Erstellt am 24.11.2024 um 22:24 Uhr von Terrikus
Hey, also so wie ich das sehe, ist das, was dein chef da macht, rechtlich echt fragwürdig. Kranktage dürfen nicht einfach als “frei” umgewandelt werden, und nacharbeit für krankheit ist laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nicht zulässig. Krankheitstage sind keine Freizeit, sondern entschuldigte Arbeitsunfähigkeit, und da gibt’s nichts nachzuarbeiten.
Zudem Betriebsrat hat, bei der dienstplanänderungen ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG). Solche Änderungen müssen mit dem BR abgestimmt werden, und kurzfristige änderungen, die dich benachteiligen, sind problematisch. Das könnt ihr als BR ansprechen und notfalls auch blockieren
LG
Erstellt am 25.11.2024 um 00:47 Uhr von Challenger
Meiner Auffassung nach, erfüllt Dein AG mit dieser Vorgehensweise den Straftatbestand des Betruges. Vergleich :
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Erstellt am 25.11.2024 um 08:01 Uhr von rtjum
erste Frage: habt ihr einen Betriebsrat?
Erstellt am 25.11.2024 um 09:20 Uhr von celestro
@Challenger
Wo soll hier ein Vermögensvorteil herkommen?
Erstellt am 25.11.2024 um 10:00 Uhr von Dummerhund
Ich denke die erste Antwort beantwortet die Sache schon komplett.
Erstellt am 26.11.2024 um 07:54 Uhr von Meph1977
@Celestro Der Vermögensvorteil wird nicht nur in Geld bemessen auch eine durch die Änderung entstehende Arbeitsverpflichtung ist ein solcher Vermögensvorteil. Mit dem Strafrecht zu agieren kann ich hier aber trotzdem nicht empfehlen. Staatsanwälte behandeln solche Sachen aus der Arbeitswelt immer sehr Stiefmütterlich und eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber die nicht erfolgreich ist führt fast immer zur Kündigung. Daher kommt auch die Forderung von einigen Institutionen nach einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft.
Erstellt am 26.11.2024 um 12:37 Uhr von Challenger
Zitat Meph1977 : Mit dem Strafrecht zu agieren kann ich hier aber trotzdem nicht empfehlen.
Hast Recht. War von mir auch ein wenig kurz gesprungen. Aber dem AG kann man schon ein gewisses Maß an krimineller Energie attestieren.
Erstellt am 26.11.2024 um 12:50 Uhr von celestro
"Aber dem AG kann man schon ein gewisses Maß an krimineller Energie attestieren."
Zum Einen heißt es im Startpost:
"meine Krankheitstage vom Chef ins frei gelegt werden?"
was dann noch lange nicht "der AG weiß davon" bedeutet ... und hinzu kommt ja, das wir nicht wissen, ob der "Chef" es halt nicht besser weiß ....
Erstellt am 26.11.2024 um 12:58 Uhr von Dummerhund
Wenn ein AG das nicht weiß sollte er lieber Bonbons verkaufen gehen.
Erstellt am 26.11.2024 um 19:13 Uhr von Kampfschwein
Zitat celestro : ............ was dann noch lange nicht "der AG weiß davon" bedeutet ... und hinzu kommt ja, das wir nicht wissen, ob der "Chef" es halt nicht besser weiß ....
.......... dann könnte dem AG ggf grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Diese ist dann anzunehmen, wenn jemandem eine Kenntnis nur deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt bzw. das nicht beachtet hat, was in concreto jedem hätte einleuchten müssen. Nicht nur, aber auch hierzu sind – entsprechend dem erklärten gesetzgeberischen Willen – nunmehr die Konstellationen zu rechnen die nach der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. einer positiven Kenntnis gleichzustellen waren, weil sich jemand einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen hatte. Weitergehend ist aber unter Umständen auch dann eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn jemand beispielsweise ihm mühelos und ohne nennenswerten Kostenaufwand mögliche Nachforschungen unterlässt