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Altersteilzeit!

O
Oliver
Jan 2018 bearbeitet

hallo, habe mal eine frage zu thema altersteilzeit. ich bin 1 vorsitzender einer MAV in einer diakoischen einrichtung. nun habe wir bei uns einen mitarbeiter der gerne in altersteilzeit gehen möchte. vor kurzem war der MA bei unserem personaldezernenten und hat dort nachgefragt ob er in altersteilzeit gehen kann. er bekam nur eine schnippische antwort "ne machen wir nicht" mit der begründung das altersteilzeit eine kann bestimmung ist. daraufhin kam der MA zu uns und möchte das wir die sache nun klären für ihn. wir als MAV haben in erfahrung gebracht das bis vor kurzem 5 mitarbeiter in alterteilzeit gegangen sind und sich teilweise noch in altersteilzeit befinden (Blockmodell).

was können wir nun als MAV machen? gibt es sowas wie gleiches recht für alle?

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Community-Antworten (11)

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Nemet

02.08.2006 um 15:39 Uhr

Hallom Oliver,

ich denke in diesem Falle nicht. Schlussendlich ist es die Entscheidung des AG, ob er die Altersteilzeit bei Kollegen A akzeptiert und beim Kollegen B ablehnt. Dies ist für den AG genau wie den AN ein Rechenexempel. Das mit der "Kann - Bestimmung" ist schon so.

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Oliver

02.08.2006 um 15:45 Uhr

ja das mag ja schon sein... der vor kurzem erschienene wirschaftsbericht zeigt aber das das unternehmen sogar plus erwirtschaftet hat. stellt das denn nich eine ungleich behandlung von mitarbeitern dar? der eine ja der andere nein das kann doch nicht sein!!

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nidis

02.08.2006 um 16:09 Uhr

Hallo Oliver! Doch das kann sein. Es gibt keine Ungleichbehandlung. Die MA haben keinen Anspruch darauf und der AG kann, wie schon Nemet schrieb, MA A die Altersteilzeit gewähren und MA B nicht.

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Kölner

02.08.2006 um 16:31 Uhr

Ausserdem ticken die Uhren bei der Diakonie sowieso anders...

E
Edelweis

02.08.2006 um 16:56 Uhr

Hallo Oliver,

Mein "Gerchtigkeitsgefühl"sagte mir auch was anderes, aber es ist tatsächlich so, wie die anderen Kollegen bereits gepostet haben. Der AG kann es sich aussuchen, der Gleichbehandlungsgrundsatz bleibt bei der "individualrechtlichen Handlung"des AG außer acht. Urteil dazu vom AG Frankfurt/M.- 7 Ca. 4815/00. Tenor= auch wenn zwei schon durften, darf der dritte nicht, wenn der AG nicht will. Edelweis

P
paula

02.08.2006 um 16:59 Uhr

häufig wird ATZ aber auch durch einen TV geregt und daraus kann sich dann ein rechtsanspruch ergeben. ansonsten ist es so wie edelweiss es darstellt.

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Mona-Lisa

02.08.2006 um 17:37 Uhr

Bei der ATZ kommt das Problem noch dazu, dass der AG die Zeiten, (z.B.Blockzeiten) selbst bestimmen kann.

Ein MA hat für sich ausgerechnet, dass er bis zu seiner Rente 4 Jahre ATZ machen könnte. 2 Jahre arbeiten, 2 Jahre bei gleichem Lohn zu Hause. Der Arbeitgeber aber nur im gesamten 2 Jahren zustimmen würde. Eine BV wäre schon angebracht, da auch die Bezahlung für diese Zeit ausgehandelt werden könnte.

K
Kölner

02.08.2006 um 23:22 Uhr

@Mona-Lisa Nicht zu vergessen: Die Insolvenzsicherung!

M
Mona-Lisa

02.08.2006 um 23:49 Uhr

@Kölner, ist die nicht Bedingung für den Arbeitgeber?

K
Kölner

02.08.2006 um 23:57 Uhr

@Mona-Lisa Pferde und Apotheke. Aber sie kotzen da wenigstens nicht (mehr). Übrigens: Über die Art der Sicherung sagt das Gesetz nix aus; Stichwort § 8a Abs. 4. ATZG.

M
Mona-Lisa

03.08.2006 um 00:16 Uhr

@Kölner, die Schlundverstopfung verfolgt Dich wohl noch im Schlaf..... ;-)

hab den Absatz grad durchgelesen. Es ist von einer "geeigneten Insolvenssicherung" die Rede, und lässt demnach auch andere Möglichkeiten offen. Aber absichern muss er.

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