Übertragung von Urlaub
Hallo zusammen,
bie uns im Unternehmen wird gerade über das Thema Urlaubsübertragung diskutiert. Bei uns gilt der TV-L. Der Erholungsurlaub ist hier in § 26 geregelt. Und dort heißt es in Abs. 1 Satz 6 "Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden." Der Satz ist unstrittig.
In Abs. 2 steht aber folgendes: (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Bedeutet das nun, daß jeder so viele Urlaubstage ins nächste Jahr mitnehmen kann wie er will? Und das ohne bestimmten Grund? Und lediglich eine Verlängerung bis zum 31.05. begründet werden muß? Denn in Abs. 1 heißt es, der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. "Gewährt" heißt aber nicht "genommen".
Community-Antworten (2)
26.11.2024 um 11:13 Uhr
zum Thema der Übertragung ist im TV nichts geregelt?
Im BUrlG findet man:
"Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
26.11.2024 um 11:32 Uhr
@ReineNeugier "a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."
Das bedeutet NICHT, das jeder soviele UT ins nächste Jahr mitnehmen kann, wie er will, es müssen schon betriebliche (z.B. unerwartet, bei der Urlaubsplanung nicht angenommenes hohes Arbeitsaufkommen) oder in der Person (z.B. Krankheit) liegende Gründe vorhanden sein. Im Unterschied zum BUrlG gestattet der TV-L eine Übertragung über den 31.03 hinaus bis zum 31.05 des Folgejahres unter den genannten Voraussetzungen.
Gruß Galaxy
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