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Frei satt krank

S
Sabrina89
Nov 2024 bearbeitet

Mein Arzt hat mich heute (Sonntag) für die kommenden beiden Tage, also Montag und Dienstag krankgeschrieben. Ich habe meine Krankheit bei der Arbeit gemeldet und kurz danach kam eine aktualisierte Version unseres Dienstplanes. Montag und Dienstag frei dafür Freitag und Samstag (das wären meine regulären freien Tage diese Woche gewesen) Dienst. Meine Frage: darf der Dienstplan so kurzfristig geändert werden und meine Krankheitstage vom Chef ins frei gelegt werden? Bzw. so wie es aussieht muss ich meine Fehlzeiten nacharbeiten oder sehe ich das falsch?

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Community-Antworten (10)

T
Terrikus

24.11.2024 um 23:24 Uhr

Hey, also so wie ich das sehe, ist das, was dein chef da macht, rechtlich echt fragwürdig. Kranktage dürfen nicht einfach als “frei” umgewandelt werden, und nacharbeit für krankheit ist laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nicht zulässig. Krankheitstage sind keine Freizeit, sondern entschuldigte Arbeitsunfähigkeit, und da gibt’s nichts nachzuarbeiten.

Zudem Betriebsrat hat, bei der dienstplanänderungen ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG). Solche Änderungen müssen mit dem BR abgestimmt werden, und kurzfristige änderungen, die dich benachteiligen, sind problematisch. Das könnt ihr als BR ansprechen und notfalls auch blockieren

LG

C
Challenger

25.11.2024 um 01:47 Uhr

Meiner Auffassung nach, erfüllt Dein AG mit dieser Vorgehensweise den Straftatbestand des Betruges. Vergleich :

Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

R
rtjum

25.11.2024 um 09:01 Uhr

erste Frage: habt ihr einen Betriebsrat?

C
celestro

25.11.2024 um 10:20 Uhr

@Challenger

Wo soll hier ein Vermögensvorteil herkommen?

D
DummerHund

25.11.2024 um 11:00 Uhr

Ich denke die erste Antwort beantwortet die Sache schon komplett.

M
Meph1977

26.11.2024 um 08:54 Uhr

@Celestro Der Vermögensvorteil wird nicht nur in Geld bemessen auch eine durch die Änderung entstehende Arbeitsverpflichtung ist ein solcher Vermögensvorteil. Mit dem Strafrecht zu agieren kann ich hier aber trotzdem nicht empfehlen. Staatsanwälte behandeln solche Sachen aus der Arbeitswelt immer sehr Stiefmütterlich und eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber die nicht erfolgreich ist führt fast immer zur Kündigung. Daher kommt auch die Forderung von einigen Institutionen nach einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft.

C
Challenger

26.11.2024 um 13:37 Uhr

Zitat Meph1977 : Mit dem Strafrecht zu agieren kann ich hier aber trotzdem nicht empfehlen.

Hast Recht. War von mir auch ein wenig kurz gesprungen. Aber dem AG kann man schon ein gewisses Maß an krimineller Energie attestieren.

C
celestro

26.11.2024 um 13:50 Uhr

"Aber dem AG kann man schon ein gewisses Maß an krimineller Energie attestieren."

Zum Einen heißt es im Startpost:

"meine Krankheitstage vom Chef ins frei gelegt werden?"

was dann noch lange nicht "der AG weiß davon" bedeutet ... und hinzu kommt ja, das wir nicht wissen, ob der "Chef" es halt nicht besser weiß ....

D
DummerHund

26.11.2024 um 13:58 Uhr

Wenn ein AG das nicht weiß sollte er lieber Bonbons verkaufen gehen.

K
Kampfschwein

26.11.2024 um 20:13 Uhr

Zitat celestro : ............ was dann noch lange nicht "der AG weiß davon" bedeutet ... und hinzu kommt ja, das wir nicht wissen, ob der "Chef" es halt nicht besser weiß ....

.......... dann könnte dem AG ggf grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Diese ist dann anzunehmen, wenn jemandem eine Kenntnis nur deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt bzw. das nicht beachtet hat, was in concreto jedem hätte einleuchten müssen. Nicht nur, aber auch hierzu sind – entsprechend dem erklärten gesetzgeberischen Willen – nunmehr die Konstellationen zu rechnen die nach der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. einer positiven Kenntnis gleichzustellen waren, weil sich jemand einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen hatte. Weitergehend ist aber unter Umständen auch dann eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn jemand beispielsweise ihm mühelos und ohne nennenswerten Kostenaufwand mögliche Nachforschungen unterlässt

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