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"weich" formulierte Urlaubsgrundsätze

K
KäseVertilger
Dez 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, in unserem Betrieb geht eine Email einer Abteilungsleitung um: Hallo zusammen, da viele von euch gerade an der Urlaubsplanung für 2025 arbeiten, möchte ich euch Zeiträume nennen, wo euer Aufenthalt essentiell ist:

Es folgen 3 Zeiträume, die zusammengerechnet 5 Monate in 2025 entsprechen.

Wir fragen uns, ob das eine Art der Einführung von Urlaubsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG und ob wir dagegen vorgehen sollen, oder ob diese Formulierung so nicht reicht.

Meine persönliche, eigene Meinung ist, dass mit dieser Formulierung eigentlich schon ein Grundsatz geschaffen wird, denn die essentielle Anwesenheit produziert einen Druck auf die Belegschaft zu diesen Zeiten keinen Urlaub zu nehmen, aber das ist nur meine Meinung.

Ich habe versucht in der Rechtssprechung etwas vergleichbares zu finden, aber Dr. Google spukt mir kaum was aus.

Wie seht ihr das? Ist jemanden von euch evtl. ein vergleichbarer Fall schon einmal untergekommen? Hat jemand einen Link oder Argumentation gegen oder für meine Sichtweise?

Es fühlt sich für mich an, dass mit dieser Formulierung § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ausgehebelt werden soll, aber essentiell entspricht schon einer Aufforderung wenn nicht gar Anweisung.

Viele Grüße

19503

Community-Antworten (3)

M
Melfice

10.12.2024 um 20:15 Uhr

Fragt den Arbeitgeber, doch einfach, ob das eine Urlaubssperre ist. Wenn er ja sagt, bittet ihn um Verhandlungen.

Wenn er nein sagt, und ihr ihm nicht glaubt, sagt ihm, dass ihr die Mitarbeiter darüber informiert, dass das keine Urlaubssperre ist und jeder seinen Urlaub frei nach den bisherigen Grundsätzen nehmen kann.

Wenn er euch ganz doof kommt, könnt ihr darauf hinweisen, dass ohne beidseitig akzeptierte Grundsätze, der Urlaub jedes einzelnen Mitarbeiters mitbestimmungspflichtig ist (sofern sich MA und AG uneins sind). Mal schauen ob er wegen jedem abgelehnten Urlaubsantrag wirklich zur Einigungsstelle will.

D
DummerHund

10.12.2024 um 20:31 Uhr

Mir scheint es das hier evtl. eine Abteilungsleitung eigenständig handelt. da du schreibst eine Abteilungsleitung. Bei Urlaubsgrundsätzen seit ihr mit im Boot. Wenn jetzt schon bekannt ist das zu bestimmten Zeitpunkten Engpässe entstehen könnt ihr ihn zusätzlich auf § 92 BetVG verweisen.

P
ParagraphXY

12.12.2024 um 09:51 Uhr

Ich sehe das ähnlich wie die Vorredner, ihr seid hier definitiv in der Mitbestimmung.

Ich würde nachfragen, wie genau sich diese Zeiträume ergeben und um mehr Informationen bitten. Dann würde ich ankündigen, dass das nicht so ganz zu den Vorstellungen der Belegschaft passt und Verhandlungen über eine BV ankündigen.

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