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AU Regelung einseitig geändert

L
Lotsenbraut5.0
Okt 2024 bearbeitet

Gemäss des Arbeitsvertrages ist eine AU erst ab dem dritten Tag der Krankheit vorzulegen. Lt. Tarifvertrag ist diese Regelung ebenso gegeben, jedoch kann der AG bestimmte MA anweisen, diese bereits ab dem ersten Tag vorzuweisen. Nun wurde ein Tag Urlaub abgezogen weil der MA „unentschuldigt“ fehlte - es wurde nur telefonisch für einen Tag krank gemeldet…. Selbst wenn der AG eine AU im Sinne des Tarifvertrages verlangen würde (hat er bis jetzt nicht) - darf er das? Ist das nicht eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrages? Ist nicht die erste Beschwerde über eine solche Vorhehensweise - wie sollen wir als BR damit umgehen um unseren MA zu helfen?

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Community-Antworten (9)

C
celestro

12.10.2024 um 01:03 Uhr

Auch wenn es „nicht die erste Beschwerde ist“, sehe ich hier noch kein Kollektivrecht berührt und daher hat der BR hier mEn keine Handhabe.

Abgesehen natürlich davon, dass das Gremium den MA deutlich machen kann, dass das vermutlich unzulässig ist und die MA hier eine Korrektur verlangen können und MÜSSEN (sonst bekommen Sie die Zeit nicht zurück).

M
Meph1977

12.10.2024 um 01:11 Uhr

Ich denke die Entscheidende Frage ist wurde ihm das vorab mitgeteilt das ab dem ersten Tag eine AU gefordert ist, Wenn nicht hat der AG nicht das Recht dies nachträglich zu fordern. Da müsste er schon glaubhaft darlegen das die Person nicht krank war.

C
Catweazle

12.10.2024 um 02:02 Uhr

Ich denke das ist ein typischer Fall vom Günstigkeitsprinzip. Wenn im AV die AU erst ab dem 3. Tag verlangt wird ist es egal was im TV steht.

M
Moreno

12.10.2024 um 10:14 Uhr

Wenn es wirklich so ohne Einschränkungen im AV steht ist es wie CW schreibt so, dass der AG die AU nicht am ersten Tag verlangen kann. Der AN sollte sein Geld einfordern!

G
gantherl

13.10.2024 um 02:44 Uhr

Man muss halt ganz genau lesen was im AV steht

J
jutti1965

14.10.2024 um 11:43 Uhr

Gibt es sogenannte Karenztage bei euch?

OH
Olav HB

14.10.2024 um 15:44 Uhr

Auf der Suche nach einem anderen Urteil finde ich diesen Urteil:

5 AZR 886/11 BAG vom 14.11.2012

Zusammengefasst: Ja, der AG kann dies einseitig anordnen.

M
Muschelschubser

14.10.2024 um 16:20 Uhr

§5 EntgFG lässt dem AG ja die Tür offen, die 3 Kalendertage ohne AU-Bescheinigung entsprechend zu kürzen.

Auf Grundlage des von Olav HB zitierten Urteils fragte ich mich allerdings gerade, ob man überhaupt im TV oder AV eine Formulierung finden kann, die das Verlangen einer AU-Bescheinigung verhindert. Kann man das per Formulierung ausschließen?

Die Antwort dürfte in RN 19 des Urteils zu finden sein:

"Durch Tarifvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine von § 5 EFZG abweichende Regelung der Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit getroffen werden, § 12 EFZG. Eine solche Abweichung bedarf aber einer klaren Regelung (vgl. BAG 20. Januar 2010 – 5 AZR 53/09 – Rn. 12, BAGE 133, 101)."

Im Urteil bestand das Problem wohl in erster Linie darin, dass ein solches Recht schlicht und einfach nicht verfasst wurde.

Wie aber ist es hier?

Grundsätzlich würde ich erst einmal gantherl Recht geben: Man schaue mal genau auf die Formulierungen im AV. Ist dort nichts gegenteiliges geregelt, kann der AG nicht einfach einen Urlaubstag abziehen, sondern muss die AU ohne Attest gegen sich gelten lassen.

Ansonsten stellt sich die Frage, ob es nicht doch mal eine Anweisung gegeben hat. Wie oft werden wichtige Dinge (selbst Zusatzvereinbarungen zum AV) von Mitarbeitern vergessen, weil sie einfach schon Jahre zurückliegen. Alles schon erlebt...

C
celestro

16.10.2024 um 00:59 Uhr

"Man schaue mal genau auf die Formulierungen im AV."

Und da haben wir die Info:

"Gemäss des Arbeitsvertrages ist eine AU erst ab dem dritten Tag der Krankheit vorzulegen."

alles weitere Denken ist doch vergebene Liebesmühe.

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