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Arbeit am 24.12. und 31.12.

T
Terrikus
Nov 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich möchte gerne wissen, wie es bei euch an Heiligabend und Silvester mit den Arbeitszeiten geregelt ist.

Bei uns im Betrieb arbeiten wir normalerweise in zwei Schichten: • Frühschicht: 6:00–14:30 Uhr • Spätschicht: 14:30–23:00 Uhr

An den Tagen 24.12. und 31.12. soll jedoch nur von 6:00–12:00 Uhr gearbeitet werden. Die Kollegen der Spätschicht sollen an diesen Tagen Urlaub nehmen, sonst bekommen sie Minusstunden für den Tag angerechnet.

Wir sind tariflich an den Tarifvertrag für Handel und Logistik gebunden. Trotzdem frage ich mich, ob der Arbeitgeber in diesem Fall nicht in Annahmeverzug gerät, da er keine Arbeit für die Spätschicht anbietet, aber dennoch Minusstunden berechnet.

Ich weiß nicht, ob es dazu bei uns eine Betriebsvereinbarung oder tarifliche Regelung gibt. Aber selbst wenn es eine gibt, benachteiligt das doch die Belegschaft, besonders die Kollegen der Spätschicht.

LG

1.576023

Community-Antworten (23)

K
Kampfschwein

20.11.2024 um 22:13 Uhr

BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97

  1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

  2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).

C
Challenger

20.11.2024 um 22:30 Uhr

5 AZR 819/09 (Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)

13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

T
Terrikus

21.11.2024 um 00:24 Uhr

Der Betriebsratsvorsitzende sagt zu dem Thema Annahmeverzug und unrechtmäßige Anrechnung von Minusstunden am 31.12.: ‘Das ist jetzt kurzfristig, wir können es nicht mehr ändern, aber für 2025 werden wir handeln.’ (Obwohl bis zum 31.12 noch ein ganzer monat liegt )

Liegt hier eine Pflichtverletzung nach § 80 Abs. 1 BetrVG vor, insbesondere in Bezug auf die Missachtung von Gesetzen oder die Verweigerung der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten????

Ausserdem wenn schnelles Handeln erforderlich sein sollte, da Mitarbeiter bereits Urlaub eingereicht haben, weil der Arbeitgeber sie durch falsche Informationen getäuscht hat, wäre es in diesem Fall ratsam, unverzüglich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen ODER eine außerordentliche Betriebsratssitzung einzuberufen, da die nächste reguläre Sitzung erst am 04.12. stattfindet

C
celestro

21.11.2024 um 00:34 Uhr

"ich möchte gerne wissen, wie es bei euch an Heiligabend und Silvester mit den Arbeitszeiten geregelt ist."

es greifen die Regeln aus dem TV bzw. einer BV.

"Wir sind tariflich an den Tarifvertrag für Handel und Logistik gebunden."

Dann solltest Du da mal schleunigst reingucken. Ich wette 10 Euro, das dort etwas zu diesen beiden Tagen drinsteht.

K
kainil

21.11.2024 um 08:03 Uhr

@Terrikus, bei uns im Manteltarifvertrag steht der Passus drin: An den Tagen vor Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten endet die Arbeitszeit spätestens um 12:00 Uhr. Für den Ausfall tritt keine Minderung des Arbeitsentgelts statt. MTV Postdienste, Spedition und Logistik Niedersachsen.

P
playmobil

21.11.2024 um 09:13 Uhr

Aber wie soll das im Einklang mit den Ruhezeiten funktionieren?

Am 23.12 und 30.12 wird jeweils bis 23 Uhr gearbeitet.

C
celestro

21.11.2024 um 10:18 Uhr

"Aber wie soll das im Einklang mit den Ruhezeiten funktionieren?"

Gute Frage!

T
takkus

21.11.2024 um 10:51 Uhr

Zitat playmobil: "Am 23.12 und 30.12 wird jeweils bis 23 Uhr gearbeitet."-> lt Fragesteller "An den Tagen 24.12. und 31.12. soll jedoch nur von 6:00–12:00 Uhr gearbeitet werden."

Wenn dem so sei, stellt sich die Frage nach der Ruhezeit doch garnicht.

OH
Olav HB

21.11.2024 um 11:11 Uhr

DER Ag kann gerne eine (teilweise) Betriebsschließung für beide Tage anordnen, allerdings die Forderung, dass dafür Urlaub genommen werden muss geht ohne eine vorherige Vereinbarung mit dem BR nicht (vergl: §87 (1) 5 betrVG). Ohne diese Vereinbarung (als BR würde ich diese nach der Anordnung der Schließung nicht mehr treffen. Mitbestrimmung findet vorher statt, nicht unter Druck von geschaffene Tatsachen!) ist der AG in Annahmeverzug, die Beschäftigten für diese Dienste haben Anspruch auf Zahlung, ein Arbeitszeitkonto darf nicht belastet werden.

P
playmobil

21.11.2024 um 11:13 Uhr

Klar stellt sich die Frage. Wie soll jemand um 6 Uhr beginnen, wenn am Vortag bis 23 Uhr gearbeitet wird. So steht es in der ersten Frage.

T
takkus

21.11.2024 um 11:33 Uhr

In der Eingangsfrage sind lediglich die ArbZ- Modelle aufgezeigt:

"• Frühschicht: 6:00–14:30 Uhr • Spätschicht: 14:30–23:00 Uhr"

Ich kann nirgends lesen, dass es um einen Dienstplan S- S- F- S- F u.s.w. geht. Auch steht nicht geschrieben, dass die Schicht am 24.12.2024 (06:00 Uhr bis 12:00 Uhr) am Vortag den 23.12.2024 bis 23:00 Uhr arbeitet.

Der Betrieb besteht sicher nicht nur aus einem Mitarbeitenden, oder? ?

Das wäre an der Stelle reine Spekulatius. Unstrittig ist allerdings, dass bei einem Wechsel von Spät- auf Frühschicht die Ruhezeit einzuhalten ist. (eher Arbeit beenden, später Arbeit aufnehmen)

P
playmobil

21.11.2024 um 12:41 Uhr

So wie ich es herauslese, gibt es eine wochenweise Frühschicht und Spätschicht. Die Spätschicht kann nicht am 24.12 oder 31.12 arbeiten, aufgrund Ruhezeit und Tarifvereinbarung.

• Spätschicht: 14:30–23:00 Uhr

An den Tagen 24.12. und 31.12. soll jedoch nur von 6:00–12:00 Uhr gearbeitet werden. Die Kollegen der Spätschicht sollen an diesen Tagen Urlaub nehmen, sonst bekommen sie Minusstunden für den Tag angerechnet.

T
takkus

21.11.2024 um 13:29 Uhr

Zitat: "...gibt es eine wochenweise Frühschicht und Spätschicht." Wo genau steht wochenweise?

Bei uns wird gearbeitet:

Früh 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr Spät 14:00 Uhr bis 22:30 Uhr Nacht 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Arbeiten wir wochenweise oder in einem bunten Schichtmodell?

Allerdings- beim Fragesteller könnte es so sein, dass eine Woche Früh- und eine Woche Spätschicht gearbeitet wird. Aber: wird auch am Samstag gearbeitet? Gibt es eine 5- Tage- Woche? Dann könnten auch innerhalb einer Arbeitswoche beide Schichtzeiten durch nur einen MA bedient werden.

Zitat: "Die Spätschicht kann nicht am 24.12 oder 31.12 arbeiten, aufgrund Ruhezeit ..."-> soll sie ja auch nicht. Sie soll Urlaub nehmen. Die Frühschicht soll verkürzt arbeiten. Von einem kurzen Wechsel ist bisher nirgends die Rede.

P
playmobil

21.11.2024 um 14:14 Uhr

Arbeiten die Mitarbeiter am 23.12 oder 30.12 bis 23 Uhr, schreibt der Manteltarifvertrag vor, dass kein Wechsel möglich ist, rein technisch unmöglich:

"An den Tagen vor Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten endet die Arbeitszeit spätestens um 12:00 Uhr."

Somit bleibt nur noch urlaub oder Minusstunden:

"Für den Ausfall tritt keine Minderung des Arbeitsentgelts statt."

Ich sehe nicht, dass der Mitarbeiter daheim bleibt und vollen Lohn erhält, ohne Urlaub zu nehmen oder Minusstunden zu erhöhen.

K
kainil

21.11.2024 um 15:08 Uhr

Moin Playmobil, ich habe unseren Manteltarifvertrag genommen, wo drin steht: "Für den Ausfall tritt keine Minderung des Arbeitsentgelt statt." Die Kollegen bekommen die 2 nicht gearbeiteten Stunden und die Spät und Nachtschicht jeweils 7,8 Std. bezahlt, als wenn Sie gearbeitet hätten. Und das gleicht sich über die Jahre aus.

P
playmobil

21.11.2024 um 15:19 Uhr

In so einem Fall würden Minusstunden absolut Sinn ergeben, der Lohn bleibt ja der gleiche. Was machst du mit kollegen, die nur 1 jahr beschäftigt sind, da gleicht sich nichts aus, verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Der Tarifvertrag setzt ja das Ende der Arbeitszeit fest, nicht der AG.

C
celestro

21.11.2024 um 15:42 Uhr

"verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz."

Diesen Vorwurf halte ich nicht für stichhaltig. Man darf Dinge (manchmal) nicht ungleich behandeln ... manchmal aber schon.

T
Terrikus

21.11.2024 um 18:08 Uhr

Ich bin mir über den genauen Inhalt des Manteltarifvertrags nicht sicher, aber nehmen wir an, es wäre dort geregelt:

„An den Tagen vor Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten endet die Arbeitszeit spätestens um 12:00 Uhr. Für den Arbeitszeitausfall erfolgt keine Minderung des Arbeitsentgelts.“

Problem: Gemäß § 615 BGB (Annahmeverzug) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung zu zahlen, wenn er keine Arbeit bereitstellt, obwohl der Arbeitnehmer arbeitsfähig und -willig ist. Darüber hinaus sagt das BGB klar, dass keine Minusstunden entstehen dürfen, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit zur Arbeitsleistung bietet.

In der Normpyramide gilt, dass Tarifverträge zwar spezifische Regelungen für Arbeitsverhältnisse treffen dürfen, diese jedoch nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht, wie das BGB, verstoßen dürfen. Sollten tarifliche Regelungen mit dem BGB in Konflikt stehen, wäre der Tarifvertrag in diesem Punkt unwirksam. Die gesetzlichen Regelungen des BGB haben Vorrang.

P
playmobil

21.11.2024 um 18:15 Uhr

Was die Frage der Gleichbehandlung angeht, ich sehe deutliche Unterschiede.

Mitarbeiter Frühschicht muss arbeiten. Mitarbeiter Spätschicht kann am 24.12 daheim bleiben. Würde ich als Frühschichtmitarbeiter seltsam finden.

Terrikus ... Tarifverträge sind beidseitig geschlossen, bleibt dem AG nur, aus der Tarifbindung auszusteigen. Aber klar Du hast Recht, ein widerspruch in sich.

K
kainil

22.11.2024 um 08:00 Uhr

@Playmobil: in 2024 hat MA (A) in KW 52 Heiligabend Frühschicht und arbeitet bis 12:00 Uhr. MA (B) hat Spätschicht und braucht nicht arbeiten bekommt seinen Lohn und die Stunden gutgeschrieben. MA (A) hat in KW 1 Silvester Spätschicht und braucht nicht arbeiten. Dafür arbeitet dann MA (B) bis 12:00 Uhr. Gleichbehandlung gegeben.

C
celestro

22.11.2024 um 10:14 Uhr

Das "die Stunden gutgeschrieben werden" steht allerdings nirgends. ;-)

T
takkus

22.11.2024 um 10:34 Uhr

"Was die Frage der Gleichbehandlung angeht, ich sehe deutliche Unterschiede."-> na das halte ich ja für blödsinnig. Es gibt u.U. noch andere "Vorfeiertage" an denen um 12 Uhr Feierabend ist. Da muss der ArbGeb auf eine gleichmäßige Verteilung achten und der BR hat ja schließlich bei den DP auch noch ein Mittbestimmungsrecht. Somit ist sollte eine "Ungleichbehandlung" vom Tisch sein.

P
playmobil

22.11.2024 um 11:20 Uhr

Es wäre viel einfacher mit dem Stundenkonto zu arbeiten, als zu hoffen, dass man in der richtigen Schicht ist.

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