BV Allgemeine Urlaubsgrundsätze
Hallo zusammen,
wir sind gerade dabei eine BV über Allgemeine Urlaubsgrundsätze zu vereinbaren. Jetzt ist noch eine Frage offen vielleicht könnt ihr mir helfen.
Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer hat 4 Wochen Urlaub beantragt und dieser wurde ihm dann auch genehmigt. Der Kollege fliegt mit der gesamten Familie (Frau und 2 Kinder) in den Süden. Er bekommt vom Arbeitgeber einen Anruf, er solle doch bitte schnellstmöglich zurück kommen aus dringenden betriebliche Gründen. Der Kollege packt seine Sachen und fliegt mir der Familie wieder zurück in die Heimat. Jetzt meine Frage, muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten für die Rückreise übernehmen d.h. auch die Kosten für Frau und Kinder? Habe ihm Tarifvertrag Urlaubsabkommen (Metall- und Elektroindustrie BaWü) nichts gefunden und im Gesetzt steht es so auch nicht drin. Ich würde mich über eine rasche Antwort freuen!!!
Mit kollegialen Grüßen
Sascha
Community-Antworten (4)
24.10.2007 um 16:57 Uhr
Das kann man so in der BV reinschreiben das der Arbeitgeber sämtliche kosten trägt auch die der familienmitglieder. Wir haben das auch in unserer BV so drinnen zu stehen. Diese BV ist eine Erzwingbare BV und von daher denke ich mal das es kein Problem sein sollte dies durch zubekommen (Verhandlungsgeschick). Wnn er es nicht will kann manimmer noch mit der Einigungsstelle drohen! Das kostet dann sein Geld!!! Die Drohung alleine reicht meistens!!!!
24.10.2007 um 18:06 Uhr
Hat der AG denn die ganze Familie zurückbeordert? Vermutlich nicht.
Der AN hätte das vorher mit dem AG klären müssen.
In einer BV ist das auch nicht zu regeln.
24.10.2007 um 18:13 Uhr
Erstmal ist ein Rückruf aus dem Urlaub unzulässig.Einen Grund dafür zu finden wird jedem Arbeitgeber schwer fallen. Wenn es denn doch soweit kommt,entscheiden die meisten Arbeitsgerichte für die Familie,das heisst der AG muss die Kosten tragen.Wohlgemerkt die meisten Gerichte,nicht alle.
Und wie Marcus schon schreibt ist sowas in einer BV unzulässig.
24.10.2007 um 20:08 Uhr
@salepf, siehe "http://home.nikocity.de/schmengler/service/nd000412.htm" zum Verständnis. Aber grundsätzlich gilt: Ein AN kann nicht aus dem Urlaub zurückbeordert werden. Festgestellt und geurteilt BAG 9 AZR 404/99
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