W.A.F. LogoSeminare

Veränderungen im Gremium

J
Josefina
Dez 2024 bearbeitet

Was passiert eigentlich wenn ein freigestellter BRV kündigt und sein Amt bis zum K‘Termin nicht abgibt?

Beispiel: ein freigestellter BRV hätte eine sehr lange K‘frist. Er will in ein anderes Unternehmen wechseln. Daher kündigt er seinen Vertrag zum 30.06.2025.

Was passiert wenn er den Vorsitz (nach Rücksprache mit dem Gremium) nicht abgibt? Könnte der AG ihn dann, wie das sonst bei AN häufig passiert , freistellen?

Wir sind uns da nicht sicher. Wir vermuten, dass der AG ihn erst freistellen kann, wenn er sein Amt und seine BR-Tätigkeit aufgibt.

Wie ist hier die Lage? Was ist richtig?

27306

Community-Antworten (6)

A
alraune

09.12.2024 um 18:29 Uhr

Warum sollte ein freigestellter BRV sein Amt abgeben? Er kann bis zu seinem letzten Arbeitstag im Amt bleiben . Wenn das Gremium ihn nicht mehr als BRV haben will, dann soll sie einen neuen wählen. Ein BRV ist nur solange BRV wie ihn das Gremium als solchen will. Wenn der BRV sowieso schon Voll freigestellt ist, was soll der AG dann noch freistellen?

D
DummerHund

09.12.2024 um 19:21 Uhr

Der Antwort von alraune gibt es eigentlich nichts mehr hinzu zu fügen.

W
WiederDa

10.12.2024 um 07:21 Uhr

Vermutlich meint Josefina nicht die Freistellung nach BetrVG §38, sondern die "Freistellung", welche AG manchmal bei AN anwenden, wenn diese kündigen und auf deren Basis diese "freigestellten" MA dann zu Hause bleiben (müssen) und ihre Arbeit einstellen (müssen). Eine solche Freistellung wäre m.E. nach eine Behinderung der BR-Tätigkeit, weil:

  • der Arbeitsvertrag ja noch bis zum Ende läuft
  • der BRV ja auch ganz normal im Amt ist Somit sollte eine solche "Freistellung" durch den AG juristisch nicht möglich sein. Legt er sein BR-Mandat (und damit auch die Freistellung nach §38) nieder kann der AG ihn von der danach zu leistenden Arbeit bis zum Ausscheiden freistellen.
K
Kehler

10.12.2024 um 08:27 Uhr

crossposting

C
celestro

10.12.2024 um 12:04 Uhr

"Vermutlich meint Josefina nicht die Freistellung nach BetrVG §38, sondern die "Freistellung", welche AG manchmal bei AN anwenden, wenn diese kündigen und auf deren Basis diese "freigestellten" MA dann zu Hause bleiben (müssen) und ihre Arbeit einstellen (müssen)."

Natürlich ist das gemeint ... ist hier aber mEn auch Jedem klar.

P
ParagraphXY

12.12.2024 um 10:01 Uhr

Hier sollte mMn unterschieden werden:

  • Als "Mitarbeiter" kann der Mensch hinter dem Amt des BRV selbstbverständlich "freigestellt" werden
  • Als BRV geht das selbstverständlich nicht, das wäre Behinderung der Betriebsratsarbeit vom Feinsten

Ihre Antwort