Hallo,
wir haben bei uns(76Mitarbeiter) laut TV die 38h-Woche von Mo.-Fr.
Konjunkturell bedingte Überstunden macht jedoch Arbeit am Sa. o. So. oft erforderlich, bei der unser ArbG einseitig Überstunden anordnet. Laut unseren TV ist jedoch nur die Arbeit am Sa.(Früh-u.Spätschicht) geregelt. Gilt bei der Pflicht laut unseren Arbeitsvertrag angeordnete Überstunden zu leisten nun die gesetzliche Arbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz oder die tarifvertragliche Arbeitszeit nach TV und darf ein ArbG einseitig Überstunden
anordnen, ohne die Zustimmung des BRs oder der Einigungsstelle? Bis jetzt dachte ich immer, dass die Zustimmung des BRs eine Wirksamkeitsvoraus-setzung für alle mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ist, zu der auch die Anordnung von Überstunden zählt. Ist deshalb eine Maßnahme des ArbGs, die der Mitbestimmung des BRs unterliegt, auch rechtswidrig und somit unwirksam, wenn er Sie einseitig durchführt? Kann darauf basierend ein ArbN
angeordnete Überstunden sogar ablehnen?