Ich habe es im Rahmen des BR zur Zeit mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu tun. Ich habe mich nun in alles was ich gefunden habe eingelesen und möchte Euch bitten, mal gegenzulesen, ob ich alles verstanden habe.

Wir arbeiten im Betrieb überwiegend nach einem Dienstplan, der an allen Wochentagen Dienste vorsieht, für die Vollzeitkraft an durchschnittlich 5 Tagen / Woche. Wir haben lt. Tarifvertrag eine Jahresarbeitszeit und bekommen ein monatliches Gehalt, das von der erbrachten Monatsarbeitszeit unabhängig ist.

Nun geht es um die Frage, wieviele Stunden auf das Arbeitszeitkonto (Jahreskonto) gutgeschrieben werden, wenn ein Mitarbeiter erkrankt ist.

1. Laut Entgeltfortzahlungsgesetz §4 Abs.1 sollte genau das gutgeschrieben werden, was der Arbeitnehmer gutgeschrieben bekommen hätte, wenn er nicht krank geworden wäre.

Also wenn der Dienstplan so aussieht:

Mo 12h
Di frei
Mi 12h
Do 12h
Fr frei
Sa frei
So 12h

Dann müssten doch am Ende der Woche 48h gutgeschrieben werden, egal ob krank oder gesund. Richtig? Wäre er nur am Fr krank, bekäme er gar nichts gutgeschrieben.

Nun heißt es in §4 Abs. 4 im EntgFG, dass von Abs.1 abweichende Bemessungsgrundlagen durch einen Tarifvertrag vereinbart werden können. Ich habe in unserem Tarifvertrag folgendes gefunden:

Unter Arbeitszeitregelungen:

...
[3] Von der Regelarbeitszeit werden abgezogen die Zeiten des Erholungsurlaubes, der Wochenfeiertage, ggf. einer Arbeitsunfähigkeit, eines Sonderurlaubes und einer Arbeitsbefreiung nach § 7 pro Tag mit 1/260 der jährlichen Regelarbeitszeit.

...

Und unter: Bezüge im Krankheitsfalle

1 Bei Arbeitsunfähigkeit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, es sei denn, die Arbeitnehmerin hat sie sich bei einer nicht genehmigten Tätigkeit zugezogen. 2 Hat ein Träger der Sozialversicherung, eine Versorgungsbehörde oder ein sonstiger Sozialleistungsträger eine Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur verordnet, steht eine solche Kur einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gleich. 3 Als Krankenbezüge werden die Monatsbezüge gezahlt.

Ich habe das so verstanden, dass sich die Bemessungsgrundlage aufgrund der Regelung der Arbeitszeit im Tarifvertrag ändert und sich der § Bezüge im Krankheitsfall auf die sonstigen Regelungen bezieht.

Das bedeutet also, dass der Mitarbeiter, der von Mo. - So. krank war und nach dem obigen Dienstplan gearbeitet hätte, 5x die Regelarbeitszeit (bei uns 8,5h, also insgesamt 42,5h) gutgeschrieben bekäme. Wäre er nur am Freitag krank, bekäme er 8,5h (=1/260 der Jahresarbeitszeit) obwohl er an dem Tag gar nicht zur Arbeit eingeteilt gewesen ist.

Korrekt so weit? Ist das so regelbar oder gibt es da Anmerkungen / Urteile, die man kennen sollte?

Jetzt wird es erst richtig kompliziert:
Es gibt eine "Arbeitshilfe", da hat ein Abteilungsleiter mal zusammengefasst, wie das alles zu berechnen sei:

======= es geht los ========

Grundsatz:
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gewährt Arbeitnehmern Anspruch auf Fortzahlung des vereinbarten Entgelts, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb am vorgesehene Arbeitstag die Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Entgeltfortzahlung kann der Arbeitnehmer demnach nur für die Tage beanspruchen, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätte. Wenn die Arbeit aus anderen Gründen "sowieso" ausgefallen wäre v- weil z.B. der Arbeitnehmer an einem schichtplanmäßig arbeitsfreien Tag gar nicht zur Arbeit eingeteilt war - dann fehlt es von vornherein an dem notwendigen Zusammenhang zwischen Arbeitsausfall und Erkrankung.

Bei Zweifelsfragen ist daher zunächst danach zu fragen, ob für den Tag, für den Entgeltfortzahlung beansprucht wird, überhaupt eine Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer bestand. Diese Frage lässt sich vor allem dann sicher beantworten, wenn die Arbeitseinteilung auf der Grundlage eines festgelegten Diensplans erfolgt.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach der in der Entgeltfortzahlungsperiode ausgefallen Arbeitszeit. Da diese in hochflexiblen Arbeitszeitmodellen sehr kurzfristig geplant wird, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die vereinbarte durchschnittliche Soll-Arbeitszeit geleistet worden wäre. Bei einer Jahresarbeitszeit ergibt sich eine Arbeitszeit von 1/260 pro geplanten Arbeitstag.

[...]

Zur Berechnung der Arbeitszeit bei Erkrankung ergeben sich nach TV folgende Verfahren:

[...]

Pro im Dienstpan vorgesehenen Arbeitstag werden dem Arbeitnehmer 1/260 seiner Jahresarbeitszeit gutgeschrieben

===== ENDE des Zitates =======

Das würde bedeuten, dass ein AN nach dem obigen Dienstplan, wenn er Do. & Fr. 8,5h gutgeschrieben bekäme.

Wenn ich mich in den ersten Annahmen zu EntgFG und Tarifvertrag nicht irre, dann ist diese Arbeitsanweisung eine unzulässige Vermischung der beiden Abrechnungsmodalitäten.

Für weitere Hinweise, die ich in der Diskussion im BR gebrauchen kann, bin ich dankbar.