Laufzeit und Kündigung von BV´s?
Unser BR hat eine BV zum Thema Arbeitszeitkonten durch Beschlussfassung abgesegnet. Diese BV beinhaltet in der Einleitung folgenden Text: BV.... ersetzt alle vorherigen BV´s zu zu Arbeitszeitkontan
Im Abschnitt Laufzeit und Kündigung steht folgendes: Laufzeit unbefristet Kündigung 3 Monate vor Monatsende durch jede der Parteien möglich
Frage: Ist eine unbegrenzte Laufzeit rechtlich erlaubt ? Kann die BV einseitig durch zB BR gekündigt werden ? Wenn ja, welche Regelung gilt nach Ablauf der Kündigungsfrist, Vorgänger BV oder neue BV solange bis eine neue Regelung getroffen wurde? Wenn diese solange gilt bis das eine neue Regelung getroffen wird, was passiert wenn der ArbGeb. eine neue Regelung nicht anstrebt ?
Community-Antworten (2)
22.07.2006 um 19:21 Uhr
Ich denke mal, die meißten BV's sind unbefristet. Um Änderungen vornehmen zu können, beinhaltet sie ja eine Kündigungsfrist.
Warum soll sie nicht einseitig seitens BR gekündigt werden können, Du schreibst ja " Kündigung 3 Monate vor Monatsende durch JEDE der Parteien möglich" , also kann sie entweder vom AG oder vom BR gekündigt werden.
Sie hat Nachwirkung, bis eine neue BV abgeschlossen wird, es sei denn, beide Parteien kommen einvernehmlich zu der Ansicht, sie ohne neue BV zu beenden. Das unterscheidet sie von der zeitlich befristeten BV.
Wenn der AG keine neue Regelung anstrebt, mag das davon abhängen, welcher Natur die BV ist, ob es sich um eine freiwillige BV oder um eine erzwingbare handelt.
Viel hängt sicher auch davon ab, was inhaltlich vereinbart wurde.
22.07.2006 um 20:55 Uhr
Jede BV kann mit einer 3 Monatsfrist gekündigt werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart!!
Der entscheidende Unterschied besteht zwischen erzwingbaren und freiwilligen BV´s!
Erzwingbare BV´s können gekündigt werden, wirken aber gesetzlich solange nach, bis eine neue BV abgeschlossen wurde. Es sei denn, eine Nachwirkung wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Freiwillige BV´s können ebenfalls gekündigt werden, wirken gesetzlich jedoch nicht nach. Selbst wenn eine Nachwirkung vereinbart wurde, kann diese Nachwirkung einseitig beendet werden!!
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