Bildungsurlaub und der §37 (7) BetrVG
Hallo :)
Ich hab mittlerweile verstanden, dass notwendige Schulungen des BRs keinen Limits unterliegen.
Aber der §37 (7) BetrVG bereitet mir immernoch Kopfzerbrechen. Dieser Absatz beschreibt einen persönlichen Freistellungsanspruch für Schulungen die mehr oder weniger was mit BR zu tun haben. Das sind 3 Wochen pro Amtszeit oder 4 Wochen für neue BR-Mitglieder.
Kommt dann mein normaler Anspruch für Bildungsurlaub dann noch dazu? Hätte ich dann innerhalb einer Amtsperiode Anspruch auf 7 Wochen Bildungsurlaub? (bezogen auf Hamburg 2 Wochen Bildungsurlaub innerhalb von 2 Jahren)
Oder ist es irgendwie anders als ich es verstanden hab?
Ich bin dankbar, wenn mir das jemand erklären kann.
Viele Grüße Kristin
Community-Antworten (10)
26.03.2008 um 15:31 Uhr
Hallo Kristin,
der Anspruch auf Weiterbildung nach §37 Abs. 7 BetrVG besteht unabhängig von einem sonstigen Anspruch auf Bildungsurlaub. 7 Wochen Freistellung für die persönliche Weiterbildung innerhalb von 4 Jahren sind also möglich (davon allerdings 3 Wochen nach 37/7).
Gruß khel
26.03.2008 um 16:23 Uhr
Hallo Kristin, diese 3 Wochen beziehen sich nur auf Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (themenbezogene Seminare, die erforderlich sein müssen, z.B. Interessenausgleich/Sozialplan u.ä.) sind zeitlich nicht begrenzt. Gruß egni
26.03.2008 um 16:59 Uhr
Genau - und von den Kostenübernahmen reden wir dann ein anderes mal! :-)
26.03.2008 um 19:09 Uhr
@khel: Danke für die Antwort, sie hat meine Frage zu hundertprozent beantwortet :)
@egni: Meine Frage zielte tatsächlich nur auf den §37 (7) BetrVG ab und nicht auf den allgemeinen Anspruch auf Schulung (Freistellung, Kostenübernahme) Da ist mir bereits klar, dass es immer auf die Argumentation über die Notwendigkeit der Schulung ankommt ob der AG diese genehmigt und bezahlt ;) Das hat aber nix mit der bezahlten Freistellung für persönliche Weiterbildung zu tun.
26.03.2008 um 19:34 Uhr
@Kristin Der AG "genehmigt" nicht.
26.03.2008 um 19:43 Uhr
@Immi: Das ist mal ein interessanter Punkt, den ich auch noch nicht verstanden hab. Der Arbeitgeber kann ja schon die Notwendigkeit einer Schulung in Frage stellen - Was macht man in so einem Fall? In meinem Kommentar steht, man kann die Schulung trotzdem beschliessen, auch wenn der Fall vor die Einigungsstelle geht und noch nicht entschieden ist. Am Ende kommt wahrscheinlich nur raus, dass man das selbst bezahlen muss und einen Tag weniger Gehalt bekommt....
26.03.2008 um 20:48 Uhr
Kristin das steht so in deinem Kommentar? Welchen hast du?
26.03.2008 um 20:57 Uhr
Kristin, "Am Ende kommt wahrscheinlich nur raus, dass man das selbst bezahlen muss und einen Tag weniger Gehalt bekommt...." Also ich möchte am Ende solch eine Schulung nicht selber bezahlen müssen. Mit Hotelkosten kommst Du bei einer Wochenschulung nach 37 (6) schnell auf 2000 €. Der AG muss nicht nur die Erforderlichkeit in Frage stellen, er muss den Gang zum ArbG antreten oder bei Nichtberücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten die Einigungsstelle anrufen.
Der AG hat bei 37 (7) die Erforderlichkeit nicht anzuzweifeln, er kann lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten als nicht berücksichtigt betrachten und die Einigungsstelle anrufen. Aber die Kosten für die Schulung muss der AG bei 37 (7) nicht übernehmen. Deswegen sind diese Schulungen auch meist kostengünstiger.
27.03.2008 um 10:55 Uhr
@Kristin Woher beziehst du bloß dieses "enorme Wissen"? Und das innerhalb zwei Wochen.
28.03.2008 um 10:27 Uhr
Mein Kommentar ist der kleine rote Basiskommentar mit Wahlordnung vom BUND Verlag. Den Fitting haben wir seit einer Woche auch verfügbar.
Ich beschäftige mich seit der BR-Wahl Ende Dezember mit diesen Themen und hatte auch schon einen Grundlagen-Crash-Kurs mit meinen Kollegen.
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