W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsplanung mit "Zwangsurlaub"

G
Glanzhose
Okt 2024 bearbeitet

Hallo in die Runde,

folgenden Aushang hat unser AG veröffentlicht. In diesem Unternehmen gibt es keinen Betriebsrat und es gilt auch kein Tarifvertrag. Wie seht ihr die Aussagen zu dem "Zwangsurlaub" Gibt es hier aus eurer Sicht einen Weg dies zu umgehen? Meine Meinung kann der AG dies machen, ist ja nicht anderes wie ein Betriebsurlaub. Er hat sich halt bissl unprofessionell ausgedrückt.

VG

Rundschreiben Urlaub Endlich ist es soweit, ihr könnt euern Urlaub für 2025 planen und abgeben Der Briefkasten steht, wie in jedem Jahr, für eure Urlaubswünsche bereit und darf befüllt werden. Für die Planung euers Urlaub gibt es zwei wichtige Sachen zu beachten.

  1. Schließzeit Weihnachten: 24.12.2025-02.01.2026 (02.01.2025 kann aus dem Urlaubsanspruch von 2025 verwendet werden)

  2. Zwangsurlaub: Die Geschäftsleitung hat festgelegt, dass jeder eine Woche Urlaub im Januar oder November verplanen muss. Dieser kann dann auch nicht, zu einem späteren Zeitpunkt, umgeplant werden, außer die Umplanung fällt auf die beiden Monate. Der Zwangsurlaub muss mit der Jahresurlaubsplanung abgegeben werden!

27907

Community-Antworten (7)

R
RudiRadeberger

11.10.2024 um 11:53 Uhr

Meine Güte, das ist ja mal ein mieses Wording in einem offiziellen Aushang. Wie kann man das "Zwangsurlaub" nennen und erwarten, dass das nicht zu Widerstand führt.

"Die Geschäftsleitung hat festgelegt, dass jeder eine Woche Urlaub im Januar oder November verplanen muss."

Falsch - §7 BUrlG regelt, dass die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen sind. Es sei denn, dringende betriebliche Belange sprechen dagegen. "Da ist wenig los" ist beispielsweise kein dringender betrieblicher Grund.

"Meine Meinung kann der AG dies machen, ist ja nicht anderes wie ein Betriebsurlaub."

Nö, bei Betriebsurlaub gehen ALLE in Urlaub. In deinem Beispiel läuft der Betrieb aber offenbar ganz normal weiter...

N
nichtbrauchen

11.10.2024 um 11:55 Uhr

Hmm. Warum macht er das? Weil es keinen BR gibt. Und warum gibt es keinen BR? Weil keiner den Arsch in der Hose hat und einen gründet.

P
Pickel

11.10.2024 um 12:17 Uhr

RudiRadeberger "wenig los" ist selbstverständlich ein legitimer Grund für Urlaubsvorgaben. Ansonsten wären die meisten Regelungen von Saisonbetrieben nicht statthaft (und sie sind es).

A
Andi67

11.10.2024 um 12:34 Uhr

Zwangsurlaub ist nicht unbedingt als Begriff glücklich gewählt aber wenn er triftige betriebliche Gründe hat dafür hat dann ist das durchaus legitim so, ich glaube es gibt Entscheidungen darüber das bis zu 2/3 des Urlaubsanspruchs durch Direktionsrecht angeordnet werden können. Ein BR oder eine Regelung durch TV wäre da natürlich empfehlenswert aber was nicht da ist könnte man ja in Zukunft evtl. herbeiführen......

T
takkus

11.10.2024 um 12:58 Uhr

Klar mag das BUrlG Regelungen treffen, aber wenn sich niemand diese Regeln einfordert kann der ArbGeb das schon machen. Dann soll es ArbGeb geben, die machen noch ganz andere Sachen.

Im Übrigen sehe ich keinen Sinn darin, das der Urlaub am 02.01.2025 aus dem Jahresurlaub 2024 genommen werden kann, denn es bleibt zu vermuren, dass der Urlaub für den 02.01.2026 aus dem Jahresurlaub 2025 genommen werden könnte.

M
Moreno

11.10.2024 um 16:24 Uhr

Ist doch kein Betriebsurlaub! Was will der AG machen wen ich keinen Urlaub einreiche?

OH
Olav HB

14.10.2024 um 11:40 Uhr

Ohne BR ist und bleibt Urlaub ein individualrechtliche Sache. Betriebsurlaub (Schließung des Betriebes für ein gewisser Zeit) ist ein unternehmerische Entscheidung und mangels BR nicht angreifbar. Die Regelungen "Januar oder November" greifen m.E. aber in den Vorgaben des BUrlG ein und lassen sich nicht erzwingen. Punkt ist, jeder einzelne Mitarbeitenden der für diese Zeit kein Urlaub (wie vom AG gefordert) einreicht, muss sein Urlaubsanspruch ggf. beim Arbeitsgericht einklagen. Wenn der AG kein andere Gründe als "ich will das so!" vorbringt, ist das ein Selbstläufer, bringt er "betriebliche GRünde vor", so liegt die Latte höher.

Ihre Antwort