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Altersteilzeit Eintritt strittiger Punkt

E
emstein
Jan 2025 bearbeitet

Hallo Forumianer, wir sind im Elektro-Metall-Verband Bayern und haben keine Betriebsvereinbarung, so dass der TV_FlexÜ gültig ist. §2.3 Der Tarifvertrag ermöglicht eine gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit bis zu einer Dauer von 6 Jahren. Der Antrag wurde gestellt um den §2.3 in Anspruch zu nehmen. Der Anfrage nach ATZ auf 6 Jahre (3 aktiv und 3 passiv) wurde von der Personalabteilung zurückgewiesen. Begründung nach §12.3 Im Übrigen haben Arbeitnehmer, die die persönlichen Voraussetzungen nach § 2.1 erfüllen, einen Anspruch nach den folgenden Bedingungen: Der Anspruch besteht auf eine bis zu vierjährige Altersteilzeit, die frühestens mit der Vollendung des 61. Lebensjahrs beginnt und einer ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangeht. Ein früheres Ende im Zusammenhang mit einem geminderten Rentenzugang kann vereinbart werden. Dazu §2.1 Voraussetzungen erfüllt 2.1 Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) gestanden haben. Aber hier steht, dass es möglich ist, wenn §12.3.1 zutrifft §12.3.1 Der Anspruch nach § 12.3 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung nach § 12.3 Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde. In unserem Betrieb haben nicht mehr als 2% den Antrag gestellt oder nehmen ATZ in Anspruch. Frage: kann ich der Personalabteilung mit §12.3.1 deren Begründung von §12.3 entkräften?

20601

Community-Antworten (1)

R
rtjum

28.01.2025 um 10:27 Uhr

da fragst Du besser mal bei der IGM nach.

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