Erstellt am 12.04.2006 um 19:13 Uhr von Kölner
Da hat sich Dein AG aber gründlich schlau gemacht gemäß § 8a AltTZG.
Das geht - leider!
Ist Dir denn mitgeteilt worden, wie der AG das Geld sichert?
Erstellt am 12.04.2006 um 22:21 Uhr von Ramses II
Wieso "leider"?
Warum sollten im Falle einer Insolvenz die ATZler besser gestellt sein als alle die die mitten im Erwerbsleben ihren Job verlieren?
Erstellt am 12.04.2006 um 22:46 Uhr von w-j-l
Genau, die Insolvenzsicherung soll ja auch nur dort greifen, wo der AN bereits in Vorleistung gegangen ist, also beim Blockmodell. Da hat der AN 100% Arbeitszeit erbracht, ist aber (im Rahmen des ATZG) nur mit 83% Lohn bezahlt worden.
Mit der Insolvenzsicherung wird ihm die Entgelt-Differenz für die abgeleistete Zeit erstattet.
Erstellt am 13.04.2006 um 07:21 Uhr von lyle
Aussage des AG:
Die Gelder würden zu Beginn der ATZ zurückgestellt werden und über einen Treuhänder verwaltet.
Dieser soll dann im Falle der Insolvenz eintreten.
Erstellt am 14.04.2006 um 01:01 Uhr von Ramses II
lyle,
"Rückstellungen" bringen hier nichts, da es sich dabei ja nur um eine bilanzielle Ausweisung handelt, das Geld aber nicht aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wird.