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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sind Veränderungen im BR-Gremium möglich bevor der Nachrücker sein Amt antritt?

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

In einem 7-er BR-Gremium scheidet eine Kollegin aus dem Unternehmen Ende Februar aus. Die Rücktrittserklärung liegt dem BR vor. Frage: Kann/Darf der BR bevor der Nachrücker ab März neu ins Gremium kommt bereits Veränderungen im Gremium per Wahl beschliessen (z.B. Stellvertretender VorsitzenderSchriftführer)? Oder hat das cErsatzmitglied das Recht, dass man wartet bis er nachrückt, um sich evtl. auch für ein Amt zur Verfügung zu stellen? Vielen Dank für eure Antworten.

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Community-Antworten (9)

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rtjum

04.02.2011 um 12:02 Uhr

Hallo,

natürlich kann/darf das Gremium das.

gruß rtjum

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Ulrik

04.02.2011 um 12:13 Uhr

Wenn das BRM, welches Ende Februar aus dem Unternehmen ausscheidet, bis zum Ende im Amt als BRM bleibt, dann rückt bis dato auch kein EBRM nach, gewinnt also noch keine Rechte. So lange trifft der BR in seiner gültigen besetzungen seine Entscheidung.

Wenn der Nachrücker im März dann auch gerne an einem Beschluß teilgenommen hätte, dann kann er ja versuchen, mindestens ein Viertel der BRM von seiner Idee zu überzeugen und es damit zu einem Muss-Top bei der nächsten Sitzung zu machen.

S
sally

04.02.2011 um 12:15 Uhr

Hallo,

wenn ein BR-Mitglied durch Rücktritt sein Amt sofort zur Verfügung stellt, dann ist ab sofort der Nachrücker Voll-Mitglied und kann damit auch alle seine Rechte, einschl. der Wahlen, ausüben.

Wird der Rücktritt erst später fällig, fehlt bis dahin das ursprüngl. Mitglied unentschuldigt bei den Sitzungen (von Urlaub, Krankheit etc. abgesehen.) . Zu einer Wahl bedarf es nicht der Anwesenheit aller BRs. Allerdings darf der Nachrücker, dann auch nicht teilnehmen.

F
Fliege

04.02.2011 um 12:19 Uhr

@Alle Eine kleine Nachfrage: Leider ist dem Nachrücker nicht bekannt, ob die personelle Neuwahl innerhalb des Gremiums VOR oder NACH dem Rücktritt der Kollegin stattgefunden hat. Der Nachrücker hat doch dann ein Einsichtsrecht in die Sitzungsprotokolle, um das nachträglich überprüfen zu können, oder?

U
Ulrik

04.02.2011 um 12:26 Uhr

@ Fliege
Klar. In dem Moment, in dem er volles BRM ist hat er auch alle Einsichtsrechte. Wenn eine Wahl nach dem Rücktritt der kollegin stattgefunden hat, dann ist er ja bereits per credo nachgerückt und hätte zu der entsprechenden Sitzung vom BRV eingeladen werden müssen. Ist das nicht passiert, dann ist der Beschluss/die Wahl wegen falscher Ladung nichtig.

Also, bleibt zu klären, hätte der Nachrücker geladen werden müssen oder nicht.

R
rolfo

04.02.2011 um 14:23 Uhr

Wozu sollte ein Nachrücker eingeladen werden, die Kollegin erklärt jetzt, dass sie zum Ende Februar ausscheidet. So lang ist sie BR. Wenn also niemand rechtlich verhindert ist, gibt es auch keinen Nachrücker bis zum Ausscheiden der Kollegin.

U
Ulrik

04.02.2011 um 15:17 Uhr

@rolfo Weil für mich noch nicht klar ist, zu wann die Kollegin aus dem BR ausscheidet. Fliege hat geschrieben, daß die Kollegin zu Ende Februar aus dem Unternehmen ausscheidet und daß die Rücktrittserklärung bereits jetzt dem BR vorliegt. Rücktritt zu wann?? Mit Datum?? Mit dem Ausscheiden ist sie faktisch eh kein BRM mehr, da hätte es auch keine Rücktrittserklärung gebraucht.

Daher die Frage, ob denn der Nachrücker jetzt schon zu laden ist, weil die Kollegen per jetzt bereits zurückgetreten ist.

R
rolfo

04.02.2011 um 16:29 Uhr

@ Ulrik so gesehen hast du natürlich recht. Deshalb wäre es gut wenn Fliege hierzu Aufklärung macht.

F
Fliege

07.02.2011 um 09:13 Uhr

@Alle Also, Mitte Januar war BR-Sitzung. Zuerst wurden Neuwahlen (Stellvertreter, Schriftführer, GBR-Mitglied) durchgeführt. Die bisherige Kollegin hatte diese Ämter inne. Unmittelbar danach ist die Kollegin von allen Ämtern zurückgetreten. Somit waren sämtliche Neubesetzungen getätigt, bevor die erste BR-Sitzung mit dem Nachrücker stattfinden konnte. Für mich wollte man so verhindern, dass der Nachrücker für eines der Ämter kandidieren konnte.

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