Erstellt am 29.10.2013 um 08:04 Uhr von blackjack
## dass der Urlaub bis 31.3. formlos über tragen werden kann (und danach auch noch länger, sofern er erfolglos geltend gemacht wurde). ##
Wo ist das Problem?
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Übertragungszeitraum die Gewährung des Urlaubs nach § 7 Absatz I BUrlG abzulehnen.
Wo ist das Problem?
Erstellt am 29.10.2013 um 08:16 Uhr von Charlys
Die Übertragung bis zum 31.03. bedingt, dass der AN ihn geltend gemacht hat und der AG ihn aus betrieblichen Gründen nicht gewähren konnte vor dem 31.12.! ..... Ab dem 31.03. verfällt er grundsätzlich. Hat der AN ihn erfolglos geltend gemacht, also gesagt, ich will ihn im Zeitraum xy (im Urlaubsjahr) haben, ist er weg. Dann entsteht aber wegen AG Verschulden für den AN ein Ersatzanspruch für den erfolglos geltend gemachten Urlaub. Anderes positives also auch längere Übertragungen könnten in TV/BV geregelt werden,
Erstellt am 29.10.2013 um 08:59 Uhr von gironimo
In diesem Fall gibt es eine günstigere Regelung im Tarif als im Gesetz. Demzufolge ist der Tarif anzuwenden.
Ich würde den Tarif jedenfalls so auslegen, dass der Urlaubsanspruch automatisch bis zum 31.3. läuft und dann eben erfolglos geltend gemacht worden sein muss.
Genaueres kannst Du natürlich erfahren, wenn Du Dich an die Gewerkschaft wendest, die den Tarif abgeschlossen hat.
Erstellt am 29.10.2013 um 09:22 Uhr von Pjöööng
Ob ein längerer Übertragungszeitraum tatsächlich günstiger ist, darüber kann man trefflich streiten.
Ich hoffe dass seesee uns hier nichts wichtiges verschwiegen hat (wir wissen nicht, was vor dem Zitat steht) und sich bei Kenntnis des kompletten Zitates möglicherweise etwas anderes ergäbe. Der zitierte Satz erscheint mir aber tatsächlich eine Übertragungsmöglichkeit zu implizieren, denn anderenfalls hätte er lauten müssen " erlischt SPÄTESTENS drei Monate nach Ablauf". Nach der zitierten Formulierung gibt es aber nur exakt euinen Zeitpunkt zu dem der Urlaubsanspruch regulär erlischt.
Erstellt am 29.10.2013 um 09:32 Uhr von Kulum
Im Grunde ist es egal, ob diese Regelung günstiger ist, §13 BUrlG lässt die Öffnung zu, damit ist diese tarifliche Regelung gültig und auch eindeutig.
Wieso eigentlich die Frage nach der Eindeutigkeit? Der AG kann auch seiner Meinung nach intransparente Formulierungen aus dem Tarifvertrag nicht einfach mit dem Hinweis auf das Transparenzgebot vom Tisch wischen.
Erstellt am 29.10.2013 um 10:41 Uhr von seesee
Das Zitat stammt aus dem MTV der Bayrischen Metall und Elektroindustrie, § 18 Abschnitt A Ziff. 7. Genau das ist die Frage: lässt die Aussage darüber, wann der Anspruch erlischt (31.3.) den Schluss zu, dass der Urlaub bis dahin übertragen werden kann? Von der GEW. gab es auch nur eine schwammige Auskunft... Ich würde die MTV-Klausel gern zugunsten der Kollegen auslegen, was für mich heißt, dass bis 31.3. formlos übertragen werden kann. Andere BRMs sehen es anders, sie wollen die Übertragbarkeit nicht einräumen.
Erstellt am 29.10.2013 um 12:54 Uhr von widder
Der Urlaub ist definitiv übertragbar, wenn er erfolglos geltend gemacht wurde.
Da aber der AG für diese Übertragung Rückstellungen machen muss, und dies sein Jahresergebnis schmälert, wird gerne behauptet das ginge nicht.
Das ist inzwischen gängige Praxis in vielen Betrieben.
Erstellt am 29.10.2013 um 17:00 Uhr von seesee
@widder: Genau die Rückstellungen waren der Grund für das Bestreben des AG, die Übertragbarkeit zu untersagen. Aber das bringt ja nur im ersten Jahr richtig was für die Bilanz. Wir werden jetzt eine BV zu den Urlaubsgrundsätztn stricken. Ich hoffe, dass ich meine Kollegen davon über zeugen kann, dass die Übertragbarkeit erhalten bleiben soll.
Erstellt am 29.10.2013 um 17:26 Uhr von Pjöööng
Zitat (seesee):
"Aber das bringt ja nur im ersten Jahr richtig was für die Bilanz."
Das ist nicht richtig! Die entsprechenden Rückstellungen sind jedes Jahr wieder in der Bilanz abzubilden.
Erstellt am 29.10.2013 um 23:57 Uhr von snooker
Was heisst denn erfolglos geltend gemacht haben. Die Antragsteller müssen den Urlaub erst ordnungsgemäß beantragt habe und eine Ablehnung des urlaubsbegehrens erhalten haben.nur wenn der ag dies rechtlich begründen kann dann ist der Urlaub auch mit ins Folgejahren bis zum 31.03. Übertragbar.über keine andere Regelung ist in irgend einem tv die Rede. Dies wurde nämlich sonst das burlg aushebeln da Urlaub nach Kalenderjahr heisst von Januar bis Dezember gerechte wird. Oder aber werden von irgend jemanden seine 30 Tage Urlaub Vincent Januar bis März des kommenden Jahres gerechnet.
Erstellt am 30.10.2013 um 14:00 Uhr von seesee
@snooker: Aber das ist doch die Frage! Was heißt denn BUrlG aushebeln? §13 öffnet doch gerade die Regelung für tarfvertragliche Änderungen mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3. Hier hätte der Gesetzgeber auch §7 (3) von der Möglichkeit Tarifvertragl. Änderungen herausnehmen können, hat er aber explizit nicht, also sind Abweichungen möglich...