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Ende der Mobilen Arbeit ist Versetzung

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ReineNeugier
Jan 2025 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich bräuchte einmal Eure Meinung: In seinem Beschluß vom 20.10.2021 (7 ABR 34/20) hat das BAG entschieden, daß das Ende von Mobiler Arbeit eine Versetzung darstellt. In dem konkreten Fall ging es allerdings um eine Individualvereinbarung mit einer einzelnen AN.

In unserer BV zum Thema Mobiles Arbeiten ist die Regelung relativ großzügig. Es heißt dort: § 3 Mobile Arbeit

  1. Mobile Arbeit ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätten des Unternehmens.
  2. Mobile Arbeit ist unbeschränkt möglich. Die Festlegung der mobilen Arbeitstage erfolgt in Absprache mit der/dem Vorgesetzten.
  3. Die Mobile Arbeit kann an verschiedenen Arbeitsorten innerhalb und außerhalb der Betriebsstätten des Unternehmens erbracht werden.

Das Problem ist nun, daß aktuell zwei Stellen ausgeschrieben sind. Und in beiden Ausschreibungen taucht folgendes auf: "...und an mindestens zwei Tagen in der Woche im Büro Präzens zeigt."

Abgesprochen wird hier mit dem Vorgesetzen also nichts, wie wir es in der BV festgehalten haben. Die Präsenz wird schon als eine Voraussetzung in der Ausschreibung vorgeschrieben.

Ist das für Euch eine Verletzung der Betriebsvereinbarung, oder sogar eine Mißachtung Eurer Rechte der Betriebsrates?

Ohnehin haben wir bei dem Thema mittlerweile ein sehr generelles Problem. Die "Absprache mit der/dem Vorgesetzten" bei der Festlegung der Präsenztage ist nicht erfolgt. Die Präsenz wurde letztlich angeordnet. Würdet Ihr darin eine Verletzung der BV sehen oder sogar eine Vesetzung? Vollständig beendet wurde die Mobile Arbeit bei uns nicht, sondern nur teilweise. Insofern habe ich Zweifel, ob man den Beschluß des BAG auf uns übertragen kann.

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Community-Antworten (6)

L
lolium

14.01.2025 um 09:56 Uhr

ich sehe hier schon eine Verletzung der BV. Bei der Vorgabe " zwei Tage Präsent" kann man nicht von einer "Absprache" reden.

Auch einseitige Anordnungen zu Präsentstagen verstößt gegen die BV. Will der AG etwas ändern, muss er mit euch über eine Überarbeitung der BV sprechen. Das Festlegen der Präsentstage würde ich als Mitbestimmungspflichtig werten. Wie sehen die Beschäftigten das? Fühlen die sich eingeschränkt?

S
seehas

14.01.2025 um 11:34 Uhr

Ist die mobile Arbeit bei Euch unbeschränkt für alle Beschäftigten möglich? Wenn ja, dann ist jede Abweichung mitbestimmungspflichtig. Wenn nein, dann ist es eine Angelegenheit des Arbeitgebers wie er eine neu geschaffene Stelle definiert. Wenn ein Mitarbeiter sich auf diese Stelle bewirbt wird er sowieso versetzt (auf seinen Wunsch, sonst muss er sich nicht bewerben) und weiß worauf er sich einlässt.

M
Muschelschubser

14.01.2025 um 15:44 Uhr

Ich wäre mir da nicht so sicher.

Wenn die BV das grundsätzliche Recht auf mobiles Arbeiten einräumt, kann das zumindest nicht per einseitiger Weisung aufgehoben werden. So weit so gut.

Steht es aber klipp und klar in einer Stellenausschreibung drin, und der Bewerber lässt sich darauf ein, kann man das auch als Zustimmung des Arbeitnehmers werten.

Meine Bewerbung würde daher etwas kreativer ausfallen, wie z.B.: "Ich bewerbe mich unter der Voraussetzung der Einhaltung der BV Mobiles Arbeiten".

Die Mitbestimmung sehe ich hier eigentlich erst bei einem kollektiven Bezug, wenn der AG also alle oder bestimmte Gruppen zurück an den Standort holen will.

R
ReineNeugier

14.01.2025 um 19:32 Uhr

Erstellt am 14.01.2025 um 08:56 Uhr von lolium Wie sehen die Beschäftigten das? Fühlen die sich eingeschränkt?

Wir haben natürlich eine Konfliktregelung in der BV. Jeder Beschäftigte kann bei uns Beschwerde einlegen. Bislang hat das aber noch keiner gemacht. Insofern gehen wir davon aus, daß die Leute sich nicht eingeschränkt fühlen.

Erstellt am 14.01.2025 um 10:34 Uhr von seehas Ist die mobile Arbeit bei Euch unbeschränkt für alle Beschäftigten möglich?

Die ist, mit nur einer Ausnahme, tatsächlich unbeschränkt möglich. Diese eine Ausnahme ist der Hausmeister.

Erstellt am 14.01.2025 um 14:44 Uhr von Muschelschubser Meine Bewerbung würde daher etwas kreativer ausfallen, wie z.B.: "Ich bewerbe mich unter der Voraussetzung der Einhaltung der BV Mobiles Arbeiten".

Das wäre eine Möglichkeit. :)

C
Catweazle

15.01.2025 um 01:48 Uhr

Die BV gilt für alle angegebenen Personen. Natürlich können AG und AN davon abweichende Regelungen vereinbaren. Dann kommt das Günstigkeitsprinzip zum tragen.

J
jutti1965

17.01.2025 um 11:42 Uhr

Wenn eine BV "mobiles Arbeiten" für alle gilt, und diese vom AG gekündigt würde, wäre das dann auch eine Versetzung?

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