Kann der Arbeitgeber verlangen, die BR-Arbeit auf andere BR-Mitgleider in einem Verhältnis zu verteilen um meine BR-Arbeit wieder auf 50% zu senken?
Ich bin BRV. Wir sind das erste Gremium (BR wurde neu gewählt - es gab vorher keinen). Wir sind ein 7er Gremium (125 Mitarbeiter) Aufgrund meiner erfordelichen BR Arbeit als Vors. war ich bisher mit ca 50% von meinere Arbeitszeit mit BR Arbeit beschäftigt. Ich melde mich hierzu immer ordentlich bei meinem Vorgesetzten ab und wieder an. Vereinbart habe ich, dass ich immer Mittwochs nicht am Arbeitsplatz bin, sondern im BR-Raum um BR-Arbeit nachzugehen. Freitags haben wir in der Regel unsere BR-Sitzung, so dass ich dann auch ca. 2 Stunden nicht am Arbeitsplatz bin. In letzter Zeit bin ich ca. 70% mit BR-Arbeit beschäftigt. So.... und nun bleibt natürlich bei uns in der Abteilung meine Arbeit (Auftragsabwicklung) liegen, da ich mehr oder weniger nur noch als Halbtagskraft gewertet werden kann. In der Abteilung herscht sowieso permanennt unterkapazität, so dass mein "Fehlen" erheblich mit unseren aktuellen Rückstand zu tun hat. mein Fehlen können die anderen nicht ausgleichen. Mein Chef ist richtig sauer auf mich und unterstellt mir, dass ich im gegensatz zu den anderen BR_Mitgleidern, zuviel BR-Arbeit mache. Er fordert mich nun auf unsere BR-Aufgaben effizienter auf alle BR-Mitglieder zu verteilen, so dass ich mehr freie Kapazitäten für meinen Arbeitsplatz habe. Tatsächlich ist es so, dass ich von 100% der BR-Arbeit 80% selber erledige (und erledigen muss). Das kommt hauptsächlich daher, weil die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter Ihre Probleme mir anvertrauen, mich bitten bei Mitarbeiter-Gesprächen dabei zu sein, usw. Hinzu kommen natürlich meine gesetzlichen Aufgaben als BR-Vors. 4 BR Mitgleider sind ca. mit 20% Ihrer Arbeitszeit mit BR-Arbeit beschäftigt; 2 nur mit ca. 5%. Hier nun meine Frage: Kann der Arbeitgeber verlangen, die BR-Arbeit auf andere BR-Mitgleider in einem Verhältnis zu verteilen um meine BR-Arbeit wieder auf 50% zu senken? Muss ich ihm rechenschaft ablegen warum ich diese mehrheitlichen Aufgaben erledige und ich nicht Aufgaben auf andere deligieren kann oder will? Z.B. Meine Mitgleidschaft im Wirtschaftsausschuss niederlegen, usw. Wie sollte ich gegenüber dem AG argumentieren?
Danke
Gruß Snoody
Community-Antworten (4)
04.07.2013 um 22:38 Uhr
Snoody,
- das:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle:WAF, gefunden bei: IGM, 6. nicoline
- das:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG BetrVG Allgemeines RN 13 Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 28 Auch in Betrieben mit nach § 38 völlig freigestellten BR-Mitgliedern ist eine zeitweise Arbeitsbefreiung anderer Mitglieder generell zulässig (so auch Fitting, Rn. 45; Weber, AiB 99, 71 f.; zu eng GK-Weber, Rn. 37; Richardi, a. a. O.). Eine Übertragung von Aufgaben auf einzelne BR-Mitglieder könnte allenfalls dann als nicht erforderlich angesehen werden, wenn für die Erledigung der konkreten Aufgabe geeignete freigestellte BR-Mitglieder nicht ausgelastet wären (BAG 19. 9. 85, AP Nr. 1 zu 42 LPVG Rheinland-Pfalz; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.; zu eng LAG Hamm 24. 8. 79, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 66; HSWGN-Glock, Rn. 30, die es für nicht vertretbar halten, wichtige und Zeit raubende Tätigkeiten einem nicht freigestellten BR-Mitglied zuzuweisen; SWS, Rn. 7 a).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 30 Jedes BR-Mitglied führt unabhängig von der Geschäftsverteilung innerhalb des BR sein Amt eigenverantwortlich, so dass in einer konkreten Situation das Tätigwerden eines BR-Mitglieds auch ohne BR-Beschluss erforderlich sein kann (BAG 6. 8. 81, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Köln 14. 9. 92 – 11/2 Sa 246/92; Schlömp, a. a. O.). Da die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet,
ist es unzulässig, sog. Richtwerte in Anlehnung an die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 für die Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 festzulegen (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 26).
Der AG hat Vorkehrungen zu treffen, damit das BR-Mitglied seine Amtspflichten während seiner Arbeitszeit ausüben kann (BAG 27. 8. 82, AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; 27. 6. 90, BB 91, 759; GK-Weber, Rn. 67; Schubert, AiB 94, 652). Dementsprechend kann z. B. ein Anspruch auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern (LAG Berlin 25. 11. 85, BB 86, 324; a. A. offenbar LAG Düsseldorf 30. 3. 89, NZA 89, 650; vgl. Rn. 11 ff.) oder auf Reduzierung des Arbeitspensums bestehen (vgl. hierzu Rn. 13).
Meinst du, das könnte helfen?
und hier der thread, aus dem es stammt:
04.07.2013 um 20:35 Uhr
§37 Abs.2 BetrVG ist doch eindeutig. Der AG ist in der Pflicht, durch andere Kräfte Ersatz zu schaffen. Wer im BR welche Tätigkeiten verrichtet, entscheidet der BR selbst! Der BR steht allerdings in der Pflicht, den Umfang der BR-Tätigkeit auf das "erforderliche Maß" zu begrenzen. Hat der AG Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann er dies vor dem Arbeitsgericht klären lassen. Ein klassisches Thema für das "Monatsgespräch" mit dem AG.
05.07.2013 um 16:52 Uhr
Vielen Dank Matze. "§37 Abs.2 BetrVG ist doch eindeutig. Der AG ist in der Pflicht, durch andere Kräfte Ersatz zu schaffen. "
Wo steht das ? Ich meine, dass das BetrVG den Arbeitgeber verpflichtet durch andere Kräfte Ersatz zu schaffen?
Danke
05.07.2013 um 16:54 Uhr
hallo Nicoline,
vielen vielen Dank für die Mühe, die Du Dir mit Deiner Antwort gegeben hast. Sie hat mir sehr weitergeholfen!
Lieben Gruß
Snoody
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