Bildungsurlaub Land Brandenburg- Bezug auf ausgeübte Tätigkeit
Guten Morgen liebe Betriebsratswelt.
Wir haben mal eine Frage zum Anspruch auf Bildungsurlaub, speziell im Land Brandenburg.
Eine Kollegin möchte eine anerkannte Weiterbildung gemäß § 33 Brandenburgische Erwachsenenbildungssgesetz besuchen. Der Kurs ist ein 5- Tage Schweiß- und Lötkurs. Dies ist aber meilenweit von unserm Kerngeschäft und dem Job, den die Kollegin hier ausübt, entfernet. In § 22 BbgEBG kann man in Abs. 2 lesen: "Bildungszeit ist die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen gemäß § 32 zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Erwachsenen- und Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten." Und weiter in Abs. 3: " Bildungsinhalte der beruflichen Erwachsenen- und Weiterbildung, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können."
Der ArbGeb lehnt den Bildungsurlaub eben mit den o.a. Argumenten ab. Es hat nichts mit dem Job gemeinsam, sie macht keine Ehrenamtliche Tätigkeit für die der Kurs genutzt werden könnte und hat auch keinen mittelbar wirkenden Zweck.
Wie seht ihr die Sache? Danke schon mal für Eure Wortbeiträge
Community-Antworten (5)
15.11.2024 um 12:19 Uhr
Um das zu beantworten, sollte man die im realen Arbeitsleben ausgeübte Tätigkeit kennen.
Sollte da dann wirklich kein Bezug zum Löten/Schweißen vorliegen, sehe ich das genauso wie der Arbeitgeber.
Der Kurs muss weiterführend eine "anerkannte Veranstaltung" sein.
15.11.2024 um 12:24 Uhr
"Wie seht ihr die Sache?"
Die Sache ist doch eigentlich völlig klar, oder? Denn Du sagst es ja selbst:
"Dies ist aber meilenweit von unserm Kerngeschäft und dem Job, den die Kollegin hier ausübt, entfernet."
15.11.2024 um 12:59 Uhr
Hallo Ihr Zwei. Es handelt sich um ein Krankenhaus und die Kollegin arbeitet als Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Lieber celestro: Du erlaubst uns aber dennoch dass wir fragen?
LG nelchen
15.11.2024 um 13:03 Uhr
Okay, dann ist die Sache tatsächlich klar. Der AG kann hier ablehnen. Die Aneignung handwerklicher Fertigkeiten muss er einer Gesundheits - und Krankenpflegerin nicht per Bildungsurlaub ermöglichen.
15.11.2024 um 13:23 Uhr
Dann sag ich "Dankeschön". Manchmal übersieht man ja etwas und dem ArbN steht der Bildungsurlaub doch zu. Wünsche ein schönes WE.... ?
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