uhr
genaugenommen "zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen" = Mo.-Sa.
Das BUrlG geht immer von einer 6 Tage Woche aus, da eine Woche 6 Werktage hat.
So wird auch der gesetzliche Urlaub gerechnet, 24Tage bei einer 6 Tage Woche, bei 5 Tage sind es 20, bei 4 Tagen sind es 16 usw.
Betriebsräte die Seminare besucht haben, wissen das.
31.01.2025 um 10:55 Uhr
Zitat celestro: "Mir wäre nicht bekannt, das dies verboten sein sollte. Wieso auch?"
Bei uns ist es durch eine BV ausgeschlossen. Der AG möchte vermeiden das, dass dafür extra Stunden angesammelt werden.
2 Tage pro Monat können aber als "Flexi-Tage" genommen werden, nur nicht in Verbindung mit Urlaub. Bei einem Monatswechsel können dann somit auch 4 Tage hintereinander genommen werden. Mit einem Wochenende zusammen können sich dann auch 6 Tage frei ergeben.
31.01.2025 um 12:54 Uhr
@ fantil dann habt ihr es aber selbst so geregelt. Gesetzlich ist es nicht verboten Überstundenabbau und Urlaub zu kombinieren.
@blioju Der Schichtmeister hat in einem Recht: Urlaub, T-Zug-frei und Abbau von Überstunden sind rechtlich drei verschiedene Tatbestände. z.B. verfällt der Urlaub nicht bei Krankheit, Werde ich beim Abbau von Überstunden krank, sind diese weg- T-Zug-frei verfällt während des Kalenderjahres nicht, kann aber auch nicht mit ins Folgejahr genommen werden. Es erfolgt dann eine Auszahlung, falls er nicht genommen wurde. Also muss alles separat beantragt werden z.B. 3.2 Überstundenabbau, 4.2 T-Zug-frei und am 5.2. bis zum 18.2. Urlaub (10 Tage Urlaub) Ich habe dann in Summe 12 Tage frei (bei einer 5 Tage Woche und habe auch die 2 Wochen frei, die der Gesetzgeber gerne möchte. Es gibt rein rechtlich keinen Grund, Urlaub und anderes frei zu kombinieren, man muss es nur sauber nachvollziehen können.
03.02.2025 um 09:41 Uhr
"T Zug Tage" Da das eine tarifliche Regelung ist, kann Dir sicher die Gew eine korrekte Auskunft dazu geben, ob das, was Dein Schichtmeiser sgt, korrekt ist.
03.02.2025 um 12:40 Uhr
Mir ging darum, ob die 2 Wochen Urlaub am Stück (Pflichturlaub, falls so ist) nur aus reinen Urlaub bestehen dürfen oder auch im Kombination mit Überstundenabbau erlaubt wäre. Aber die Kommentare gehen leider auseinander und wir am Standort, werden nicht wirklich schlau daraus. Was der Verfall der Überstunden im Falle einer Krankheit angeht, wir haben in einer BV geregelt, dass dies nicht der Fall ist. Trotzdem vielen Dank für die Antworten.
03.02.2025 um 15:42 Uhr
Rein rechtlich gilt das Bundesurlaubsgesetz nur für gesetzliche Urlaubstage. Die zwei Wochen zusammenhängender Urlaub sind eine Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer. Von daher kann ich den Arbeitgeber verstehen, der sagt: Bitte 2 Wochen Urlaub am Stück. Man kann ja die T-Zug-Tage oder aber die abzubauenden Überstunden ein andermal nehmen und dafür die 2 Wochen am Stück mit Urlaubstagen beantragen. 1x 2 Wochen am Stück reichen ja aus.
04.02.2025 um 09:17 Uhr
"Mir ging darum, ob die 2 Wochen Urlaub am Stück (Pflichturlaub, falls so ist) nur aus reinen Urlaub bestehen dürfen" Ja das müssen sie, ich denke, das sollte aus den ganzen Antworten aber durchaus deutlich geworden sein.
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