Hat der BR das Recht über Veränderungen in der Geschäftsleitung informiert zu werden?
Hat der BR das Recht über personelle Veränderungen in der Geschäftsleitung frühzeitig und detailliert informiert zu werden? Unser Geschäftsführer verläßt zum 01.01.2007 unser Unternehmen. Auf Nachfrage durch den BRV wurde ihm erwidert, dass näheren Informationen über die damit verbundenen Veränderungen (Nachfolge, etc.) dem Betriebsrat nicht zustehen und dies zu gegebener Zeit der Belegschaft mitgeteilt wird.
Danke im voraus.
Community-Antworten (3)
17.07.2006 um 11:33 Uhr
§105 BetrVG
17.07.2006 um 11:34 Uhr
Hallo Gustav hier greift m.E. §105 BetrVG Leitende Angestellte Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Kommentar aus LexisNexis PC Betriebsratspraxis Die beabsichtigte personelle Maßnahme in Bezug auf leitende Angestellte ist dem Betriebsrat lediglich rechtzeitig mitzuteilen . Ein Mitbestimmungsrecht im Sinne der §§ 99 , 100 oder 102 ist dem Betriebsrat nicht zugebilligt. Leitende Angestellte haben deshalb bei personellen Maßnahmen des Unternehmers nicht den Schutz des Betriebsrats. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auf alle personellen Veränderungen, z. B. Eingruppierungen, soweit es ein betriebliches Entlohnungsschema gibt, Änderung der Kompetenzen, der Stellung in der Betriebsorganisation, Ausscheiden in gegenseitigem Einvernehmen, Abschluss eines Auflösungsvertrags. Der Betriebsrat ist berechtigt, zu der geplanten Maßnahme seine Meinung zu sagen und gegebenenfalls alternative Vorschläge zu machen. Unter Berücksichtigung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( § 2 ) hat sich der Arbeitgeber bezüglich eventueller Einwände und Vorschläge des Betriebsrats auf eine Erörterung mit dem Betriebsrat einzulassen.
Rechtzeitig heißt , die Mitteilung muss so frühzeitig erfolgen, dass der Betriebsrat ggf. noch Stellung dazu nehmen kann. Er sollte auch noch die Möglichkeit haben, vorher eine unter Umständen erforderliche Information an die Belegschaft geben zu können. Auf keinen Fall darf er mit kurzfristigen Mitteilungen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. (ebenso Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Rdn. 4 zu § 105)
17.07.2006 um 11:39 Uhr
Gustav,
bevor Du jetzt anfängt zu frohlocken...
Verstösse gegen den § 105 BetrVG sind nicht strafbar und führen auch nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme gegenüber einem ltd. Angestellten.
Wenn Euer AG dem Informationsanspruch nicht nachkommt, könnt Ihr dieses lediglich in der Rubrik "Schlechter Stil" ablegen.
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